Neue EU-Datenschutzgrundverordnung – Teil III – Rechte der betroffenen Personen

02. März 2018
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fiktives PKW-Nummernschild mit dem Aufdruck DS GVO 2018, Datenschutz Grundverordnung

Welche Rechte Betroffenen hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zustehen, haben wir Ihnen nachfolgend im dritten und letzten Teil unserer Reihe „Neue EU-Datenschutzgrundverordnung“ aufbereitet. Zuvor wurden bereits die Grundzüge der DSGVO sowie die von Unternehmen zu beachtenden Besonderheiten nach der Verordnung thematisiert. Die Rechte der Betroffenen werden mit Geltung der DSGVO ab 25.05.2018 noch einmal verstärkt. Insbesondere stehen ihnen umfassendere Auskunftsrechte zu, sowie weitere Rechte wie das „Recht auf Vergessenwerden“, das erstmals gesetzlich normiert wurde.

Recht auf Informationen

Grundsätzlich hat jeder Betroffene das Recht darauf, diejenigen Informationen zu erhalten, die mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zusammenhängen. Welche das sind, können Sie in unserem Teil II unter „Informationspflichten“ nachlesen.

Widerrufsrecht hinsichtlich einer erteilten Einwilligung

Für die Verantwortlichen sind die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten deutlich gestiegen (keine Verwendung bereits angekreuzter Kästchen, keine stillschweigende Einwilligung, gesonderte Einwilligung bei verschiedenen Datenverarbeitungsvorgängen usw.). Darüber hinaus müssen sie die betroffenen Personen auch über ein ihnen zustehendes Widerrufsrecht hinsichtlich der Einwilligung unterrichten und dies bereits bevor eine solche abgegeben wird. Ein derartiger Widerruf muss darüber hinaus jederzeit, ohne Begründung und ebenso einfach wie die Einwilligung erfolgen können.

Auskunftsrecht

Nach Art. 15 DSGVO kann der Betroffene Auskunft darüber verlangen, ob dessen personenbezogenen Daten verarbeitet werden und für den Fall der Verarbeitung weitere detaillierte Informationen dazu verlangen. Hierzu zählen beispielsweise die Verarbeitungszwecke, die Kategorien personenbezogener Daten, die Empfänger oder Kategorien von Empfängers, die geplante Dauer der Speicherung der Daten oder gegebenenfalls die Kriterien für die Festlegung der Dauer. Auch ist Auskunft darüber zu erteilen, dass dem Betroffenen ein Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zusteht.

Recht auf Berichtigung

Sofern personenbezogene Daten unrichtig sind, hat der Betroffene nach Art. 16 DSGVO das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung der Daten zu verlangen. Gegebenenfalls steht ihm ein solches Recht auch zu, wenn die Daten lediglich unvollständig sind. Auf ein solche Berichtigungs- bzw. Vervollständigungsersuchen hat der Verantwortliche grundsätzlich unverzüglich entsprechend zu reagieren.

Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

Im Zuge der DSGVO wurde in Art. 17 erstmals das bisher bereits gerichtlich anerkannte „Recht auf Vergessenwerden“ mitsamt seinen Voraussetzungen normiert. Der Betroffene kann demnach von dem Verantwortlichen verlangen, ihn betreffende personenbezogene Daten zu löschen, wenn etwa die erhobenen Daten für die Verarbeitungszwecke nicht mehr notwendig sind oder die Verarbeitung unrechtmäßig erfolgt ist. Unter Umständen besteht ein solcher Anspruch auch, wenn die Einwilligung widerrufen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt wurde.

Allerdings gibt es hierbei die Ausnahmeregeln des Art. 17 Abs. 3 DSGVO zu beachten, wonach ein Recht auf Löschung nicht besteht, wenn z.B. die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist oder aber zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert. Ebenso besteht das Recht in solchen Fällen nicht, in denen die Verarbeitung zur Wahrnehmen einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt.

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Auch für die Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten sieht die Verordnung verschiedene Szenarien vor, bei deren Verwirklichung eine unbeschränkte Verarbeitung nicht weiter erfolgen darf. In Betracht kommt eine Einschränkung unter anderem dann, wenn es sich bei den personenbezogenen Daten um vermeintlich unrichtige handelt, die Verarbeitung unrechtmäßig ist und eine Löschung vom Betroffenen abgelehnt wird oder für die Zeit der Feststellung der Wirksamkeit eines eingelegten Widerspruchs.

Recht auf Datenübertragbarkeit

Hat eine betroffene Person einem Verantwortlichen personenbezogene Daten bereitgestellt, so hat der Empfänger sie unter den Voraussetzungen des Art. 20 DSGVO in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Erforderlich ist dafür neben einer Einwilligung oder einem Vertrag auch, dass die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. Unter Umständen kann der Betroffene sogar die direkte Übermittlung an einen Dritten verlangen. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der Betroffene beispielsweise von einem sozialen Netzwerk zu einem anderen wechseln möchte und seine hinterlegten Daten mitnehmen möchte.

Widerspruchsrecht

Sofern eine Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 Ziff. e) oder f) basiert, kann der Betroffene dagegen jederzeit Widerspruch einlegen. Allerdings besteht für den Verantwortlichen die Möglichkeit, dagegen zwingende schutzwürdige Gründe vorbringen, die das Interesse des Betroffenen überwiegen und eine Verarbeitung weiter erlauben. Betrifft der Widerspruch allerdings solche Daten, die zur Betreibung von Direktwerbung verarbeitet werden, so hat mit dem Widerspruch eine solche Verarbeitung grundsätzlich zu unterbleiben.

Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

Der Betroffene muss außerdem grundsätzlich keine Entscheidung hinnehmen, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht, ohne dass ihr eine menschliche Einschätzung zugrunde liegt und diese dem Betroffenen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder ihn in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Ausgenommen sind automatisierte Entscheidungen, die für Abschluss oder Erfüllung eines Vertrags erforderlich sind. Sofern es sich dabei um besonders sensible Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO handelt, ist ein Widerspruch nicht notwendig, gilt das Verbot ohne Ausnahme.

Umsetzung der Rechte

Ihre oben angesprochenen Rechte können die Betroffenen in einem ersten Schritt selbst geltend machen, indem sie den Verantwortlichen kontaktieren und zur Erfüllung seiner Pflichten auffordern. Kommt ein Unternehmen seiner Verpflichtung jedoch nicht nach, können Betroffene die nationale Datenschutzbehörde einschalten zur Verfügung. Zudem ist es oftmals ratsam, einen spezialisierten Anwalt zu kontaktieren und mit der Durchsetzung der Rechte zu betrauen.

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