Der Startschuss für neue Top-Level-Domains ist gefallen

20. Januar 2012
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Vom 12. Januar 2012 bis 12. April 2012 wird die ICANN Anmeldungen für neue generische Top-Level-Domains annehmen. .SHOP, .RADIO, .BAYERN, oder gar .UNTERNEMENSNAME könnten bald die neuen Top-Level-Domains (TLDs) heißen, die den altbekannten generischen TLDs wie .COM, .NET, .ORG, .INFO, .BIZ oder den Länder-TLDs wie .DE, .AT oder .US Konkurrenz machen. Im Folgenden Artikel stellen wir die Hintergründe, das Verfahren und die Chancen und Risiken für Rechteinhaber, für Anmelder einer generischen Top-Level-Domain und für die Internetgemeinde dar.

Der Startschuss für neue Top-Level-Domains ist gefallen

.SHOP, .RADIO, .BAYERN, oder gar .UNTERNEMENSNAME könnten bald die neuen Top-Level-Domains (TLDs) heißen, die den altbekannten generischen TLDs wie .COM, .NET, .ORG, .INFO, .BIZ oder den Länder-TLDs wie .DE, .AT oder .US Konkurrenz machen.

Während in den vergangen Jahren jeweils strategische Planungen und Einfluss notwendig war, um eine neue TLD einführen zu können und sich hierbei die ICANN sehr restriktiv zeigte, ist es nun theoretisch für jedermann möglich sich nicht nur eine eigene Second-Level-Domain zuzulegen, sondern gar eine eigene Top-Level-Domain (TLD) und damit letztlich mit der Denic auf einer Stufe zu stehen.

Denkbar sind hier generische Begriffe wie .SHOP, .RADIO, .REISE, .WEBSEITE, regionale Bezeichnungen wie .BERLIN, .BAYERN., .LONDON, .ALPEN, Fantasiebezeichnungen oder auch Unternehmensnamen wie .APPLE, .EBAY, .IBM oder .LUFTHANSA. Unternehmen wie Canon, Deloitte und Hitachi haben bereits angekündigt, dass diese planen sich um die neuen TLDs zu bewerben.

Bei einem attraktiven generischen Begriff können hier Second-Level-Domains lukrativ Kunden zu Registrierung angeboten werden. Regionen oder Städte können die neuen TLDs vorwiegend in der Werbung einsetzen. Unternehmen werden die Domains in erster Linie als Prestige-Domain nutzen, aber auch um gegebenenfalls über die Domain eine Vertriebsstruktur aufzubauen.

Es kann sich daher eine Revolution im Internet vollziehen.

Hintergrund

Es ist eng im Internet geworden.

Denn es wurden bei den altbekannten TLDs bereits so viele Domains registriert, dass die eigene „Wunschdomain“ immer häufiger längst vergeben ist. Der Raum wurde nicht nur auf Ebene der Top-Level-Domain (TLD) .COM (ca. 100 Millionen registrierte Domains) und .DE (knapp 15 Millionen registrierte Domains ) eng, sondern in allen TLD-Bereichen, wie .NET, .ORG, .INFO, .BIZ, .EU usw. Daher wurde lange Jahre über eine Öffnung der begrenzten TLD’s diskutiert und gestritten. Bis endlich die ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) im Sommer 2008 förmlich beschloss neue generische Top-Level-Domains (gTLD) zu vergeben. Die ICANN begründet ihren Beschluss damit, dass hierdurch der Wettbewerb in den Domain-Namensräumen verstärkt sowie die Sicherheit und Stabilität des Internets unterstützt wird.

Vom 12. Januar 2012 bis 12. April 2012 wird die ICANN Anmeldungen für neue gTLD’s  annehmen.

