Urteil des LG Frankfurt/Main vom 01.11.2006, Az.: 3-08 O 164/06 Ein Unternehmer muss sich im Rahmen von Online-Verbraucherverträgen entscheiden, ob er seinen Kunden ein Widerrufs- oder ein Rückgaberecht einräumen möchte. Das Urteil schafft etwas mehr Klarheit im Hinblick auf die Informationspflichten, die Unternehmer Verbrauchern im Rahmen von Online-Verträgen zur Verfügung zu stellen haben.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 04.12.2008, Az. 6 U 187/07 Bei sog. Kostenfallen im Internet hat der Anbieter einer entsprechenden Seite gegen den Nutzer keinen Zahlungsanspruch, wenn sich aus dem Angebot und der Art seiner Webseite die Entgeltlichkeit nicht ergibt und ein deutlicher Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit unterbleibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anbieter der Seite absichtlich den Nutzer über die Entgeltlichkeit täuschen will.
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 04.12.2009, Az.: 3-12 0 123/09
Ein gewerblicher Verkäufer ist im Fernabsatz nicht verpflichtet Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Abmahnung, die sich hierauf bezieht, ist unberechtigt, so das LG Frankfurt am Main.
Urteil des OLG Hamm vom 30.07.2009, Az.: 4 U 58/09
Wird in den AGB mitgeteilt, die Widerrufsfrist beginnt "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", so wahrt die erfolgte Belehrung im Internetauftritt als solche nicht die Textform und löst keinen Beginn der Widerrufsfrist aus. Die Belehrung muss in Textform spätestens mit Erhalt der Ware zugehen. Dabei liegt zwischen zwei Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor, wenn sie versuchen, gleichartige Waren innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen; der Handel mit Zubehör für Spielkonsolen auf derselben Plattform ist ausreichend.
Beschluss des OLG Naumburg vom 13.07.2007, Az. 10 U 14/07 Befindet sich eine Widerrufsbelehrung in Textform lediglich auf der Internetseite des Unternehmens, gilt sie als nicht erfolgt. Erfolgt die Belehrung dann erst nach Vertragsschluss, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat. In diesem Fall ist auch der Zusatz "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht korrekt, da die Frist dann erst mit Erhalt der Ware zu laufen beginnt.
Urteil des AG München vom 09.04.2008, Az.: 262 C 33810/07
Ist die Entgeltvereinbarung im Auftragsformular innerhalb ungegliedeter, kleingedruckter AGB so versteckt, dass sie leicht überlesen wird, handelt es sich dabei um eine überraschende Klausel, die auch dann, wenn kein Verbraucher beteiligt ist, unwirksam ist.
Urteil des BrandOLG vom 22.02.2011, Az.: 6 U 80/10
Die in Widerrufsbelehrungen zulässige Formulierung, der Verbraucher trage die Kosten einer Rücksendung, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht, darf in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer solchen pauschalen Gestaltung nicht verwendet werden. Hier muss zum Ausdruck kommen, dass der Besteller - wie gesetzlich angeordnet - nur die „regelmäßigen Kosten“ der Rücksendung, nicht aber sämtliche Kosten zu tragen hat. Die insoweit geringeren Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung ergeben sich daraus, dass diese den Verbraucher lediglich vor einer drohenden Kostentragungspflicht warnen soll.
Urteil des AG Nürtingen vom 16.01.2012, Az.: 11 C 1881/11 Bricht der Verkäufer eine eBay-Auktion vorzeitig ab, so kommt dennoch ein Vertrag zwischen dem aktuell Höchstbietenden und dem Verkäufer zustande, wenn der Kaufgegenstand aufgrund von Umständen nicht mehr verfügbar ist, die dem Verkäufer als willentlich verursacht zuzurechnen sind.
Urteil des BGH vom 04.02.2009, Az.: VIII ZR 32/08 Die im Produktkatalog eines Mobiltelefonanbieters enthaltenen Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" stellen keine Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB dar. Es handelt sich um Hinweise ohne eigenständigen Regelungsgehalt, die lediglich zum Ausdruck bringen, dass die im Katalog enthaltenen Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor oder bei Abschluss eines Vertrags noch korrigiert werden können. (...)
Urteil des BGH vom 13.07.2011, Az.: VIII ZR 215/10 a) Der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH an einen Verbraucher fällt, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, im Zweifel unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126, zum Verbraucherdarlehensvertrag). b) Beim Verbrauchsgüterkauf ist bei einem behebbaren Sachmangel eine Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag auch im Falle eines - unwirksamen - formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses nicht entbehrlich (Aufgabe des Senatsurteils vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 44).
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