Urheberrecht in der IT-Praxis – Gestaltung von Projektverträgen mit Freelancern

22. Juli 2011
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Immer mehr Unternehmen verlagern interne Geschäftsprozesse vollverantwortlich auf externe Dienstleister. Der wirtschaftliche Vorteil liegt dabei auf der Hand: die Beschäftigung eines spezialisierten, freien Mitarbeiters (Freelancers) kann zeitlich flexibel an das entsprechende Projekt angepasst und dadurch hohe Fixkosten durch nicht ausreichend qualifizierte Mitarbeiter eingespart werden. Insbesondere im Bereich der Software-Entwicklung und IT-Beratung wird auf diese Form des Outsourcings immer häufiger zurückgegriffen.

Rechtsnatur von Projektverträgen mit Freelancern

Zunächst ist ein Projektvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Freelancer rechtlich einzuordnen: Schuldet der freie Mitarbeiter die Mangelfreiheit seines Werks und die Eignung des Ergebnisses seines Schaffens, also einen bestimmten Erfolg, so ist der Vertrag in aller Regel als Werkvertrag einzustufen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil von Anfang 2010 (Urteil vom 04.03.2010 – Az.: III ZR 79/09) auch für den sog. „Internet-System-Vertrag“ angenommen, bei welchem die Erstellung einer Webseite, die Abrufbarkeit und Betreuung der selbigen über einen festgelegten Zeitraum Gegenstand des Vertrags ist. Auf Grund des Grundsatzes der Privatautonomie steht es den Vertragspartnern jedoch frei, die Leistung entsprechend zu definieren und lediglich das reine Tätigwerden durch den Freelancer als einzig geschuldete Leistung und damit einen Dienstvertrag anzunehmen. Ob der Vertrag hingegen als Werkvertrag oder Dienstvertrag von den Parteien bezeichnet wird, ist rechtlich unerheblich.

Projektdurchführung und vertragliche geschuldete Leistungen

Der vorleistungspflichtige Freelancer schuldet in der Regel die fristgerechte und vertragsgemäße Erstellung des Werks (z.B. ein Computerprogramm), der Auftraggeber hingegen muss die vereinbarte Vergütung an den freien Mitarbeiter zahlen und das Werk abnehmen. Hinsichtlich der Projektdurchführung empfiehlt es sich für den Unternehmer, eine sanktionsbehaftete Geheimhaltungsklausel (sog. „non-disclosure agreement“) in den Vertrag aufzunehmen, um zu verhindern, dass der Freelancer ihm bekanntgewordene, vertrauliche Geschäftsinterna weitergibt. Ferner sollte der Auftraggeber vertraglich regeln, ob und wann der Freelancer für Konkurrenten tätig werden darf.

Neben einer Verpflichtung, die einzelnen Schritte der Projektdurchführung genau zu dokumentieren, sollten vertraglich die gegenseitig geschuldeten Leistungen detailliert beschrieben werden.

Insbesondere im Hinblick auf spätere Gewährleistungsansprüche kann dies von entscheidender Bedeutung sein, da diese nur bei einem Mangel gegeben sind. Ein Mangel ist aber nur gegeben, wenn die Ist-Beschaffenheit der geschuldeten Leistung von ihrer Soll-Beschaffenheit negativ abweicht. Werden jedoch die Eigenschaften der geschuldeten Leistung nur grob umschrieben, kommt es im Zweifel auf die gewöhnliche Verwendbarkeit des Werks gem. § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB an, welche jedoch nicht zwangsläufig dem vertraglichen Interesse des Auftraggebers entsprechen muss. Es empfiehlt sich daher insbesondere bei umfangreicheren Projekten, die Leistung in Form eines Pflichtenkatalogs umfassend zu beschreiben, um Mängel bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten klassifizieren zu können.

