Kaffeekapsel-Verpackung muss neben Gesamtpreis auch Grundpreis enthalten
Gerügt wurde konkret, dass aufgrund der fehlenden Grundpreisangabe des in den Kapseln enthaltenen Kaffeepulvers ein Preisvergleich nicht derart einfach möglich sei, wie es eigentlich der Fall sein sollte. Zwar befand sich auf der streitgegenständlichen Kaffeekapsel-Verpackung ein Endpreis hinsichtlich der kompletten Verpackung, nicht jedoch die Information bezüglich des Preises je Maßeinheit.
Allein anhand der Mengen- und Preisangaben hinsichtlich der Fertigpackungen kann der Kunde das Produkt jedoch nicht mit anderen vergleichen. Allerdings hat der Verbraucher ein Interesse daran, die Menge an Kaffeepulver pro Kapsel zu erfahren, um das Produkt insbesondere mit anderen Kapseln, aber auch mit Kaffee-Pads oder losem Kaffeepulver vergleichen zu können. Dabei ist unerheblich, dass für die einzelnen Produkte unterschiedliche Vorrichtungen benötigt werden, denn an der grundsätzlichen Austauschbarkeit ändere dies nach Meinung des Gerichts nichts.
Ausgehend davon, dass die Kapseln gerade nach Mengeneinheiten angeboten werden, kommt es dem Verbraucher auch vordergründig auf die enthaltene Menge zu dem angebotenen Preis an. Insbesondere auch deshalb, weil verschiedene Kapseln auch unterschiedliche Mengen an Kaffeepulver aufweisen können. Auch wenn pro Kapsel je ein Kaffee aufgebrüht werden kann, so hängt dessen Geschmack und Intensität mitunter auch von der darin enthaltenen Menge an Kaffeepulver ab.
Das Gericht sah in der fehlenden Grundpreisangabe einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, die unter anderem für optimale Preisvergleichsmöglichkeiten und eine stärkere Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe sorgen soll.