Mit Bockbierwürze versetzter Wein darf sich nicht Glühwein nennen
Experte muss Klarheit schaffen
Ausgangspunkt des Streits zwischen einer Weinkellerei und einer Brauerei vor dem LG München war die Frage, ob Bockbierwürze wirklich als Würze bezeichnet werden dürfte und ob sich ein damit versetzter Glühwein noch Glühwein schimpfen darf. Die Brauerei argumentierte, dass der Wein mithilfe der Bockbierwürze lediglich verfeinert werde. Die Kellerei macht hingegen deutlich, dass der Wein durch die Zugabe von Bockbierwürze verwässert werden würde. Zur Aufklärung wurde ein Önologe hinzugerufen.
Dieser machte deutlich, dass der Begriff der Würze in Zusammenhang mit der Bockbierwürze lediglich historischen, aber nicht faktischen Ursprungs sei. Achte man auf die Inhaltsstoffe der Bockbierwürze ist zu erkennen, dass der Begriff „Würze“ hier unberechtigt Anwendung findet. Folglich ist die Bockbierwürze auch kein hoch konzentrierter Stoff, welcher den Wein verfeinert, sondern lediglich eine den Wein verwässernde Flüssigkeit.
Brauerei führt Verbraucher in die Irre
Das LG München beschloss, dass der Wassergehalt, welcher durch die Bockbierwürze in den Wein gelangt, zu hoch sei. Außerdem sei Wasser kein anerkannter Bestandteil von einem richtigen Glühwein. Das sieht auch eine EU-Verordnung vor. Die Bezeichnung des mit der Bockbierwürze versetzten Weins als Glühwein sei daher irreführend für Verbraucher und muss künftig von der Brauerei unterlassen werden. Das Urteil des LG München ist noch nicht rechtskräftig.