Im Pflichtenkatalog muss auch berücksichtigt werden, ob der Freelancer seine Leistung durch Einbindung von Open-Source-Programmen oder durch Einbindung von zu lizensierender Drittsoftware erbringen kann. Auf jeden Fall muss ein Gleichlauf mit den Leistungspflichten im Verhältnis Auftraggeber zu dessen Kunden bestehen, da ansonsten dieser wiederum seine Leistung nicht mangelfrei erbringen kann und vom Kunden in Regress genommen werden kann. Hier droht eine hohe Haftungsgefahr für beide Vertragsparteien.

Urheberrecht im IT-Projektvertrag – Was ist zu beachten?

Wird der Freelancer mit der Erstellung eines Werks – sei dies ein bestimmter Programmcode, die Gestaltung einer Webseite o.ä. – beauftragt, so wird er als Schöpfer des Werks auch dessen Urheber gem. § 7 UrhG.  Den Urheberrechtsschutz nach § 2 UrhG erlangen alle Werke des Freelancers, solange diese persönliche geistige Schöpfungen von ihm sind. Für Computerprogramme ist dabei alleinentscheidend, ob diese das Ergebnis seiner eigenen geistigen Schöpfung sind, vgl. § 69a Abs. 3 UrhG; auf qualitative oder gar ästhetische Aspekte kommt es hierbei nicht an. Ende letzten Jahres hat der EuGH (22.12.2010; Az. C-393/09) beispielsweise allein der grafischen Benutzeroberfläche (GUI) eines Computerprogramms den Urheberrechtsschutz zugesprochen.

Zur Erlangung des Urheberrechtsschutzes wird grundsätzlich verlangt, dass das Werk eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht. Allerdings sind auch Werke trotz geringer individueller Eigenart wie einfachste und kleine Programmcodes im Rahmen der sog. „Kleinen Münze“ urheberrechtlich geschützt. Eine gesonderte behördliche Anmeldung oder sonstige Hinweise auf die Eigenschaft als Urheber bedarf es zur Erlangung des Urheberrechtschutzes nicht.

Im Rahmen der Gestaltung eines IT-Projektvertrags wird es dem Auftraggeber besonders wichtig sein, die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem erstellten Werk zu erhalten. Beachtet werden muss dabei, dass niemals das Urheberrecht selbst übertragen wird – dieses verbleibt als unveräußerliches Recht beim jeweiligen Schöpfer des Werks und erlischt gem. § 64 UrhG erst 70 Jahre nach dessen Tod. Zu den Rechten des Urhebers gehört z.B. das Urheberbenennungsrecht gem. § 13 UrhG. Soll der Freelancer nicht als Urheber benannt werden, bedarf dies jedoch einer ausdrücklichen Vereinbarung. Fehlt diese hat der Urheber in der Regel das Recht als Urheber bzw. Miturheber des Werks benannt zu werden, was meist vom Auftraggeber nicht gewünscht sein dürfte.

Gemäß § 31 Abs. 1 UrhG kann der Urheber dem Auftraggeber  das Recht einräumen, das Werk bezogen auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen, wobei dieses Recht als einfaches oder ausschließliches Recht ausgestaltet und zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränkt werden kann. Ein einfaches Nutzungsrecht berechtigt den Lizenznehmer, das Werk – neben anderen Lizenznehmern – auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen. Das ausschließliche Recht hingegen ermöglicht dem Lizenznehmer das alleinige Nutzungsrecht am Werk unter Ausschluss aller anderen Personen, sowie die Möglichkeit, anderen Personen ein eigenes Nutzungsrecht einzuräumen. Für die vertragliche Ausgestaltung der Übertragung der Nutzungsrechte empfiehlt es sich daher, das Nutzungsrecht an die jeweiligen Bedürfnisse des Auftraggebers inhaltlich anzupassen und entsprechend einzuräumen. Hier darf auch nicht vergessen werden, dass auch die räumliche Reichweite der Nutzungsrechte geregelt werden sollte.