ICANN

Die ICANN wird gemeinhin als „Verwalterin des Internets“ oder gar als „Weltregierung des Internets“ bezeichnet. Sie ist eine private non-profit Organisation mit Sitz in Kalifornien (USA) und für die weltweite Koordination des Domain-Name-Systems (DNS) zuständig. Nachdem die ICANN nach vielen Jahren erstmals im Jahr 2000 (.AERO, .BIZ, .COOP, .INFO, .MUSEUM, .NAME, .PRO) und im Jahr 2004 (.ASIA, .CAT, .JOBS, .MOBI, .POST, .TEL, .TRAVEL) neue gTLD’s vergab, läutete sie am 12. Januar 2012 die dritte Runde ein.

Allerdings erfährt und erfuhr die ICANN erbitterten Widerstand gegen die Einführung neuer gTLD’s seitens Regierungen und der Wirtschaft. Im Besonderen werden die Markenschutzstrategien der ICANN als nicht ausreichend kritisiert. Ferner wird befürchtet, dass die Nutzer durch die unüberschaubar große Anzahl an generischen Top-Level-Domains (gTLD’s) verwirrt werden könnten oder gar das DNS instabil wird.

Welche gTLD‘s

Grundsätzlich existiert keine zahlenmäßige oder inhaltliche Beschränkung für die Anmeldung einer gTLD.

Es ist möglich für eine unbegrenzte Anzahl von gTLD’s jeglicher Art Anmeldungen bei der ICANN einzureichen, wobei auch Übersetzungen einer gTLD als eine weitere Anmeldung gilt, z.B.: .KÖLN und .COLOGNE.

Möglich sind gTLD nach dem Muster .Markenname, .ALLGEMEINBEGRIFF, .GEOGRAPHISCHE ANGABE oder .FANTASIEBEZEICHNUNG; geographische Angaben, wie .BAYERN oder .BERLIN; Markennamen, wie .COLA oder .CANON; Lebens- oder Geschäftsbereiche, wie .HOTEL, .BERATUNG oder .BANK. Auch sind nunmehr nicht-lateinische, wie chinesische, arabische oder kyrillische Zeichen möglich.

Allerdings hat die ICANN einige Grenzen gezogen. GTLD‘S, welche lediglich aus Nummern oder zwei Zeichen bestehen; werden zurückgewiesen. Außerdem wird die angemeldete gTLD mit bereits bestehenden TLD’s und reservierten Namen („reserved names“) verglichen und bei Identität oder einer Verwechslungsgefahr zurückgewiesen; eine gTLD .ICANN oder .WHOIS ist deshalb beispielsweise nicht möglich. Schließlich sind bei der Anmeldung einer gTLD, die eine geographische Angabe betrifft, noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen.

Verfahren

Die Frage, die sich nun stellt ist, wer kann wie eine Anmeldung bei der ICANN für eine gTLD einreichen und wie lange wird das Anmeldeverfahren andauern? Die ICANN hat in diesem Zusammenhang bereits angekündigt, dass der Anmelder einer gTLD ein sehr langes, teures und aufwendiges Verfahren zu absolvieren hat. Hiermit soll die Sicherheit, Stabilität und globale Interoperabilität des Internets gewährleistet werden.

Im Grunde wird der Anmelder einer gTLD die Stellung einer zentralen Registrierungsstelle, wie die Denic (für den Namensraum .DE) oder Verisign (für den Namensraum .COM) einnehmen. Daher verlangt die ICANN, dass lediglich eine anerkannte öffentliche oder private Organisation anmeldeberechtigt ist, d.h. Privatpersonen sind hiervon ausgeschlossen. Darüber hinaus sind umfangreiche operative, technische und finanzielle Voraussetzungen zu erfüllen. Typischer Weise werden sich hier Unternehmen, die sich um eine gTLD bewerben wollen, mit einem Internet-Provider zusammenschließen, der die technischen Voraussetzungen der Domainregistrierung und –vergabe sicherstellen kann.

