Kaffeekapsel-Verpackung muss neben Gesamtpreis auch Grundpreis enthalten

11. April 2018
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Kaffeekapseln in den Farben rot, grau und schwarz auf Kaffeebohnen

Die Preisangabenverordnung sieht für Produkten in Fertigverpackungen neben der Angabe des Endpreises auch die Verpflichtung zur Angabe des entsprechenden Grundpreises vor. Sinn und Zweck dieser Verordnung ist es, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, Waren einfach und schnell miteinander zu vergleichen. Dass dies bei Kaffeekapsel-Verpackungen beinhaltet, dass auch der Grundpreis pro einzelner Kapsel angegeben werden muss, hat das LG Koblenz mit Urteil vom 24.10.2017 (Az.: 4 HK O 4/17) entschieden.

Gerügt wurde konkret, dass aufgrund der fehlenden Grundpreisangabe des in den Kapseln enthaltenen Kaffeepulvers ein Preisvergleich nicht derart einfach möglich sei, wie es eigentlich der Fall sein sollte. Zwar befand sich auf der streitgegenständlichen Kaffeekapsel-Verpackung ein Endpreis hinsichtlich der kompletten Verpackung, nicht jedoch die Information bezüglich des Preises je Maßeinheit.

Allein anhand der Mengen- und Preisangaben hinsichtlich der Fertigpackungen kann der Kunde das Produkt jedoch nicht mit anderen vergleichen. Allerdings hat der Verbraucher ein Interesse daran, die Menge an Kaffeepulver pro Kapsel zu erfahren, um das Produkt insbesondere mit anderen Kapseln, aber auch mit Kaffee-Pads oder losem Kaffeepulver vergleichen zu können. Dabei ist unerheblich, dass für die einzelnen Produkte unterschiedliche Vorrichtungen benötigt werden, denn an der grundsätzlichen Austauschbarkeit ändere dies nach Meinung des Gerichts nichts.

Ausgehend davon, dass die Kapseln gerade nach Mengeneinheiten angeboten werden, kommt es dem Verbraucher auch vordergründig auf die enthaltene Menge zu dem angebotenen Preis an. Insbesondere auch deshalb, weil verschiedene Kapseln auch unterschiedliche Mengen an Kaffeepulver aufweisen können. Auch wenn pro Kapsel je ein Kaffee aufgebrüht werden kann, so hängt dessen Geschmack und Intensität mitunter auch von der darin enthaltenen Menge an Kaffeepulver ab.

Das Gericht sah in der fehlenden Grundpreisangabe einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, die unter anderem für optimale Preisvergleichsmöglichkeiten und eine stärkere Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe sorgen soll.

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