Upload-Filter betreffen nicht nur Urheberrechtsverletzungen, sondern auch Beleidigungen

31. Juli 2019
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junges Mädchen mit Laptop und Handy

Der EuGH nimmt sich nun auf unionsrechtlicher Ebene der Frage an, wie weit die Überwachungspflicht im Rahmen des Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie gehen soll. Für eine enge Auslegung spricht vor allem der Schutz von Persönlichkeitsrechten.

Außerdem soll es bei Konzernen, wie Facebook & Co, die mit der Erhebung, Speicherung und dem Verkauf von Nutzerdaten Milliarden verdient haben, nicht auf den Kostenfaktor ankommen.

Debatte um Upload-Filter für Hate-Kommentare

Das OLG Wien erwirkte mit seiner Entscheidung, dass nicht nur die Veröffentlichung von konkret beanstandeten Kommentaren zu unterlassen, sondern auch wort- und sinngleiche Inhalte zu löschen. Anschließend befasste sich auch der österreichische Oberste Gerichtshof mit der Sache, dieser hegte allerdings Zweifel; das Unterlassungsgebot gehe möglicherweise zu weit. Er wandte sich deshalb im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH, in dem es darum geht, ob ein Host-Provider, der eine Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet betreibt, dazu verpflichtet werden kann, mit Hilfe eines sogenannten „elektronischen Tintenkillers“ bestimmte Inhalte, die von Nutzern der Plattform ins Netz gestellt wurden, unsichtbar zu machen.

Keine Überwachungspflicht für Konzerne

Rechtlicher Ausgangspunkt der Debatte ist der Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie. Danach haben die Konzerne keine allgemeine Überwachungspflicht von Rechtsverletzungen. Das heißt, sie müssen erst aktiv werden und Beiträge/Kommentare löschen, wenn sie Kenntnis von einem solchen rechtsverletzenden Beitrag bekommen haben.

Vorlagefrage an den EuGH zur Löschpflicht der Host-Provider

Doch wie weit soll die Lösch- und Überwachungspflicht der Host-Provider reichen?
Mit dieser Frage beschäftigt sich nun der EuGH, dessen Urteil bald erwartet wird. Für eine weite Auslegung der oben genannten Richtlinie spräche die aktuelle Diskussion um die Upload-Filter bei der vor allem Einschränkungen in der Meinungsfreiheit erwartet werden. Weiter führt der Generalstaatsanwalt aus, dass unter Berücksichtigung des Kostenaspekts nicht verlangt werden könne, dass Portalbetreiber neben der Löschung sogenannter Hate Speech auch noch eine Differenzierung der Drittkommentare abverlangt werden könne. Dieses Argument scheint jedoch unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung eines wirksamen Schutzes der Persönlichkeitsrechte etwas verwegen, wenn man bedenkt, dass die Konzerne mit der Erhebung, Speicherung und dem Verkauf von Nutzerdaten Milliarden verdient hat.

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