Zunächst wird eine Kaution in Höhe von 5.000,00 US$ fällig, welche mit der Anmeldegebühr in Höhe von 185.000,00 US$ verrechnet wird. Je nach Verlauf des weiteren Anmeldeverfahrens werden noch weitere Gebühren anfallen.

Ca. zwei Wochen nach Ende der Anmeldephase am 12. April 2012, wird die ICANN die angemeldeten gTLD’s nebst den Daten der Anmelder veröffentlichen.
Sodann  muss der Anmelder grundsätzlich noch folgende Phasen durchschreiten:

Administrative Check

  • Initial Evaluation
  • (Extended Evaluation)
  • (String Contention)
  • (Dispute Resolution)
  • Pre-Delegation

Wenn alles glatt verläuft ist es nicht notwendig die Phasen Extended Evaluation, String Contention und Dispute Resolution zu durchlaufen, sodass bereits nach neun Monaten das Verfahren beendet sein kann. Falls die übrigen Phasen durch den Anmelder absolviert werden müssen, da eine Extended Evaluation notwendig wird und/oder Widersprüche gegen die Anmeldung der gTLD eingelegt werden, kann das Anmeldeverfahren bis zu ca. zwanzig Monate dauern.

Nachdem die ICANN eine gTLD vergeben hat, ist der Anmelder verpflichtet eine Vereinbarung (Registry Agreement) mit der ICANN zu schließen und innerhalb von zwölf Monaten den Betrieb der gTLD aufzunehmen. Außerdem ist der Anmelder verpflichtet, pro Quartal 6.250,00 US$ zu entrichten. Ferner muss der Anmelder bestimmte Regelungen („policies“) für die Vergabe von SLD‘s in „seiner“ gTLD aufstellen. Bei Überschreitung von 50.000 angemeldeten SLD’s wird eine Gebühr in Höhe von 0,25 US$ pro Domain fällig.

Chancen

Die Chancen liegen auf der Hand. Nun sind der Fantasie bei der Wahl der gTLD (fast) keine Grenzen gesetzt. Unternehmen können ihre Marke und/oder ihren Namen als gTLD sichern und damit den Kunden den Zugang zu ihren Angeboten erleichtern. Unternehmen können hier Vertriebsstrukturen aufbauen und beispielsweise nur Vertriebshändlern eine eigene Second-Level-Domain unter deren eigenen gTLD zubilligen. Wird das Vertragsverhältnis beendet, können diese einfach die Domain abschalten. Der Shop des ehemaligen Vertriebshändlers ist damit nicht mehr im Internet erreichbar. Ferner können mehrere Internetpräsenzen unter einer gTLD vereint werden. Ebenso wird der Prestigewert einer eigenen gTLD eine Rolle spielen, insbesondere bei Großunternehmen bei denen die Registrierungsgebühren keine große Rolle spielen werden. Unternehmen wie Canon, Deloitte und Hitachi haben bereits angekündigt, dass diese planen sich um die neuen TLDs zu bewerben. Auch verschiedene deutsche DAX-Unternehmen planen angeblich sich um eine TLD zu bewerben. Aus guten Gründen vermeiden jedoch Unternehmen Aussagen hierzu.

Städte und Regionen haben damit die Möglichkeit, ihren eigenen Bereich im www zu erhalten, um etwa für Touristen und Investoren leichter im www gefunden zu werden.

Findige Unternehmen könnten populäre gTLD’s, wie .MOVIE, .BRAND, .SHOP oder .BANK anmelden, um sodann  kostenpflichtige SLD‘s zu vergeben. Insbesondere deshalb, da der Inhaber der gTLD sie für die Interessenten einer SLD so „offen“ oder „exklusiv“ gestalten kann, wie er möchte, insoweit er sich im Rahmen seiner selbst aufgestellten „policies“ und des „Registry Agreement“ hält. Hier gibt es eine schier unbegrenzte Möglichkeit an attraktiven TLDs. Für deren Kunden kann eine Registrierung wiederum deshalb attraktiv sein, da die TLD das Angebot selbst beschreibt.

