Ferrari unterliegt im Markenrechtsstreit um den Namen „Testarossa“

10. August 2017
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roter Sportwagen

Das LG Düsseldorf hat Ferrari aufgegeben, in die Löschung seiner Marke „Testarossa“ einzuwilligen, da der italienische Automobilhersteller diese nicht mehr genutzt habe und somit keinen Schutz mehr beanspruchen könne (Entscheidung vom 02.08.2017, Az.: 2a O 166/16). Geklagt hatte der Nürnberger Spielzeughersteller Autec AG, welcher den Markennamen für Fahrräder, E-Bikes oder auch Rasierer nutzen möchte.

Bei dem Namen Ferrari fangen die Augen vieler Automobilbegeisterter an zu leuchten und eingefleischte Fans des italienischen Sportwagenherstellers aus Maranello kennen natürlich auch das von 1984-1996 gebaute Modell Testarossa. Der Name des auch für heutige Verhältnisse noch mit überdurchschnittlichen Leistungsdaten ausgestatteten Fahrzeugs – auf Deutsch „roter Kopf“ – leitet sich von den rot lackierten Ventildeckeln auf der Oberseite des Motors ab. Zur Bekanntheit verhalfen dem Sportwagen insbesondere Besitzer wie beispielsweise Elton John und auch die beliebte Fernsehserie Miami Vice aus den 80ern, in der ein schneeweißer Testarossa der fahrbare Untersatz des Polizisten Sonny Crockett war.

Wie für Fahrzeughersteller üblich, ließ auch Ferrari sich indes den Namen „Testarossa“ als deutsche und auch internationale Marke schützen. Doch diese könnte nun – genauso wie das gegenständliche Fahrzeug – der Vergangenheit angehören.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Markenanmeldung der gleichlautenden Marke „Testarossa“ des nürnbergischen Spielzeughersteller Autec AG. Ferrari erhob hiergegen Widerspruch, woraufhin das bayerische Unternehmen Antrag auf Markenlöschung wegen Nichtbenutzung stellte – mit Erfolg. Die Argumentation lautet: Ferrari nutze seine Marke nicht mehr rechtserhaltend. Es reiche nicht aus, dass man auch weiterhin solche Fahrzeuge warte, sie repariere oder fachmännisch aufbereite. Denn dies geschehe unter der Dachmarke Ferrari und eben nicht „Testarossa“.

Es verbleibt zwar weiterhin die Möglichkeit, dass Ferrari Berufung vor dem OLG Düsseldorf eingelegt. Allerdings sollte dieses Urteil bereits jetzt jedem Markeninhaber eine Warnung sein: Auch nach Jahren der Markeninhaberschaft ist sie kein Selbstläufer. Die Benutzung zur Erhaltung der Marke ist vielmehr elementar. Erfolgt diese rechtserhaltende Nutzung hingegen nicht, ist ein Verlust der Marke – wie vorliegend geschehen – alles andere als unwahrscheinlich.

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