Telekom klagt gegen Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung

26. Juni 2017
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Vorratsdatenspeicherung als Taste auf Tastatur

In einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln klagt die Deutsche Telekom kurz vor in Kraft treten der neuen Vorratsdatenspeicherung am 1. Juli 2017 gegen die Speicherverpflichtung für Telekommunikationsanbieter. Geklärt werden soll, ob und in welcher Form Nutzerdaten gespeichert werden müssen. Die Telekom weist jedoch darauf hin, dass sie mit der Einreichung der Klage die Vorratsdatenspeicherung nicht grundsätzlich in Frage stellen will.

Das Thema der Vorratsdatenspeicherung ist schon lange sehr umstritten und wird weit diskutiert. Auch Datenschutzexperten kämpfen gerichtlich immer wieder gegen Eingriffe in die Freiheits- und Persönlichkeitsrechte und betonen dabei die besondere Schutzwürdigkeit der Bürger. Aufmerksamkeit erregte vor allem die Klage des Piraten-Landtagsabgeordneten Patrick Breyer gegen die Bundesrepublik Deutschland. Er kämpft nach wie vor gegen die generelle IP-Adressen-Speicherung.

Nun klagt jedoch die Deutsche Telekom gegen die neue Vorratsdatenspeicherung, welche ab 1. Juli bei der Internetnutzung eine zehnwöchige Speicherfrist von IP-Adressen vorschreibt. Auch die Uhrzeit und die Dauer der Webverbindungen sollen gespeichert werden. Eine vierwöchige Speicherfrist ist dagegen bei der Nutzung des Mobilfunks vorgesehen.

Im Unterschied zu Patrick Breyer geht es der Deutschen Telekom jedoch nicht um die generelle Speicherung von IP-Adressen, sondern um das Problem einer rechtssicheren Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung. Die von der Bundesnetzagentur geforderten Auflagen seien laut Telekom bei Internetverbindungen über öffentliches WLAN und über Mobilfunknetze nicht umsetzbar, da keine eindeutige IP-Adresse verwendet wird. Einzelne IP-Adressen werden oft auf mehrere Nutzer verteilt. Zur Identifizierung jener Nutzer genüge allerding die Speicherung der öffentlichen und internen IP-Adressen nicht aus und es würden zusätzliche Daten über Zugriffszeiten gespeichert werden. Dies hätte laut Telekom jedoch zur Folge, dass eine unverhältnismäßig große neue Datenbank eingerichtet werden müsse, denn nur so könne ein komplettes Nutzerprofil jedes Kunden erstellt werden.

Eine solche Datenbank will die Telekom nicht erstellen, da dies ein Investment in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrages bedeuten würde. Außerdem sei ein derartiges Vorgehen aus rechtlichen Gründen nicht zulässig und es fehle bei einer Speicherung über zehn Wochen der Bezug zum konkreten Nutzer. Es wird allerdings betont, dass es in diesem Fall um die Erreichung einer rechtssicheren Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung geht und nicht um die Frage, ob und in wieweit die Vorratsdatenspeicherung sinnvoll ist.

Klagen anderer Mobilfunkbetreiber wie Vodafone oder O2 liegen nicht vor. Es stellt sich daher die Frage, ob sie keine Probleme bei der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung sehen oder sich mit den Auflagen der Bundesnetzagentur abfinden. Laut Verwaltungsgericht Köln soll das Eilverfahren noch im Juni entschieden werden. Die Klage zum Hauptsacheverfahren folgte dem Eilverfahren vom 11. Mai 2017 am 19. Mai 2017. Es kann also mit Spannung der Ausgang des Verfahrens erwartet werden.

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