Gebühren für Kartenzahlungen werden abgeschafft

13. Juni 2017
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Kreditkarte und Bargeld

Infolge des zunehmendem Volumens im Online-Handel steigt auch die Nutzung von sog. „unbaren Zahlungsmethoden“, denn online abgeschlossene Verträge werden üblicherweise nur in Ausnahmefällen mit Bargeld erfüllt. Regelmäßig werden für Zahlungen per Kreditkarte, PayPal, Lastschrift oder Überweisung jedoch Gebühren fällig, die der Käufer zu leisten hat. Mit Umsetzung einer europäischen Richtlinie werden solche Zusatzzahlungen jedoch ab Januar 2018 unzulässig sein.

In seiner Sitzung vom 01.06.2017 hat der Deutsche Bundestag die zweite europäische Zahlungsdiensterichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Damit sind gesonderte Gebühren für Kartenzahlungen zukünftig rechtswidrig. Wer als Händler dennoch sog. „surcharges“ in Rechnung stellt, muss ab dem 13.01.2018 mit Abmahnungen rechnen. Neben Zuschlägen für „klassische“ Überweisungen oder Kreditkartenzahlungen sind von dem Verbot auch Zusatzgebühren erfasst, die etwa bei Zahlungen mittels PayPal anfallen.

Den Preis für den Verbraucherschutz zahlen letztlich die Händler, insoweit sie selbst gegenüber den Zahlungsdienstleistern zu entsprechenden Nutzungsgebühren verpflichtet sind. Die ausdrückliche Kostenumlage auf den Endkunden ist mit Inkrafttreten des Gesetzes verboten. Zu diesem Zweck wird ein neuer § 270a BGB eingefügt, der entsprechende Zahlungsmittelabreden für unzulässig erklärt. Dessen ungeachtet werden die betroffenen Händler mit hoher Wahrscheinlichkeit neue Preiskalkulationen vornehmen, wodurch die vermeintliche finanzielle Entlastung zu einem Nullsummenspiel wird.

Daneben enthält das Umsetzungsgesetz eine Haftungsverkürzung zugunsten des Verbrauchers bei nicht autorisierten Zahlungen. Die bislang bei 150 € liegende Haftungssumme wird auf 50 € reduziert. Ferner wird es dem Verbraucher erleichtert, Fehlüberweisungen rückgängig zu machen.

Wie sich die Umsetzung der Richtlinie in der Praxis auswirken wird, bleibt abzuwarten. Das Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes könnte zwar noch durch den Bundesrats verzögert werden. Händler sollten jedenfalls entsprechende Gebührenerhebungen bis zum 13.01.2018 einstellen, wenn und soweit sie dem Risiko einer Abmahnung entgehen wollen.

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