Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

29. Juli 2014
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Im Wege der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU ist das neue Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr am heutigen Tage in Deutschland in Kraft getreten. Ernanntes Ziel dieser Gesetzesänderung ist die Verbesserung der Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr. Im Wege der Umsetzung wurde § 271a BGB und § 1a UKlaG völlig neu geschaffen und §§ 286, 288, 308, 310 BGB abgeändert.

Die Gesetzesänderung geht aus der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr hervor. Hintergrund ist laut Abs. 3, dass „viele Zahlungen im Geschäftsverkehr (…) trotz Lieferung der Waren oder Erbringung der Leistungen (…) viele Rechnungen erst lange nach Ablauf der Zahlungsfrist beglichen [werden]. Ein derartiger Zahlungsverzug wirkt sich negativ auf die Liquidität aus und erschwert die Finanzbuchhaltung von Unternehmen. Es beeinträchtigt außerdem die Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit von Unternehmen. (…) Das Risiko solcher Beeinträchtigungen nimmt in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs, wenn der Zugang zu Finanzmitteln besonders schwierig ist, erheblich zu.“

Zu beachten ist, dass die Gesetzesänderungen ausschließlich Verträge zwischen zwei Unternehmen einerseits oder zwischen Unternehmen und öffentliche Stellen andererseits betreffen. Kurz zusammengefasst wurden folgende Änderungen durchgeführt:

§ 271a BGB

  • Zahlungsfristen zwischen Unternehmen von mehr als 60 Tagen müssen ausdrücklich vereinbart werden und dürfen zusätzlich nicht grob unbillig sein.
  • Zahlungsfristen zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen 30 Tage überschreiten, mehr als 60 Tage dürfen es keinesfalls sein.
  • Soll die Zahlung von der Abnahme eines Werkes abhängen, muss eine solche innerhalb von 30 Tagen vorgenommen werden. Mehr als 30 Tage müssen gesondert vereinbart werden und dürfen zusätzlich nicht grob unbillig sein.
  • Sollte vorgenanntes in einem Vertrag unwirksam sein, bleibt der restliche Vertrag davon unberührt.

§ 288 BGB

  • Als Verzugsschaden können nun neun statt acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angesetzt werden.
  • Bei Zahlungsverzug kann nun eine Pauschale in Höhe von 40 € gefordert werden.
  • Ein vertraglicher Ausschluss von Verzugszinsen ist unzulässig.

§ 308 Nr. 1 BGB

Im Zweifel ist bei Zahlungsvereinbarung eine Frist von 30 Tagen ab Zugang der Leistung oder Rechnung anzunehmen, bei einer Überprüfungs- oder Annahmefrist eine Zeit von 15 Tagen.

§ 1a UKlaG

Derjenige, der dahingehend falsche Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Den vollständigen Gesetzeswortlaut finden Sie hier: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 35

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