Erweiterte Werbemöglichkeiten für deutsche Sportler während der Olympischen Spiele

04. März 2019
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1136 mal gelesen
0 Shares
Sportler im Stadion

Athleten, die zu den Olympischen Spielen zugelassen werden wollen, müssen sich gegenüber DOSB und IOC zur Einhaltung der Olympischen Charta verpflichten. Die Charta enthält massive Werbeeinschränkungen für die Sportler. Das Bundeskartellamt hält die Beschränkungen des Athleten-Sponsorings jedoch für wettbewerbswidrig. Haben deutsche Sportler bei den Olympischen Spielen nun künftig mehr Freiheiten bei der Vermarktung ihrer Person?

Schon 2017 war das Amt gegen DOSB und IOC wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für Organisation und Vermarktung der Olympischen Spiele aktiv geworden. Im Zuge der Olympischen Spiele in Pyeongchang passten die beiden Organisationen ihre Werberegelungen erstmals an. Die Anfang 2018 durchgeführte Befragung von zahlreichen Sportlern und Sponsoren in Deutschland hat ergeben, dass die ursprünglichen Anpassungen nicht ausreichend waren, um die Werbebeschränkungen in einem hinreichenden Ausmaß auszuräumen. Folglich nahm das Bundeskartellamt im April 2018 weitere Ermittlungen auf.

Die streitgegenständliche Regel 40 Nr. 3 der olympischen Charta besagt, dass kein Athlet seine Person, seinen Namen, sein Bild oder seine sportlichen Leistungen während der Olympischen Spiele – und einige Tage vor und nach den Spielen – zu Werbezwecken nutzen lassen darf. Diese Werbebeschränkung erfasst alle werblichen Aktivitäten sowie Social-Media-Aktivitäten und galt ab neun Tagen vor Eröffnung der Spiele bis zum dritten Tag nach der Schlussfeier.

Das Bundeskartellamt vertritt die Auffassung, dass diese Werbebeschränkungen zu weitgehend sind und die Organisationen ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzen. Darüber hinaus stellte das Amt klar, dass auch die Regeln eines Sportverbandes nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dem Wettbewerbsrecht unterliegen, soweit sie wirtschaftliche Tätigkeiten betreffen.

Nunmehr haben sich der DOSB und das IOC gegenüber dem Bundeskartellamt dazu verpflichtet, die Werbeeinschränkungen zu öffnen. In einem neuen Leitfaden des DOSB werden die künftigen Voraussetzungen, unter denen deutsche Athleten künftig mit ihren Sponsoren werben können, festgelegt. Diese Regelungen gehen den IOC-Regeln in Bezug auf Deutschland vor. Allerdings bleibt die Regel 40 weiterhin als Grundlage für die Ahndung rechtlich unzulässiger Werbeformen bestehen.

Demnach müssen die Werbemaßnahmen der Athleten nicht mehr beim DOSB angemeldet oder genehmigt werden. Außerdem sind künftig nicht nur laufende, sondern auch neue Werbemaßnahmen zulässig. Zudem werden die Verwendung vieler bislang untersagter Begriffe wie z.B. „Medaille, Gold, Silber, Bronze, Winter-/Sommerspiele“ erlaubt. Darüber hinaus wird die Verwendung bestimmter Wettkampfbilder und Nichtwettkampfbilder, die während der Olympischen Spiele aufgenommen wurden, zugelassen. Athleten dürfen in Zukunft Social-Media-Kanäle während der Olympischen Spiele freier nutzen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a