Risiken

Vorab ist festzustellen, dass die Gefahr einer missbräuchlichen gTLD-Anmeldung im Stile eines „Domaingrabbers“ oder eines „Cybersquatters“ gering sein dürfte. Die Anmeldegebühren sind hoch und es ist damit zu rechnen, dass eine missbräuchliche Anmeldung aufgrund der kurzfristigen Veröffentlichung zeitnah angegriffen wird.

Allerdings stellen sich für die Inhaber von Kennzeichenrechten große Herausforderungen. Es wird eine Vielzahl an TLD’s nach Kennzeichenrechtsverletzungen durchsucht werden müssen und ggf. muss entschieden werden, ob eine SLD oder gar eine gTLD angemeldet werden soll, um eine Besetzung durch Dritte zu unterbinden.

Eine Gefahr besteht auch in der Konkurrenzsituation der Mitbewerber. Gibt es beispielsweise zwei Markeninhaber mit identischen Markennamen, schließt der eine den anderen automatisch aus, wenn dieser sich um die gTLD bewirbt und diese ihm zugeteilt wird. Der Imageverlust für den anderen Markeninhaber der gleichnamigen Marke könnte hierbei beträchtlich sein. Gleiches gilt, wenn Konkurrenzunternehmen sich um eine gTLD beworben haben und diese zugewiesen bekommen, das eigene Unternehmen jedoch keine solche hat. Diese Argumente werden oftmals von Domain-Providern hervorgebracht um Unternehmen die Bewerbung um die neuen gTLDs  nahezulegen.

Der Grund liegt darin, dass nach der jetzigen Registrierungsphase tatsächlich nicht absehbar ist, ob oder wann die ICANN wieder eine Bewerbung um neue gTLDs zulässt. Welches Szenario daher eintrifft ist schwierig vorherzusagen.

Top-Level-Domain

Wesentliche Funktion der Veröffentlichung der Anmeldungen für eine gTLD besteht darin, Widersprüche gegen die Anmeldung zu ermöglichen. Ein Widerspruch ist nur dann statthaft, wenn er fristgemäß aufgrund einer der folgenden Widerspruchsgründe erhoben wird:

  • String confusion (Verwechslungsgefahr im Hinblick zu einer bereits bestehenden oder im gleichen Anmeldeverfahren angemeldete gTDL)
  • Legal rights (insbesondere gTDL verstößt gegen Markenrechte)
  • Community (Opposition der Bevölkerungsgruppe an die sich die gTDL richtet)
  • Limited public interest (gTDL verstößt gegen die öffentliche Ordnung oder Moral, welche durch internationales Recht anerkannt ist).

Ein besonderes Augenmerk ist hierbei auf einen Widerspruch wegen „legal rights“, wie ein Markenrecht, zu legen. Markeninhaber sind gut beraten, wenn sie die Veröffentlichung der gTDL-Anmeldungen im Auge behalten, um Fristen nicht zu versäumen und ggf. Informationen für einen Widerspruch zu sammeln. Im Falle einer Kollision mit „legal rights“, wie ein Markenrecht, kann bei der WIPO ein schiedsgerichtliches Verfahren durchgeführt werden, Art. 3 (a) NEW GTLD DISPUTE RESOLUTION PROCEDURE.

