Erneut werden AGB-Klauseln der Facebook Ireland Ltd. für unzulässig erklärt

08. März 2018
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In einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin (Az.: 16 O 341/15) hat das zuständige Gericht einige AGB-Klauseln der Facebook Ireland Ltd. unter die Lupe genommen und 14 der insgesamt 26 verfolgten Anträge als begründet eingestuft. Diese betreffen insbesondere die Einwilligung in Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung.

Zum einen wurde gerügt, dass das Impressum von Facebook erst über zwei Links erreichbar ist. Auch das Gericht war in diesem Zusammenhang der Auffassung, Facebook genüge damit nicht den Vorgaben, die relevanten Informationen „leicht, unmittelbar und ständig“ verfügbar zu halten. Jedenfalls nicht eingeloggte Mitglieder könnten das Impressum erst unter der Rubrik „Erklärung der Rechte und Pflichten“ einsehen, wo derartige Informationen eigentlich nicht erwartet werden und somit auch nicht „leicht“ zugänglich sind. Darüber hinaus gelange man dort auch nicht auf direktem Wege hin, sondern nur über einen Umweg von zwei Links, womit auch keine Unmittelbarkeit der Verfügbarkeit gegeben ist.

Mit der Klage wurden auch verschiedene Klauseln verfolgt, die eine Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung persönlicher Daten beinhalten. Eine Datenverarbeitung kann allerdings nur dann rechtmäßig erfolgen, wenn die dafür erforderliche Einwilligung auf Grund einer „informierten Entscheidung“ erteilt wurde. Eine derartige Entscheidung setzt ihrerseits voraus, dass der Nutzer vor seiner Einwilligung umfassend über den Zusammenhang und Zweck der Datenverarbeitung und auch die Tragweite seiner Erklärung in Kenntnis gesetzt wird. Gegen diese Vorgaben hat die Facebook Ireland Ltd. in mehreren Klauseln auf unterschiedliche Weise verstoßen.

Im Hinblick auf mehrere technische Kontovoreinstellungen für die Verarbeitung von Nutzerdaten im Zusammenhang mit Privatsphäre-Einstellungen, sind diese deshalb unzulässig, weil aus einer Einwilligung in die Datenrichtlinie der Facebook Ireland Ltd. allgemein noch keine ausdrückliche „informierte Einwilligung“ in die tatsächlichen Voreinstellungen abgeleitet werden kann.

Bei der Klausel, die eine „Selbstverpflichtung“ zur Angabe korrekter persönlichen Informationen (insbesondere auch im Hinblick auf das Klarnamenprinzip) beinhaltet, scheitert eine „informierte Einwilligung“ seitens des Nutzers daran, dass ihm nicht mitgeteilt wird, dass es sich hierbei um keine Selbstverständlichkeit, sondern tatsächlich um eine Einwilligung handelt.

Ebenso wenig kann eine Einwilligung in die Weiterleitung/Verarbeitung persönlicher Daten in die USA informiert und damit rechtmäßig erfolgen, wenn dem Nutzer nicht einmal der Zweck der Weiterleitung seitens der Facebook Ltd. mitgeteilt oder überhaupt zu erklären versucht wird.

In einer weiteren Klausel stellt die Facebook Ltd. auf die Erlaubnis seitens des Nutzers zur Einsetzung von Name und Profilbild für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte ab. Da es dem Nutzer anhand der von Facebook zur Verfügung gestellten unzureichenden Informationen allerdings nicht möglich ist, die Tragweite einer solchen Erlaubnis zu erfassen, ist auch diese Klausel rechtswidrig.

Darüber hinaus kann sich Facebook auch nicht auf eine erteilte Einwilligung für die Datenverarbeitung nach Maßgabe der Datenrichtlinie von Facebook berufen, wenn der Nutzer nicht nur in die Datenrichtlinie zum Zeitpunkt der Einwilligung sein Einverständnis erteilt, sondern mitunter auch in die jeweils geänderte Fassung.

Ebenso ist die Klausel, die eine Bestätigung vorsieht, die Datenschutzrichtlinie bei Registrierung „gelesen“ zu haben, unzulässig.

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