Neue Nutzungsbedingungen für gewerbliche eBay-Verkäufer ab 01.02.2018

14. November 2017
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bunte Sprechblasen mit Beschriftung "3..2..1..meins" symbolisieren Ebay

Gewerbliche Verkäufer auf eBay werden seit mehreren Wochen von der Verkaufsplattform darüber informiert, dass sich ab Anfang 2018 die Nutzungsbedingungen ändern - wer seine Zustimmung innerhalb der nächsten Wochen verweigert, wird von jeglichen Verkaufsaktivitäten auf der Plattform ausgeschlossen. Die Einstellung des weiteren Verkaufs über eBay stellt für viele verständlicherweise keine Option dar. Wer hingegen seine Zustimmung erklärt, sollte sich über die Auswirkungen im Klaren sein.

Bereits seit mehreren Wochen werden gewerbliche eBay-Nutzer aufgefordert, ihre Zustimmung in eine ab dem 01.02.2018 neu geltende Zusatzvereinbarung zu erklären. Mit Hilfe dieser Vereinbarung möchte eBay von seinen Händlern eine Lizenz zur umfassenden Nutzung der von den Verkäufern zur Verfügung gestellten Bildern und sonstigen Produktdaten erhalten. Mit den von seinen Händlern bereitgestellten Bildern und Produktinformationen plant eBay seine Datenbank zu einem umfassenden Katalog aufzubauen und will es den „Verkäufern erleichtern, Angebote mit qualitativ hochwertigen Produktdaten einzustellen“, womit Verkäufern als auch den Käufern eine „ dem Standard des Onlinehandels entsprechende, relevante und einheitliche Kauferfahrung“ geboten werden kann.

Gewerbliche Händler sollen demnach in Zukunft eBay und seinen verbundenen Unternehmen durch das Einstellen, Wiedereinstellen oder Erneuern von Angeboten das „unwiderrufliche, unentgeltliche, nicht exklusive, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht“ einräumen, alle bereitgestellten Bilder, Videos, Produktinformationen und -merkmale sowie Beschreibungen (sog. „Produktdaten“) in jeglicher nur erdenklichen Form ohne eine Quellenangabe verwenden zu dürfen. Hiervon umfasst ist nicht nur die einfache Verwendung im Rahmen des eBay-Katalogs, sondern vielmehr auch jegliche Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen sowie die öffentliche Zugänglichmachung der von den Händlern zur Verfügung gestellten Inhalten. Weiter soll eBay dann diese Inhalte sogar weiterlizensieren und mit eBay kooperierenden Dritten einfache Nutzungsrechte einräumen dürfen.

Erschwerend kommt hinzu, dass eBay von seinen Händlern fordert, dass nur solche Produktdaten zur Verfügung gestellt werden, an denen der Händler auch tatsächlich Rechte einräumen kann und die keine „Patent-, Marken-, Lizenz-, Urheber- oder Leistungsschutzrechte, sonstige Eigentumsrechte oder Persönlichkeitsrechte“ verletzten.

Verwendet der Händler demnach eigene Bilder und eine eigene, mitunter mühevoll verfasste Produktbeschreibung, muss er sich darüber im Klaren sein, dass eBay all diese Daten dann rechtmäßig und völlig unentgeltlich verwenden darf und selbst andere eBay-Händler hierauf zugreifen können. Bereits hierbei muss jeder für sich selbst beantworten, ob er dies überhaupt möchte. Bedient sich der Händler jedoch aus dem Portfolio eines Herstellers, der seinen Verkäufern das Recht zur Nutzung von offiziellen Produktfotos oder Produktbeschreibungen einräumt, wird es gefährlich. Denn regelmäßig hat der Verkäufer in einem solchen Fall nur das einfache Nutzungsrecht inne, zu einer Weiterlizensierung an Dritte – wie in diesem Fall eBay – ist er nicht berechtigt. Für diesen Fall gibt eBay den Händlern jedoch unter ganz bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen sog. „Ausnahme“-Antrag einzureichen.

Erschwerend kommt hinzu, dass sich die Verkäufer bei der Nutzung der dann von eBay zur Verfügung gestellten Produktdaten nicht auf die Richtigkeit und Übereinstimmung mit den angebotenen Artikeln verlassen können. Vielmehr ist auch weiterhin jeder Verkäufer für sein Angebot und die Richtigkeit selbst verantwortlich. Das Unternehmen behält sich zudem vor, laufend Daten in dem eBay-Katalog zu ergänzen, zu entfernen oder zu korrigieren, wodurch die Angaben in den einzelnen Verkaufsangeboten automatisch aktualisiert werden. Der Verkäufer ist somit stets verpflichtet, all seine Angebote 24-Stunden/7-Tage die Woche auf Richtigkeit zu überprüfen – eBay selbst übernimmt hierfür keine Garantie.

Amazon-Verkäufer kennen solche Geschäftsbedingungen natürlich schon lange und stimmen ihnen, wenn sie denn diese Handelsplattform verwenden möchten, vermutlich häufig zähneknirschend einfach zu. Auch eBay möchte sich mit dieser (Zwangs-)Zusatzvereinbarung wohl immer mehr dieser Konkurrenz annähern und Marktanteile abgreifen.

Über diese Änderungen mag man sich als Händler (verständlicherweise) ärgern, allerdings ist es im Prinzip ganz einfach: Erklärt der Händler seine Zustimmung, darf er weiter über eBay verkaufen. Unterlässt er dies, wird er vom Handel ausgeschlossen, laufende Angebote werden gelöscht, ein Kauf und Verkauf ist dann nicht mehr möglich – für welches Übel man sich nun entscheidet, muss jeder für sich selbst abwägen.

1 Kommentar

  1. Gerald Schädlich, 19. April 2018

    Ist das nicht das Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung?

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