Second-Level-Domains unter den neu eingeführten TLDs

Besondere kennzeichenrechtliche Risiken bestehen bei der Registrierung neuer Second-Level-Domains (SLD) entsprechend der heutigen Registrierungspraxis bei den allen bekannten TLDs .COM, .De, etc.. Die bald unüberschaubar hohe Anzahl an Kombinationsmöglichkeiten zwischen Second-Level-Domain und der Top-Level-Domain wird auch zu einer Vielzahl an kennzeichenrechtlichen Kollisionsfällen führen. Im Besonderen wird man sich die Frage stellen müssen, ob im Rahmen des Zeichenvergleichs die TLD – so wie bis dato – in der Regel keine Berücksichtigung findet. Hier kann es je nach Fall zu einer abweichenden Beurteilung kommen.
Es wurde bereits dargelegt, das ICANN hohe Anforderungen an den Bewerber um eine neue gTDL stellt. Das gilt auch für das Schutzniveau für Markenrechte Dritter, die durch eine SLD-Registrierung unter der neuen gTDL verletzt werden könnten.
Im Rahmen des start-ups muss (mindestens) eine „Sunrise Period“ oder ein „Trademark Claims Service“ implementiert werden. Hierdurch werden Rechteinhaber bei einer Domainregistrierung bevorzugt behandelt und sowohl der Interessent einer Domain als auch der Rechteinhaber wird darüber informiert, dass die Domainregistrierung ggf. die Rechte Dritter bzw. seine Rechte verletzt. Hierfür wurde das „Trademark Clearinghouse“ durch die ICANN eingeführt, in dem jeder Markeninhaber unter Beachtung umfangreicher Formalien seine Marke hinterlegen kann und sollte.

Fazit

Für die Weiterentwicklung des Internets stellt sich nun eine große Chance. Manche sprechen gar von einer Revolution, ähnlich der ursprünglichen Einführung des Domainnamensystems, das dem Internet zum Durchbruch verhalf. Allein die Idee eine eigene Top-Level-Domain zu besitzen und zu betreiben, ist tatsächlich eine kleine Revolution. Andererseits zeigen gerade die Registrierungszahlen der bekannten uns „alten“ TLDs .COM, .DE, .NET und .ORG dass deren Erfolg unter den bereits neu eingeführten Domains nicht leidet, sondern ungebrochen fortgesetzt wird.

Es ist davon auszugehen, dass sich verschiedene generischen Domains durchsetzen können, wie z.B. .SHOP. An die Erfolgszahlen bestehender TLDs werden diese aber kaum herankommen. Dies wird vor allem mit der Akzeptanz der Internetnutzer zusammenhängen, die sich schwer tun werden die neuen TLDs von den bestehenden TLDs oder gar Second-Level-Domains zu unterscheiden.
Ebenso ist davon auszugehen, dass der Internetnutzer vermehrt TLDs mit geographischem Hintergrund wie .BAYERN, .BERLIN oder .NY finden wird. Hier wird der Erfolg einer TLD davon abhängen, ob diese dem Internetnutzer dabei helfen schneller die gesuchten Inhalte zu finden.

Besonders spannend wird jedoch die Frage, ob Unternehmen sich um eine eigene TLD für ihr Unternehmenskennzeichen oder ihre Marke bewerben. Hier kann sich entweder eine kleine Revolution abspielen oder eine interessante Idee im Sand verpuffen.

Tatsächlich könnte durch die Einführung der neuen TLD’s gerade die Bedeutung der altbekannten TLD’s .COM, .DE, etc. gestärkt werden, da der normale Internetnutzer durch die Vielzahl der TLD’s in Kombination mit Second-Level-Domains, Third-Level-Domains, etc. verunsichert sein könnte und deshalb lieber auf Vertrautes zurückgreift.

Rechteinhaber sind daher gut beraten, wenn sie eine anwaltliche koordinierte Markenstrategie in Anspruch nehmen. Sei es, um sich für eine neue gTLD zu bewerben, sei es die Anmeldungen der neuen gTDL‘s im Blick zu behalten, um gegebenenfalls Widersprüche vorzubereiten oder die Marke im „Trademark Clearinghouse zu hinterlegen. Ebenfalls muss mit Einführung der jeweiligen TLD verstärkt mit Markenverstößen und Namensrechtsverletzungen gerechnet werden.

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