Innovatives Gastronomiekonzept genießt wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz

08. Januar 2019
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Pommes in Tüte mit Ketchup und Mayo

Darf man ein Geschäftskonzept übernehmen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das OLG Düsseldorf in Bezug auf das Konzept der Gastronomiekette „FRITTENWERK“. Mit Urteil vom 22.11.2018 (Az.: I-15 U 74/17) attestierte das Gericht dem Gastro-Unternehmen die Schutzfähigkeit ihres innovativen Gastronomiekonzepts und bejahte einen wettbewerblichen Nachahmungsschutz. Grundsätzlich seien bloße Geschäftsideen nicht geschützt. Allerdings habe sich ein Konkurrent von FRITTENWERK auch in Hinblick auf die originelle Gestaltung der Ladenlokale und der Menükarte am Konzept der Fastfood-Kette orientiert.

Die Düsseldorfer Gastronomiekette FRITTENWERK betreibt seit einigen Jahren deutschlandweit moderne Schnellrestaurants. Das Gastro-Konzept der Kette besteht darin, den Imbissklassiker „Pommes Frites“ mit frischen Zutaten zu kombinieren und dadurch neu zu interpretieren. Die Gestaltung der Einrichtung der Restaurants soll durch die Verwendung von Naturhölzern, roten Klinkersteinen, schwarzen Metrofliesen und pflanzlichen Elementen die Jugendlichkeit und Nachhaltigkeit des Konzepts unterstreichen. Einheitliche schwarze Menükarten und Tafeln mit markanten Darstellungen und Speisebeschreibungen sorgen für eine auffällige Produktpräsentation.

Die Fastfood-Kette ging gerichtlich gegen einen Mitbewerber aus Duisburg vor, der dieses Konzept ihrer Ansicht nach rechtswidrig nachahmte. Insbesondere monierte das klagende Unternehmen den auffallend ähnlich klingenden Namen des Konkurrenten sowie die an das Konzept von FRITTENWERK angelehnte Produktpräsentation, Einrichtungs- und Farbauswahl, die Menükarten und Speisebeschreibungen. Die Klägerin wertete die Gestaltung des Duisburger Lokals als wettbewerbswidrige Nachahmung ihrer eigenen Restaurants.

Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung eines innovativen Konzepts

Das Landgericht Duisburg gab der Klägerin in erster Instanz Recht. Die Nachahmung einer fremden Leistung sei zwar grundsätzlich erlaubt, sofern die nachgeahmte Leistung keinen eigenen und selbständigen Gedanken enthalte. Die Nachahmung eines neuen Werbekonzepts, das sich von gängigen Werbemaßnahmen durch Eigenart und selbständige Gedankenführung unterscheidet, stelle hingegen einen Wettbewerbsverstoß dar. Die Imitation des innovativen Gastronomiekonzepts von FRITTENWERK führe zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf schloss sich dieser Ansicht an und wies die Berufung des beklagten Gastronomiebetriebs aus Duisburg zurück. Bei der Übernahme zahlreicher Gestaltungsmerkmale handle es sich um eine nachschaffende Leistungsübernahme. Eine solche liegt vor, wenn die fremde Leistung nicht unmittelbar oder fast identisch übernommen wird, sondern als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird und mithin eine Annäherung an das Originalprodukt vorliegt. Entscheidend sei diesbezüglich, ob die Nachahmung wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals aufweist oder sich deutlich davon absetzt.

Imitiertes Gastronomiekonzept als nachschaffende Leistungsübernahme

Die Richter gingen vor allem aufgrund der Menükarten der Klägerin von einer nachschaffenden Leistungsübernahme aus, die von der Beklagten nahezu identisch übernommen und in wesentlichen Teilen sogar imitiert worden seien. Die Menükarten seien ein wesentliches Gestaltungselement des Gastronomiekonzepts von FRITTENWERK. Die Übernahme von prägnanten Merkmalen aus der gesamten Gestaltung der Restaurants erhöht nach Ansicht des Gerichts den Wiedererkennungseffekt. Bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung weist das Konzept der Beklagten Elemente des Originals auf, die der Verkehr auf Grundlage seiner Erinnerung mit dem Gastronomiekonzept von FRITTENWERK in Verbindung bringe.

Die Annäherung an das Konzept von FRITTENWERK könne dazu führen, dass das Duisburger Restaurant als Zweitmarke der Klägerin wahrgenommen werde. Eine solche Herkunftstäuschung sei für das beklagte Gastro-Unternehmen vorliegend schlichtweg vermeidbar gewesen. Die Beklagte habe zu wenig getan, um sich erkennbar von dem Gastronomiekonzept der Klägerin abzusetzen. Somit stehen der Klägerin Ansprüche auf Unterlassung bezüglich des nachgeahmten Konzepts sowie Schadensersatzansprüche wegen einer vermeidbaren Herkunftstäuschung aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit §§ 4 Nr. 3a, 3 UWG zu.

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