OLG Düsseldorf bestätigt Entscheidung des Bundeskartellamts: Generelles Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen kartellrechtswidrig

16. Mai 2017
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Sportschuhe hängen an der Wand

Wir berichteten bereits in der Vergangenheit über die verschiedenen Versuche der Markenhersteller, den Händlern in ihren Vertriebssystemen Beschränkungen aufzuerlegen. Negativ fiel hier beispielsweise auch der Sportartikelhersteller Asics auf, der seinen Händlern den Online-Verkauf auf eBay oder Amazon untersagte und weiter die Listung in Preissuchmaschinen verbieten wollte. Bereits das Bundeskartellamt hielt diese Beschränkungen jedoch für unzulässig, nun bestätigte auch das OLG Düsseldorf (zumindest teilweise) diese Ansicht.

Gezielte Vertriebsbeschränkungen innerhalb eines (selektiven) Vertriebssystems können grundsätzlich durchaus ein probates Mittel sein, um einen bestimmten Qualitätsstandard im Vertrieb zu erreichen. Ist das vorrangige Ziel einer solchen Beschränkung jedoch darin zu sehen, die Preise im Allgemeinen hochzuhalten oder den Wettbewerb einzuschränken, ist meist von einer Kartellrechtswidrigkeit auszugehen.

Wie ist allerdings das Verbot des Sportartikelherstellers Asics gegenüber seinen dem Vertriebssystem angeschlossenen Händlern zu bewerten, Produkte über Online-Plattformen wie eBay oder Amazon zu verkaufen oder sich mit seinen Produkten in Preissuchmaschinen listen zu lassen? Bereits das Bundeskartellamt äußerte sich hierzu vor drei Jahren kritisch und untersagte solche Verbote, denn diese würden lediglich der Preiskontrolle durch den Hersteller dienen und den Wettbewerb zu Lasten der Verbraucher einschränken (Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 28.04.2014).

Nach Widerspruch durch Asics erging nun das Urteil durch das OLG Düsseldorf: Das generelle Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen in einem (selektiven) Vertriebssystem ist kartellrechtswidrig und stellt eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar. Allein bereits deswegen wurde die gesamte Anordnung des Bundeskartellamts für rechtmäßig erklärt. Ob auch der Verkauf auf Online-Marktplätzen oder die Nutzung von Google AdWords untersagt werden durfte, konnte deswegen in diesem Verfahren offenbleiben.

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