Kündigungsklausel von Elitepartner.de unzulässig

18. August 2016
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E-Mail Pop-Ups die vor dem Laptop-Bildschirm schweben

Der BGH hat die von Elitepartner.de vorgegebene Form einer Kündigung des Dienstleistungsvertrags mit der Partnerbörse mit Urteil vom 14.07.2016 (Az. III ZR 387/15) für unwirksam erklärt. Den Bundesrichtern nach stellt es eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar, wenn im Internet geschlossene Verträge über einen reinen Online-Dienst nur schriftlich und nicht per E-Mail kündbar sind.

Im konkreten Fall konnten Kunden bei der aus den Medien bekannten Partnerbörse Online-Verträge zwar mit wenigen Klicks abschließen, eine Kündigung auf elektronischem Wege war hingegen nicht möglich und per E-Mail in einer Klausel den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sogar explizit ausgeschlossen. Die wirksame Kündigung forderte Elitepartner.de vielmehr rein schriftlich mit Übersendung einer eigenhändig unterschriebenen Erklärung ein. Das Unternehmen selbst behielt sich hingegen vor, vertragliche Erklärungen auch auf rein elektronischem Weg und herbei insbesondere per E-Mail tätigen zu dürfen. Ein solches Ungleichgewicht benachteilige den Kunden jedoch, so die Richter der 3. Zivilkammer.

Diese Entscheidung betrifft hierbei selbstverständlich auch andere Online-Plattformen, die den Abschluss eines kostenlosen bzw. kostenpflichtigen Dienstleistungsvertrags online anbieten und bei denen die Leistung auch in erster Linie im Internet erbraucht wird.

Allerdings werden bereits ab Oktober dieses Jahres solche Schriftform-Klauseln ohnehin unzulässig. Denn die Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB sieht vor, dass wirksame Willenserklärungen wie beispielsweise Kündigungen mittels einfacher Schriftform und auch auf telekommunikativem Wege i.S.d. § 127 Abs. 2 BGB abgegeben werden können. Eine strengere Form zur wirksamen Abgabe von Willenserklärungen ist ab dann jedenfalls gleichwohl unwirksam.

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