Ein immer heikles Thema mit konträren Interessen stellt bei Software der Quellcode der Programmierung des Freelancers dar. Hier hat meist der Freelancer in Hinblick auf eine zukünftige, aber auch anderweitige Verwertungen seiner geistigen Leistung ein Interesse daran keinen Einblick in den Quellcode zu gewähren und diesen erst recht nicht herausgeben zu müssen. Andererseits muss auch für den Auftraggeber gesichert sein, dass dieser zukünftig das Projekt pflegen und fortentwickeln kann auch für den Fall, dass der Freelancer nicht mehr tätig werden kann oder will. Eine vertragliche Regelung, die verschiedenste Szenarien berücksichtigt, ist daher in jedem Fall notwendig und sinnvoll.

Im Regelfall sollte sich der Auftraggeber ein Bearbeitungsrecht des Werkes einräumen lassen, da dieser ansonsten nur zur Nutzung des Werks /Programms, jedoch nicht zur Änderung des Werks /Programms berechtigt ist. Grundsätzlich verbleibt nämlich gem. § 23 UrhG das Bearbeitungsrecht beim Urheber. Ist hier keine Regelung getroffen worden, kann sich der Urheber bei einer späteren Änderung seine frühere Tätigkeit vergolden lassen, da bei IT-Projekten nach gewisser Zeit meist eine Änderung des Programmcodes erfolgen wird. Kommt keine Einigung zwischen Auftraggeber und IT-Freelancer zustande, hilft dort bei vielen IT-Projekten nur eine komplette Neuprogrammierung mit erheblichen Kosten und Aufwand. Für den Auftraggeber bedeutet dies jedoch einen klaren Haftungsfall gegenüber seinem Kunden.

Werden einzelne Nutzungsrechte nicht ausdrücklich auf den Auftraggeber übertragen, gelten nach der in § 31 Abs. 5 UrhG geregelten Zweckübertragungslehre nur diejenigen Rechte als eingeräumt, welche für den jeweiligen Vertragszweck erforderlich sind. Im Zweifel umfasst dies daher nur das Nutzungsrecht für das beauftragte Werk des Kunden des Auftraggebers. Es sollten daher unbedingt, die einzelnen zu übertragenden Nutzungs-, Verwertungs- und Bearbeitungsrechte enumerativ im Vertrag aufgezählt werden, insbesondere wenn einzelne über den Vertragszweck hinausgehende Nutzungsrechte übertragen werden sollen.

Besondere Vorsicht ist bei der Übertragung der Nutzungsrechte im Hinblick auf die Sondervorschrift des § 43 UrhG  geboten, da anders als im Arbeits- oder Dienstverhältnis ein Freiberufler nicht automatisch unter § 43 UrhG fällt, wonach Nutzungsrechte üblicher Weise dem Arbeitgeber zufallen, wenn das Werk in Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis erschaffen wurde. Hier ist die Rechtsprechung äußerst zurückhaltend und die Rechtslage hinsichtlich der Einordnung von Freiberuflern nicht abschließend geklärt… Im Übrigen würde auch hier gegebenenfalls dem Freelancer nach § 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG eine angemessene Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte zustehen, die sich auch nach sog. „gemeinsamen Vergütungsregeln“ gem. § 36 Abs. 1 UrhG richten kann.

Fazit

Die Umsetzung eines IT-Projekts ist zwar aus wirtschaftlicher Sicht für beide Vertragspartner oftmals rentabel, birgt jedoch in rechtlicher Hinsicht zahlreiche Tücken für beide Vertragspartner, die bereits bei der Vertragsgestaltung beachtet werden müssen. Für die Umsetzung eines entsprechenden IT-Projektvertrags mit einem Freelancer empfiehlt es sich daher, eine auf das IT-Recht spezialisierte Anwaltskanzlei zu beauftragen, damit die Vertragsgestaltung rechtssicher erfolgen kann.

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