URS-Verfahren – Lufthansa geht erfolgreich gegen newTLD lufthansa.koeln vor

20. Mai 2015
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EIn Flugzeug befindet sich während eines Sonnenuntergangs im Landeanflug.

Unter dem sog. „Domainsquatting“ wird das Registrieren von Begriffen als Internet-Domainnamen verstanden, welche der registrierenden Person ansich überhaupt nicht zustehen. Dies geschieht oftmals aus dem Grund, dass der gute Name eines bekannten Unternehmens ausgenutzt werden soll, um für die eigenen Dienste zu werben oder um diese Domain später weiter zu veräußern.

Gerade durch die Einführung der newTLD wurde und wird nach wie vor befürchtet, dass es zu einer Vielzahl an unerlaubten Neuregistrierungen von bestehenden Namens- und Kennzeichenrechten kommen wird. In einem aktuellen Fall, welcher im Rahmen des URS-Verfahrens ausgetragen wurde, kam es im Rahmen der newTLD .koeln zu Lasten der Lufthansa AG zu einer unerlaubten Domainregistrierung.

Was ist passiert?

Ein Bewohner der Stadt Köln registrierte sich am 20. April 2015 erfolgreich die Domain lufthansa.koeln.

Bereits zuvor hatte die Lufthansa AG Ihre „Lufthansa“ Marke im Trademark Clearinghouse eintragen lassen. Dadurch wurde der Kölner nicht nur auf den Eintrag der Marke im Rahmen der Domain-Registrierung hingewiesen, sondern die Lufthansa AG als Markeninhaber durch den „Claim Service“ auch automatisch von der unerlaubten Registrierung in Kenntnis gesetzt.

Aus diesem Grund reichte die Lufthansa AG bereits einen Tag nach Kenntniserlangung von der Registrierung der Domain Beschwerde beim National Arbitration Forum (NAF) ein.

Der Domaininhaber kündigte daraufhin zwar am 22. April 2015 unverzüglich die Domain, nahm jedoch keine Stellung zu den Vorwürfen gegenüber der NAF, weswegen das URS-Verfahren seitens der Lufthansa AG eingeleitet wurde.

Entscheidung des URS-Verfahrens

Im Rahmen des URS-Verfahrens (Claim Number: FA1504001615525) wurde entschieden, dass die streitgegenständliche Domain zu suspendieren sei.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Second-Level-Domainname und die Marke der Lufthansa AG vollkommen identisch sind. Außer Betracht bleiben muss bei der Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit die Top-Level-Domain „.koeln“, da diese – auch nach ständiger Rechtsprechung – diesbezüglich nicht ins Gewicht fällt.

Zudem konnte der Domaininhaber kein legitimes Interesse an der streitgegenständlichen Domain lufthansa.koeln dartun: er ist weder unter dem Namen Lufthansa bekannt, es besteht keine Verbindung zur Lufthansa AG und er ist kein Lizenznehmer. Schließlich hat er durch Lufthansa auch sonst keine Erlaubnis erlangt, die Marke als Domain-Namen zu nutzen. Der Domainname ist auch weder generisch noch beschreibend, so dass dem Domaininhaber auch dadurch kein Recht am Domainnamen zustehen kann. Vielmehr lief die Domain auf ein eigenes Angebot des Domaininhabers, unter dem er eigene Dienste anbot.

Im Gegenteil wurde im Rahmen des URS-Verfahren sogar die Bösgläubigkeit des Beschlussgegners festgestellt: da die Lufthansa in der Stadt Köln sogar ein Büro betreibt, wäre die folgerichtige Erwartung des Verkehrs, bei Eingabe der Domain lufthansa.koeln auf eben jenes Büro der Lufthansa oder jedenfalls eine Webseite der Lufthansa zu gelangen. Gelangt ein Nutzer dann aber tatsächlich auf eine Seite des Beschwerdegegners, wird er in die Irre geführt, da dies seiner Erwartung widerspricht.

Fazit

Bei der vorliegenden Entscheidung im URS-Verfahren handelt es sich – soweit ersichtlich – um eine der ersten Entscheidung im URS-Verfahren in Bezug auf eine neue „deutsche“ newTLD. Dennoch bleibt die Entscheidung im Ergebnis ohne Überraschungen: wird ein Kennzeichen ohne eigenes Recht als Domain registriert, so liegt darin – wie auch im vorliegenden Fall – eine Kennzeichenverletzung.

Anders als im UDRP-Verfahren wird die Domain im Rahmen des URS Verfahren dabei lediglich für die Dauer der Registrierung suspendiert. Die Domain bleibt zwar bei deren Domaininhaber, kann jedoch für die restliche Zeit der Registrierung von diesem nicht mehr für einen Online-Dienst aktiv genutzt werden. Hätte Lufthansa die markenverletzende Domain darüber hinaus sogar auf sich transferiert haben wollen, so hätte sie das UDRP Verfahren anstrengen müssen.

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