SEPA-Beschränkung auf inländisches Bankkonto ist unzulässig
Ein Telekommunikationsanbieter hatte Zahlungen per Lastschrift von Konten aus Österreich und Luxemburg nicht annehmen wollen und den entsprechenden Kunden erklärt, dass ein solcher Einzug nur von einem deutschen Konto möglich sei.
Die Wettbewerbszentrale wendete sich deswegen an das Landgericht Düsseldorf mit der Begründung, ein solches Verhalten stelle einen Verstoß gegen Art. 9 der SEPA-Verordnung (EU Verordnung Nr. 260/2012) dar. Danach darf der Zahlungsempfänger nicht vorgeben, in welchem Mitgliedsstaat des SEPA-Raumes das Konto des Zahlenden geführt wird.
Das Landgericht Düsseldorf gab der Wettbewerbszentrale im Urteil vom 31.08.2018 Recht und stellte fest, dass die Regelungen der SEPA-Verordnung Marktverhaltensregeln darstellen. Begründend führt das Landgericht an, dass die Regelungen zu einer Erleichterung des Zahlungsverkehrs führen, den Wettbewerb bei Zahlungsdiensten intensivieren und Verbrauchern Entscheidungsfreiheit gewähren.