Neues Urheberrecht: Gesetzlich erlaubter Basiszugang zu geschützten Inhalten ohne Lizenz

02. Mai 2017
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Geschäftsmänner beugen sich über einen Tisch, auf dem sie mit Post-Its versehene Unterlagen ausgebreitet haben, brainstorming

Die Bundesregierung hat ein neues Urheberrecht beschlossen. Zentrale Neuerung ist der gesetzlich erlaubte Basiszugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten. Die Urheber der zugänglich gemachten geschützten Werke erhalten eine angemessene Vergütung. Diese wird von Verwertungsgesellschaften eingezogen und an Autoren und Verleger ausgeschüttet. Für über den Basiszugang hinausgehende Nutzungen wird weiterhin eine Lizenz benötigt. Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, begründete die Modernisierung damit, dass man so Bildung und Wissenschaft noch besser fördern könne.

Das neue Gesetz beinhaltet Vorschriften, die urheberrechtlich geschützte Texte, Filme oder ähnliche Medien für Lehre, Unterricht oder die nichtkommerzielle Forschung einfacher nutzbar machen. Ab Inkrafttreten des Gesetzes wird ein darin geregelter Basiszugang das ermöglichen. Vom diesem erfasst ist etwa die Kopie einzelner Artikel aus Fachzeitschriften für den Unterricht. Nutzungen, die über die Erlaubnistatbestände hinausgehen, erfordern weiterhin eine Lizenz, wie z.B. das Kopieren ganzer Bücher.

Bisherige, die Nutzungserlaubnisse betreffende Regelungen im Urheberrechtsgesetz waren unübersichtlich und teilweise unverständlich. Die neue Reform bringt klare Vorschriften, welche in Kategorien wie „Unterricht und Lehre“, „Wissenschaftliche Forschung“ oder „Bibliotheken“ untergliedert sind. Gerade Forschung und Lehre, aber auch Bibliotheken und Museen, soll der gesetzlich erlaubte Basiszugang zur Verfügung stehen. Diese gesetzliche Zugangserlaubnis kann nicht durch Vertrag eingeschränkt werden. Hinter dem vereinfachten Zugang zu diversen Inhalten steckt der Grundgedanke, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse in der Regel auf vorhandenem Wissen aufbauen. Mithilfe des neuen Urheberrechts sei es möglich, so Maas, „die immensen Potentiale digitaler Inhalte für Bildung und Forschung nutzbar zu machen.“ Das neue Gesetz, von dem man sich einen starken positiven Effekt auf die Wissenschaft verspricht, sei für den Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Deutschland von herausragender Bedeutung.

Bei allen Neuerungen und Vorteilen lässt der Entwurf entgegenstehende Interessen der Autoren, Verlage und anderer Anbieter geschützter Inhalte nicht außer Acht. Diese erhalten als Gegenleistung für die Nutzung einen angemessenen Ausgleich im Sinne des § 32 Abs. 2 UrhG. Die Vergütungen werden von Verwertungsgesellschaften eingezogen und an Autoren bzw. Verleger ausgeschüttet. Ebenfalls gesetzlich erfasst sind wissenschaftliche Arbeitstechniken, wie etwa die Auswertung großer Text- und Datenbestände mithilfe des Computers („Text and Data Mining“). Die Deutsche Nationalbibliothek hat in Zukunft eine gesetzliche Grundlage um „Web-Harvesting“ zu betreiben, d.h. die Erlaubnis frei zugängliche Internetinhalte zu sichern und zu archivieren.

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