Erbin eines Entwicklers will vom VW-Käfer-Design profitieren: Fairnessausgleich wegen großem Verkaufserfolg?

24. Juni 2019
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1243 mal gelesen
0 Shares
VW Käfer vor Berglandschaft

Ihr Vater angeblich der Schöpfer des ersten VW Käfers, sie die Erbin, die nun am Erfolg des Lebenswerks des vermeintlichen Urhebers beteiligt werden will: Wird die Urheberschaft bejaht, hätte die Tochter einen Anspruch auf einen Fairnessausgleich nach § 32a UrhG.

Die Beteiligung des infrage stehenden Konstrukteurs an der Entwicklung des berühmten ersten VW-Käfer-Designs hätte zur Folge, dass dem Konstrukteur Erwin Komenda und somit seiner Tochter und Erbin eventuelle Ansprüche aus dem Urheberrecht zustehen. Konkret geht es hier um den Fairnessausgleich nach § 32a UrhG. Urheber können somit eine zusätzliche Vergütung fordern, wenn die wirtschaftliche Verwertung seines Werkes in einem auffälligen Missverhältnis zur vereinbarten Gegenleistung steht. Fraglos sei dies hier bei dem großen Verkaufserfolges des VW-Käfers der Fall.

Zunächst war jedoch fraglich, ob der erst 2002 eingeführte § 32a UrhG überhaupt auf Altverträge anwendbar ist. Das LG Braunschweig hat dies angenommen und die erst später eingeführte Vorschrift auch auf Werke aus den 1930er Jahren angewandt.

Ferner war die Urheberrechtsfähigkeit der Werke des Entwicklers zu diskutieren. Hierzu wurden zwei Zeichnungen des Konstrukteurs aus dem Jahre 1934 herangezogen, die zweifellos dem Vater der Klägerin zugeordnet werden konnten. Allerdings wurden die Schöpfungshöhe und damit der urheberrechtliche Schutz der Zeichnungen aufgrund des damals maßgeblichen, strengen Prüfungsmaßstab für Werke der angewandten Kunst verneint. Es habe zum Entstehungszeitpunkt der Zeichnungen außerdem bereits Entwürfe anderer Automarken gegeben, die das Konzept des VW Käfers vorweggenommen hatten: So wären stromlinienförmige Karosserien mit herabgezogener Fronthaube bereits bekannt gewesen.

Hilfsweise prüfte das Gericht bei unterstellter Schutzfähigkeit der Zeichnungen, ob der Gesamteindruck des Ur-Käfers mit dem des seit 2014 gebauten VW-Beetles übereinstimmt und somit eine Bearbeitung nach § 23 UrhG vorliegen könnte. Das Gericht verneinte jedoch den übereinstimmenden Gesamteindruck und bejahte infolgedessen die freie Benutzung nach § 24 UrhG.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a