Erneute Verhandlung des BGH zur Zulässigkeit der Speicherung von IP-Adressen

16. Februar 2017
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1196 mal gelesen
0 Shares
Schriftzug Bundesgerichtshof mit Adler

Der Bundesgerichtshof wollte eigentlich vergangenen Dienstag darüber entscheiden wie anonym das Surfen im Internet sein darf. Nach der mündlichen Verhandlung ist jetzt jedoch klar, dass eine Entscheidung bezüglich der Speicherung von IP-Adressen der Nutzer erst Mitte Mai zu erwarten ist. Ein Urteil hätte sich zwar in erster Linie auf die von der Bundesregierung betriebenen Websites bezogen, allerdings nicht ohne Folgen, die weit darüber hinaus gehen.

Ausgangspunkt des anhängigen Verfahrens ist eine Klage des Piraten-Landtagsabgeordneten Patrick Breyer gegen die Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahre 2008. Der Datenschutzaktivist ist der Meinung, es stelle einen Eingriff in die Grundrechte der Bürger dar, IP-Adressen von Websitebesuchern ohne deren Zustimmung zu speichern. Sinn und Zweck dieser Speicherung soll sein die Seiten gegen Cyber-Attacken zu schützen und die Strafverfolgung von Angreifern zu erleichtern. Breyer geht es jedoch vielmehr um den Schutz der Nutzerdaten. Er sieht in der Speicherung der IP-Adressen einen Verstoß gegen das Telemediengesetz und keinen Beitrag zur Sicherheit von IT-Systemen. Es handele sich bei den IP-Adressen um sogenannte personenbezogene Daten, welche nach dem Telemediengesetz nur mit Einwilligung der Nutzer gespeichert werden dürfen. Bei einer Abwägung der Sicherheitsargumente der Website-Betreiber und der Persönlichkeitsrechte der Nutzer überwiegt laut Bayer eindeutig der Schutz der Bürger.

Die Frage ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind entschied der Europäische Gerichtshof im Oktober 2016. Laut dem EuGH ist dies zu bejahen, wenn ein Seitenbetreiber rechtliche Möglichkeiten hat einen Nutzer anhand der Zusatzinformationen des Zugangsanbieters identifizieren zu lassen. Nach EU-Recht dürfe dies jedoch nur geschehen, wenn ein berechtigtes Interesse des Dienstanbieters vorliegt. Eine Abwägung zu den Grundrechten des Nutzers muss stattfinden. Daraus folgt, dass die Verarbeitung von IP-Adressen grundsätzlich nicht rechtswidrig ist.

Nun sollte der BGH eben diese Abwägung vornehmen und klären ob die Speicherung von IP-Adressen zulässig ist oder der Schutz der Funktionsfähigkeit von Websites ein berechtigtes Interesse darstellt. Die Entscheidung wurde allerdings vertagt. Der Verkündungstermin des Urteils wurde auf den 16. Mai 2017 angesetzt. Es wird mit einer Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht gerechnet. Man darf also mit Spannung erwarten wie in der Sache entschieden wird.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a