Nicht dicht genug: Sony muss Xperia-Nutzer entschädigen

19. September 2017
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Smartphone fällt ins Wasser

In Amerika kam es zu einer Sammelklage gegen den japanischen Elektronikkonzern Sony. Beworben wurden umfangreiche „Unterwasser-Fähigkeiten“ der Xperia-Z-Serie, die so jedoch tatsächlich nicht gegeben waren. Jetzt muss Sony zahlen - und kommt vergleichsweise günstig weg, zieht man andere Sammelklagen als Bewertungsgrundlage heran. Hierzulande profitiert der Technik-Gigant jedoch von der deutschen Rechtslage: Weil es in Deutschland für Verbraucher nicht möglich ist, privat gegen irreführende Werbung zu klagen, müssen nur Kunden aus den USA und Puerto Rico entschädigt werden.

Die Xperia-Z-Reihe war am Ende nicht so immun gegen Wasser, wie zunächst in der Werbung vollmundig versprochen. Wirklich dicht waren die Geräte nur, wenn die Schutzklappen für alle Einschlüsse und Einschübe geschlossen waren. Dass diese bei häufiger Benutzung schnell ausleierten, tat ihr Übriges – aus „wasserfest“ wurde so lediglich „spritzwassergeschützt“. In den USA wurde eine Sammelklage („class action“) wegen irreführender Werbung erhoben. Zu einer Entscheidung des Gerichts kam es hingegen nicht, weil sich die Parteien außergerichtlich einigen konnten. Sony verpflichtete sich nun dabei, all denjenigen, deren Gerät einen Wasserschaden erlitten und Sony gleichzeitig eine Reparatur abgelehnt hatte, eine Schadenspauschale in Höhe von 50% des Kaufpreises zu zahlen. Alle anderen Geräte-Besitzer erhalten eine Garantieverlängerung zwischen 6 Monaten und einem Jahr, je nach Ablauf der ursprünglichen Garantie. Das betrifft allerdings nur die Garantie für Wasserschäden. Strafschadensersatz enthält die Einigung nicht.

Xperia-Z-Besitzer aus Deutschland profitieren von dieser Einigung nicht. Hierzulande ist es für Verbraucher nicht möglich, wegen irreführender Werbung zu klagen. Dieses Recht ist lediglich Mitbewerbern und auch Verbraucherverbänden vorbehalten. Ohnehin ist im Wettbewerbsrecht regelmäßig nur eine Klage, welche auf Unterlassung gerichtet ist, erfolgreich; eine Klage auf Schadensersatz wird im Wettbewerbsrecht für gewöhnlich nicht erfolgreich sein. Sammelklagen sind im deutschen Gesetz ohnehin nicht vorgesehen.

Bei aufgetretenen Schäden kann für deutsche Kunden im Einzelfall jedoch das Gewährleistungsrecht gelten.

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