Verlag klagt erneut gegen AdBlocker: Diesmal wegen Urheberrechtsverletzung

13. Mai 2019
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Laptop Ad Blocker Alter Gegner, neue Strategie: der Axel Springer Verlag klagt erneut gegen den Adblocker-Anbieter Eyeo. Diesmal stützt sich der Verlag bei seiner Klage auf das Urheberrecht, nachdem der BGH 2018 in einer Entscheidung erst feststellte, dass Werbeblocker wettbewerbsrechtlich zulässig sind.

Was bisher geschah:

Aus dem letzten Rechtsstreit ging der Anbieter des AdBlockers klar als Gewinner hervor. Erst im letzten Jahr bestätigte der BGH, dass das Anbieten eines Werbeblockers keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Dadurch revidierte der BGH den Teilerfolg des Axel Springer Verlages vor dem OLG Köln, welches die Werbeblocker im Allgemeinen zwar ebenfalls als wettbewerbsrechtlich zulässig erachtete, jedoch das sog. „Whitelisting“ als unzulässige, aggressive Praktik im Sinne des § 4 a UWG betrachtete.

Was nun?

Der Axel Springer Verlag hat nun Klage beim Landgericht Hamburg eingereicht. Die neue Argumentation des Verlages bezieht sich diesmal jedoch nicht mehr auf das Wettbewerbsrecht, sondern auf das Urheberrecht. Der Werbeblocker greife in Programmiercodes von Webseiten auf zwei Wegen ein: Bestimmte Programmbefehle würden unterdrückt, was dazu führt, dass bestimmte Inhalte nicht geladen werden; und bereits geladene Inhalte würden durch Überschreiben des Quellcodes nicht angezeigt. Darin sei eine unzulässige Umarbeitung gemäß § 69c Nr. 2 UrhG und Vervielfältigung gemäß § 69c Nr. 1 UrhG zu sehen.

Erfolgsaussichten der Klage?

An dem Vorbringen wird nun von verschiedenen Seiten kritisiert, dass dies bereits Gegenstand des Verfahrens in Köln gewesen sei, wobei das Oberlandesgericht urheberrechtliche Unterlassungsansprüche abgelehnt hat. Auch hatte der BGH hat bezüglich eines Urheberrechtsverstoßes angenommen, dass es an einer Nutzungshandlung fehle, die direkt auf die Server oder Programme zugreife. Wenn es jedoch zu einem Verfahren kommt, geht es um komplexe, hauptsächlich technische Fragen. Das Wettbewerbs- und das Urheberrecht haben völlig unterschiedliche Schutzrichtungen, stellte der BGH außerdem fest. Deswegen ist der Ausgang der erneuten Klage des Verlages trotz vieler Zweifel noch offen.

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