Erbin eines ehemaligen Porsche-Designers unterliegt im Streit um Design des Porsche 911
Erwin Franz Komenda war von 1931 bis zu seinem Tod im Jahr 1966 als Sportwagen-Konstrukteur bei Porsche beschäftigt und während dieser Zeit unter anderem an der Entwicklung des ersten Porsche Modells Typ 356 und dessen Nachfolger, dem Modell 911, beteiligt. Als Rechtsnachfolgerin forderte seine Tochter nun eine Nachvergütung für den kommerziellen Erfolg des Porsche 911. Zur Begründung führte sie aus, dass das Urheberrecht am Fahrzeugdesign des Porsche 911 bei ihrem Vater liege und dass dessen Gestaltungsleistungen bei den aktuellen Modellen der Baureihe maßgeblich übernommen worden seien. Die lebzeitige Vergütung ihres Vaters stehe in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen, die der Automobilhersteller noch heute aus dem Design erhalte.
Deshalb forderte die Klägerin eine Zahlung in Höhe von 20 Millionen Euro von Porsche. Sie stützte ihren Anspruch auf § 32a UrhG, den sogenannten Bestsellerparagraphen. Nach dieser Vorschrift hat der Urheber gegen den Nutzer eines Werkes einen Anspruch auf eine Nachvergütung, wenn der Nutzer wesentliche Gestaltungsleistungen des Urhebers maßgeblich übernommen hat und aufgrund eines unerwarteten Erfolgs des Werkes das ursprünglich vereinbarte Entgelt im Nachhinein nicht mehr angemessen erscheint. Dieser auch als „Fairnessausgleich“ bezeichnete Anspruch setzt das Vorliegen eines urheberrechtlich schutzfähigen Werkes voraus. Ein solcher Schutz sei bei der herausragenden formalen Gestaltung des Porsche 911 nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart gegeben.
Allerdings konnte die Erbin des Porsche-Chefdesigners keine vergütungspflichtigen Nutzungshandlungen durch Porsche nachweisen. Das Landgericht Stuttgart stellte deutliche Unterschiede zwischen den ursprünglichen und den aktuellen Modellen des Porsche 911 fest, weshalb keine kostenpflichtige Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG oder eine Bearbeitung nach § 23 UrhG vorliegt. Bei der Verwendung des streitgegenständlichen Autodesigns handele es sich vielmehr um eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG, die an sich vergütungsfrei ist und deshalb auch nicht zu einem nachträglich höheren Vergütungsanspruch des Urhebers oder seiner Erben führen kann. Da sich das Gericht gegen eine vergütungspflichtige Nutzungshandlung der streitgegenständlichen Modellreihen entschied, musste die zwischen den Parteien strittigen Frage, wer überhaupt Urheber des Porsche 911 ist, gar nicht beantwortet werden.