US-Gericht: Urheberrechtsverletzung durch Einbetten eines Tweets

23. April 2018
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Exemplarischer Twitter-Post mit Foto

Ein einzelnes Foto könnte die gängige Praxis, Tweets ohne urheberrechtliche Bedenken in Webseiten einzubinden, über den Haufen werfen. Der Fotograf Justin Goldman schoss ein Foto, dieses gelangte über Twitter auf die Webseiten mehrerer US-Medien. Goldman klagte, weil er sich in seinem Urheberrecht verletzt sah und bekam in einer Teilentscheidung Recht. Die New Yorker Bezirksrichterin entschied, dass die Speicherung des Bildes auf dem eigenen Server nicht als Bedingung im Urheberrecht genannt werde, um einen verletzenden „Akt der Wiedergabe“ bejahen zu können.

Gestartet als ein harmloser „Snap“ könnte das von Justin Goldman geschossene Foto weitreichende Folgen nach sich ziehen. Über einen der tatsächlich beabsichtigten Empfänger in „Snapchat“ gelangte das Lichtbild auf die Seite des Bildhosters Imgur und von dort betteten mehrere Twitter-User das Bild in ihre Tweets ein („embedding“). Diese Tweets wiederum wurden von einigen der größten amerikanischen Medien, wie etwa Breitbart oder Yahoo, über deren Webseiten verbreitet. Bislang war ein solches Vorgehen bedenkenlos möglich. Weder Tweets noch Bilddatei werden bei diesem Vorgehen kopiert, sondern es werden Browser angewiesen auch den Tweet abzurufen und in der Webseite darzustellen, wenn eben diese geöffnet wird. Damit kommen weder Bild, noch Tweet vom Server des Webseitenbetreibers, sondern unmittelbar von Twitter. Nach dem von der Rechtsprechung entwickelten „Server Test“ muss eine verlinkende oder einbettende Partei nicht überprüfen, ob ein Lichtbild, das sich auf einem anderen Server befindet, dort legal gespeichert wurde.

Dennoch hat Kathrin B. Forrest, Richterin am New Yorker Bundesbezirksgericht, eine Copyrightverletzung der verklagten Medien (!) bejaht. Sie stützt ihre Entscheidung dabei auf die Begründung, dass das Copyright-Gesetz an keiner Stelle erwähne, „dass der Besitz eines Bildes notwendig ist, um es wiederzugeben.“ Eine Vergleichbarkeit mit der Sachlage im Hinblick auf den „Server Test“ sei von vornherein nicht gegeben. Dieser betreffe allein Suchmaschinen, die im Netz bereits veröffentlichte Inhalte zugänglich machen. Vorliegend hätten die Medien jedoch „aktive Schritte“ unternommen, um den geschützten Inhalt auf ihrer Webseite anzuzeigen. Im weiteren Verlauf des Gerichtsverfahrens sind allerdings noch weitere bedeutende Fragen zu klären. Judge Forrest ließ anklingen, dass der Urheber das Foto durch die Verbreitung über Snapchat gemeinfrei gemacht haben oder es sich um einen Fall des sogenannten „Fair Use“ handeln könnte. Doch auch wenn die Medien-Giganten dadurch nicht zur Rechenschaft gezogen werden könnten, die Entscheidung sorgt für Verunsicherung im Netz.

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