Drei Jahre Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken – Die Verbraucherzentrale zieht Bilanz
Das im Jahr 2013 verabschiedete Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, welches auch als „Anti-Abzock-Gesetz“ publik wurde, sollte zum Schutze der Verbraucher vor halbseidenen Methoden und rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen schützen. Neben Verschärfungen im Bereich von Inkassomaßnahmen und Telefonwerbung sollten insbesondere auch die Praktiken bei urheberrechtlichen Abmahnungen künftig strengeren Vorschriften unterliegen. Dabei sollte einerseits die unseriöse Abmahnpraktik vieler Kanzleien unterbunden werden, gleichzeitig aber die Abmahnung als vorgerichtliches Instrument der Rechtsdurchsetzung, das sich weitgehend bewährt hat, in seriösen Fällen beibehalten werden. Ausgemachtes Ziel war es jedenfalls, dass infolge der Neuregelungen die Anwaltskosten pro Abmahnung 124 € nicht übersteigen. Das sollte mithilfe einer gesetzlichen Deckelung des Gegenstandswert auf 1.000 € erreicht werden.
Heute, drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen, zeigt sich, dass das Ziel weitgehend nicht erreicht wurde. Als maßgeblicher Grund wurde eine unklare Ausnahmeregelung ausgemacht, die bereits während des Gesetzesentwurfs 2013 von verschiedenen Seiten scharf kritisiert worden war. Denn diese Regelung sollte die gesetzliche Deckelung des Gegenstandswerts aufheben, wenn sie „nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig“ wäre. Mangels gleichzeitiger Definition des Begriffs der „Unbilligkeit“ wurde die Ausnahmeregelung zum Gegenteil verkehrt und als Einfalltor für hohe Abmahnkosten genutzt. Die Untersuchung der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. zeigt, dass in etwa 35 % der Abmahnungen unter Bezugnahme auf die Ausnahmeregelung ein höherer Streitwert festgelegt wurde, indem durch floskelartige Wendungen und unsubstantiierten, ja mehrdeutigen Ausführungen die „Unbilligkeit“ der gesetzlichen Höchstgrenze begründet und die Deckelung von 1.000 € letztlich umgangen wird. Deshalb solle die Ausnahme gänzlich gestrichen werden. Weiter bemängeln die Verbraucherschützer die Erhöhung des Streitwerts wegen zusätzlicher Schadensersatzforderungen, die auf Basis einer unterstellten Täterschaft des Abgemahnten gefordert werden. Tatsächlich liege aber in den meisten Fällen, allenfalls Störerhaftung vor, die eine Erhöhung des Streitwerts wegen Schadensersatz ausschließt.
Zwar zeigt sich insgesamt, dass die Abmahnkosten infolge der gesetzlichen Neuerungen zurückgegangen sind. Gleichwohl wird die eigentlich als Ausnahmeregelung ausgestaltete Höchstgrenze des Gegenstandswerts als Einfalltor für erhöhte Abmahnkosten genutzt. Zum Schutze der Verbraucher sieht der Bundesverband daher in mehrfacher Hinsicht erneut Handlungsbedarf.