Verwendung von Fotos in Schulreferaten verletzt kein Urheberrecht

30. April 2018
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Junge steht vor einer Schulklasse und hält ein Referat. Hinter ihm ist ein Whiteboard.

Darf eine Schule ein fremdes Foto speichern und auf ihrer Homepage veröffentlichen, wenn es bereits vorher im Internet frei verfügbar war? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte die Klage eines Fotografen zu entscheiden, der gerichtlich gegen die Verwendung einer seiner Fotografien im Rahmen eines Spanisch-Referats und dessen Veröffentlichung auf der Schulhomepage gerichtlich vorgehen wollte.

Ein Berufsfotograf hatte das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt Waltrop wegen der Veröffentlichung eines seiner Bilder in einem von einer Schülerin der Spanisch-Arbeitsgemeinschaft erstellten Referat auf der Internetseite der Gesamtschule Waltrop auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt. Die Schülerin hatte das streitgegenständliche Foto, das die spanischen Stadt Córdoba zeigt, von der Internetseite eines Online-Reisemagazins kopiert und es unter Angabe der Internetquelle in ein Referat für das Fach Spanisch eingefügt. Dieses Referat wurde im Anschluss auf der Internetseite der Schule eingestellt.

Der Fotograf sah sich durch dieses Vorgehen in seinem Urheberrecht verletzt. Er brachte vor, dass er dem Reisemagazin lediglich ein einfaches Nutzungsrecht bezüglich des Fotos überlassen hatte. Folglich verletze dessen Nutzung auf der Schulwebseite ohne seine Zustimme seine Rechte. Vorinstanzlich wurde der Klage des Fotografen vor den nationalen Gerichten in Deutschland teilweise stattgegeben: Das Landgericht verurteilte das Land Nordrhein-Westfalen zur Entfernung der Fotografie sowie zur Zahlung von 300 Euro zuzüglich Zinsen. In der zweiten Instanz änderte das Oberlandesgericht dieses Urteil lediglich dahingehend ab, dass es die Wiedergabe der Fotografie zum Zwecke der Einfügung in die Internetseite untersagte. Gegen dieses Urteil haben sowohl Kläger als auch Beklagte Revision vor dem Bundesgerichtshof eingelegt, der nun den EuGH um Vorabentscheidung bittet.

Der zuständige EuGH-Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona schloss sich dem Standpunkt des Klägers in seinem Schlussantrag zu dem Verfahren nicht an. Zwar handelt es sich seiner Ansicht nach bei dem Einstellen des Referats auf dem Portal der Schule um eine Übertragung eines geschützten Werks an die Öffentlichkeit. Allerdings habe ein für ein Schülerreferat genutztes Foto nur „akzessorischen Charakter“ und sei deshalb nur von nachrangiger Bedeutung. Die Absicht der Schülerin und ihres Lehrers beim Einstellen der Arbeit auf der Internetseite war nicht unmittelbar auf die Veröffentlichung der Fotografie als solcher, sondern des Referats gerichtet.

Im Einstellen der Fotografie auf der Internetseite der Schule sei zwar eine Veröffentlichung ohne Zustimmung ihres Inhabers impliziert. Jedoch war das Werk bereits vorher ohne Zugangsbeschränkung im Internet auf der Webseite des Reisemagazins verfügbar, weshalb das gesamte Internetpublikum ohnehin auf das Foto zugreifen konnte. Die Fotografie war auf dieser Internetseite leicht zugänglich und ohne Hinweis auf ihre Urheberschaft hochgeladen worden. Deshalb könne man berechtigterweise annehmen, dass es sich nur um eine Abbildung der Stadt Córdoba handelt, die als Tourismuswerbung verwendet wird und frei von dem geschützten Werken zu gewährenden Schutz ist. Folglich kann einem Internetnutzer keine Verpflichtung auferlegt werden, nachzuforschen, ob die Bilder, die ohne Einschränkungen und Hinweise im Internet veröffentlicht sind, urheberrechtlich geschützt sind, wenn er diese beispielsweiße zu Unterrichtszwecken gebrauchen möchte.

Darüber hinaus hätten Schülerin und Schule das Foto ohne Gewinnerzielungsabsicht benutzt und an dessen Verwendung nichts verdient. Folglich geht der Generalanwalt davon aus, dass es in diesem Rechtsstreit zu keiner öffentlichen Wiedergabe gekommen ist, die urheberrechtliche Ansprüche des Klägers begründen würden. Er zieht dazu Artikel 5 der Urheberrechtslinie 2001/29 heran, wonach urheberrechtliche Ausnahmen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden dürfen, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. Die in Artikel 5 Absatz 3a genannte urheberrechtliche Ausnahme sei im vorliegenden Fall anwendbar. Diese bezieht sich auf die Nutzung ausschließlich zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, wann immer dies möglich ist, angegeben wird und soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

Somit stehen dem Fotografen nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts keine urheberrechtlichen Ansprüche zu. Da der EuGH seinen Gutachtern häufig folgt, könnte dem Fotografen nun eine Niederlage vor Gericht drohen.

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