Volkswagen Konzern geht erfolgreich gegen Domain-Squatting bei mehreren VW-Domains vor

20. März 2015
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Zwei Männchen, die den Schriftzug "www" halten bzw. sich darum streiten. Domain-Squatting

Unter dem sog. „Cybersquatting“ bzw. „Domainsquatting“ versteht man das Registrieren von Internet-Domainnamen, an denen dem Registrierenden keinerlei Rechte zustehen. Insbesondere bekannte Unternehmen haben sich immer wieder mit derartigen „Domaindiebstählen“ zu beschäftigen. So hatte sich der deutsche Automobilkonzern Volkswagen AG zuletzt in drei Fällen im Rahmen des UDRP-Verfahrens mit unzulässiger Domainbesetzung unter verschiedenen Top-Level-Domains auseinanderzusetzen. Wie diese einzelnen Verfahren ausgegangen sind, erfahren Sie in diesem Artikel.

VW gegen vw.qa

In dem Verfahren gegen die Domain vw.qa (Case No. DQA2014-0002) wandte sich der Volkswagen Konzern zum einen gegen Domainmonster, der als Privacy-Dienstleister als Domaininhaber in der WHOIS der Domain eingetragen war, als auch gegen den tatsächlichen Inhaber Futurename.

Letztere trug im Verfahren vor, dass sie die Domain als Teil eines 1000 Domains umfassenden Domain-Portfolios für 1 Million US-Dollar erwarb und die konkrete Domain gar nicht beachtet habe. Zudem sei „VW“ als Abkürzung für eine Vielzahl von Begriffen, wie z.B. „Very Well“, „Virtual Worlds“ etc. anzusehen. Schließlich habe sie die Domain der Volkswagen AG gleich nach dem eigenen Erwerb und auch nochmal im Vorfeld des Verfahrens für 7.500.- US Dollar angeboten, worauf diese jedoch nicht reagiert hatte.

Im Ergebnis wurde der Volkswagen AG die Domain vw.qa zugesprochen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Inhaber der Domain, die mit den Marken der Volkswagen AG identisch ist, selbst keine Rechte oder legitimen Interessen an der Domain bzw. dem Zeichen VW geltend machen konnte und bösgläubig bei deren Erwerb war. Zudem sei VW in keinem der vom Domaininhaber genannten Fälle eine gängige Abkürzung, sondern werde allein von der Volkswagen AG genutzt. Die Frage nach einer etwaigen Bösgläubigkeit der Domaininhaberin wurde dahingehend bejaht, als die Domain vw.qa der Volkswagen AG tatsächlich zu einem deutlich höheren Preis angeboten wurde, als der Domaininhaber selbst dafür gezahlt hatte.

VW gegen vw-weltauto.com

Im zweiten Verfahren (Case No. D2015-0125) ging Volkswagen gegen den deutschen Inhaber der Domain vw-weltauto.com vor, die aus den zwei identischen Marken („VW“ und „Das Weltauto“) von VW bestand. Da der Domaininhaber keinerlei Lizenz an den Marken hatte und auch sonst kein Grund erkannt wurde, warum dem Domaininhaber ein Recht an der Domain zustehen sollte, wurde entschieden, dass die Domain an die Volkswagen AG transferiert werden müsse. Insbesondere sei die Domain in bösem Glauben registriert worden, was sich unter anderem daraus ergab, dass unter der streitgegenständlichen Domain eine Anzeigenseite vorgehalten wurde und damit in kommerzieller Absicht versucht wurde, Internetnutzer auf die Seite zu leiten und entsprechende Einnahmen über Klicks zu generieren.

VW gegen volkswagen.ninja

Im letzten Verfahren (Case No. D2015-0057) ging es gegen den Inhaber einer der neuen nTLD-Domains, und zwar volkswagen.ninja . Da sich der Inhaber der Domain im UDPR-Verfahren nicht äußerte und sich unter der Domain selbst keine Inhalte fanden, wurde dem Antrag auf Löschung der Domain in einem kurzen Beschluss stattgegeben. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Marke „Volkswagen“ identisch verwendet wurde, ohne dass der Domaininhaber dahingehend berechtigt war. Zudem sei die Domain unter Kenntnis der Marke Volkswagen registriert worden. Die Top-Level-Domain „.ninja“ wurde dabei für die Bewertung außer Betracht gelassen.  Es darf sich jedoch gefragt werden, ob der Volkswagen AG im vorliegenden Fall mit der erfolgten Löschung der Domain (und gerade nicht der Übertragung der Domain) für lange Zeit geholfen sein wird. Da die Domain nicht transferiert wurde, ist es vermutlich nur eine Frage der Zeit, bis es einen neuen (unberechtigten) Domaininhaber geben wird.

Fazit

Aus deutscher Sicht stellen die dargestellten UDRP-Verfahren keinerlei Überraschung dar und bewegen sich auf einer Linie mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH zum Namens- und Markenrecht, insbesondere von überragend bekannten Rechteinhabern. Der Volkswagen Konzern hat seine Rechte in allen drei UDRP-Verfahren erfolgreich durchgesetzt und die Domains vw.qa sowie vw-weltauto.com transferiert bekommen, die Domain volkswagen.ninja hingegen wurde antragsgemäß gelöscht.

Durch die Neueinführung der fast 2.000 neuen Top-Level Domains wird die dargestellte Problematik nochmals verschärft. Es ist stark davon auszugehen, dass in den nächsten Monaten und Jahren noch zahlreiche weitere Verfahren, insbesondere durch bekannte Unternehmen und Markeninhaber geführt werden müssen.

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