Neues Verpackungsgesetz ab 01.01.2019 – neue Pflichten für Online-Händler

17. Oktober 2017
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Verpackungsmaterial, Kartonagen, Altpapier

Für alle Hersteller, die Verpackungen jeglicher Art in Verkehr bringen, gilt bald das neue Verpackungsgesetz, genauer: das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen“, das zum 01.01.2019 in Kraft tritt. Im Focus steht dabei der Umweltschutz in Form erhöhter Recycling-Quoten und der Vermeidung von Verpackungsmüll. Das neue Verpackungsgesetz ist damit als Weiterentwicklung der Verpackungsverordnung anzusehen.

Um die Vorgaben des Verpackungsgesetzes erfüllen zu können, gibt es eine neu eingerichtete Zentrale Stelle mit Sitz in Osnabrück, die sich derzeit noch im Aufbau befindet. Hier müssen die Hersteller von Verpackungen dann insbesondere ihrer Registrierungs- und Meldepflicht nachkommen, die das Gesetz ab dem 01.01.2019 erstmals vorsieht.

Das neue Verpackungsgesetz verpflichtet Hersteller zur Registrierung und regelt dies in § 9. Dabei sind Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers, eine vertretungsberechtigte, natürliche Person, die nationale Kennnummer des Herstellers, Markennamen und weitere Erläuterungen anzugeben. Die Registrierungspflicht gilt unabhängig von der Menge der Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, sie besteht schon bei einer einzelnen in Verkehr zu bringenden Verpackung und damit auch für E-Commerce-Händler mit geringen Verpackungsmengen. Auf der Webseite der Zentralen Stelle soll eine Liste der registrierten Hersteller veröffentlicht werden, um für volle Transparenz zu sorgen. Voraussichtlich ab Sommer 2018 ist eine solche Registrierung möglich. Erfolgt eine Registrierung nicht, dürfen Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen.

Daneben besteht dann auch eine Datenmeldepflicht. In § 10 VerpackG sind die mindestens erforderlichen Angaben wie die Registrierungsnummer, die Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen, der Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde und der Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde, aufgelistet.

Auch eine Vollständigkeitserklärung wird – wie schon in der Verpackungsverordnung – verlangt. Die Vorgaben hierfür wurden nur minimal geändert: Anstelle des 01.05. ist diese dann bis zum 15.05. eines Jahres über die im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen.

Verstöße gegen das Gesetz werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Kommt ein Hersteller beispielsweise seiner Registrierungspflicht nicht nach, so kann ihm dafür ein Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 100.000,- auferlegt werden.

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