#Zensurheberrecht: Behörde unterdrückt erneut Berichterstattung mithilfe des Urheberrechts

24. April 2019
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weißes Schild mit Pressefreiheit Slogan

Das umstrittene Vorgehen verschiedener öffentlich-rechtlicher Anstalten hat bereits einen eigenen Hashtag hervorgebracht: #Zensurheberrecht. Dieser beschreibt das Vorgehen, unliebsamen Veröffentlichungen anhand eines Verweises auf das Urheberrecht einen Riegel vorzuschieben. Etwa das BAMF, das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und auch die Bundesregierung – die Liste derer, die sich dieses Vorgehen zu Nutze machen ist ebenso lang, wie prominent. Dabei handelt es sich meist um Dokumente, die jeder Bürger per Anfrage von den einzelnen Anstalten erfragen kann. Die Massen-Verbreitung ohne den „Umweg Anfrage“ scheint dagegen unerwünscht.

BfR mahnt FragDenStaat ab

Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz kann jeder Bürger per Anfrage amtliche Dokumente einsehen, seien es Lobbypapiere zu Gesetzgebungsverfahren, oder eben eine Stellungnahme zu einem besorgniserregenden Glyphosat-Gutachten der Internationalen Agentur für Krebsforschung (IARC). Die auf Anfrage erhaltene Stellungnahme verbreitete FragDenStaat Ende 2018 über die Plattform, um der breiten Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, sich zu informieren. Wenige Wochen nach Upload folgte die Abmahnung des BfR, das Dokument solle entfernt werden. Das Portal wehrte sich vor dem Landgericht Köln vergebens. Mit Aussicht auf Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000.- oder bis zu sechs Monaten Ordnungshaft gab der Online-Dienst nach und löschte den Beitrag sicherheitshalber. Bemerkenswert: Die Bundesanstalt berief sich dabei einzig und allein auf ihr Urheberrecht an dem Schriftstück. Das LG Köln teilte deren Ansicht.

Arne Semsrott, Projektleiter bei FragDenStaat, kritisiert das Vorgehen: „Das Urheberrecht darf nicht missbraucht werden, um Berichterstattung zu unterdrücken.“ Bedenken äußerte er auch hinsichtlich der generellen Wirkung solcher Gerichtsentscheidungen. Dies könne zu einer grundsätzlichen Unsicherheit unter Journalisten führen und Behörden darin befeuern, das Urheberrecht als Mittel gegen unliebsame Berichterstattung ins Feld zu führen.

BfR weist Vorwürfe zurück – aber ist Wiederholungstäter

Das BfR will sein Vorgehen nicht als Unterdrücken von Berichterstattung verstanden wissen. Man habe vielmehr seit 2015 sämtliche fachliche Schlussfolgerungen für die Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht. Das die umstrittene Stellungnahme dagegen erst nachträglich veröffentlicht wurde, ist auch Teil der Wahrheit. Die Berufung auf das Urheberrecht sei im Fall von FragDenStaat „unabhängig von der wissenschaftlichen Bewertung und den wissenschaftlichen Inhalten“.

Doch auf gleiche Weise ging das BfR vergangenes Jahr bereits gegen die MDR-Sendung Fakt vor. Diese hatte im Zuge eines Berichts über ein diskussionswürdiges Gutachten der Institution dieses hochgeladen, damit sich Zuschauer selbst ein Bild davon machen können. Auch hier folgte eine Abmahnung unter Verweis auf Urheberrechte, das Verfahren vor dem LG Köln läuft noch.

Pressefreiheit gegen Urheberrecht: EuGH-Entscheidung könnte Aufschluss geben

Das Vorgehen ist zumindest als problematisch einzustufen. Im Kern soll die Möglichkeit der Anfrage mehr Transparenz über das staatliche Handeln gewähren, gleichzeitig versuchen die Behörden den Informationsfluss bei den Anfragenden zu stoppen. Damit kommt man zwar seiner gesetzlichen Verpflichtung nach, Transparenz sieht jedoch anders aus. Kritiker monieren, dass das Urheberrecht missbraucht würde, um die freie Berichterstattung einzudämmen.

Derzeit liegt ein ähnlich gearteter Fall dem EuGH zur Klärung vor. Der WAZ wurden militärische Lageberichte, die sogenannten „Afghanistan-Papiere“, zugespielt und die Zeitung veröffentlichte die Dokumente. Das Bundesverteidigungsministerium ging dagegen vor. Jedoch nicht wie man meinen könnte aus Gründen der Geheimhaltung – sondern weil es sein Urheberrecht verletzt sah. Das Urteil beim EuGH steht zwar noch aus, der zuständige Generalanwalt befand jedoch, dass sich der Staat nicht auf das Urheberrecht berufen könne, um das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit zu beschränken. Im speziellen Fall von Lageberichten zweifelt er bereits an der nötigen Schöpfungshöhe, die für die Anwendbarkeit des UrhG Voraussetzung ist. Häufig folgt das Gericht den Ansichten des Generalanwalts. Doch wie sie auch ausfällt, die Entscheidung dürfte eine grundlegende sein.

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