Urteile aus der Kategorie „Designrecht“

02. August 2017

Gebrauchsmusterschutz für Luftliege aus Nylon

Mann liegt im Luftbett auf Wiese
Urteil des LG Düsseldorf vom 15.12.2016, Az.: 14c O 73/16

Für eine aus einem langen, mittig geknickten Luftschlauch bestehenden Liege aus Nylon kann Geschmacksmusterschutz bestehen. Erscheinungsmerkmale, die nicht ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind, begründen einen Unterlassungsanspruch des Inhabers des eingetragenen und veröffentlichten Geschmacksmusters aus Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Abs 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV gegen Nachahmer. Eine Liege muss zwar stets Ausmaße haben, die es erlauben auf ihr liegen zu können. Dennoch sind für diese unterschiedlichste Formen denkbar, ebenso verschiedene Liegeflächen oder Kopfenden. Entsprechend ist die konkrete Formgebung eine geschützte gestalterische Leistung.

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06. Juni 2016

Keine Nachahmung einer Romanfigur durch ähnliches Karnevalskostüm

Ein als Pippi-Langstrumpf verkleidetes Mädchen stützt sich auf ihre Ellbogen ab.
Urteil des BGH vom 19.11.2015, Az.: I ZR 149/14

a) Bei der Prüfung, ob eine literarische Figur (hier: Pippi Langstrumpf) durch Übernahme von äußeren Merkmalen in eine andere Produktart (hier: Karnevalskostüm) gemäß § 4 Nr. 9 UWG nachgeahmt wird, sind keine geringen Anforderungen zu stellen.

b) Der Schutz der Verwertbarkeit einer fiktiven Figur außerhalb des Urheberrechts sowie der Schutz der vom Rechteinhaber im Bereich der wirtschaftlichen Verwertung dieser Figur erbrachten Investitionen ("character merchandising") in Form eines Schutzrechts über die Generalklausel nach § 3 Abs. 1 UWG ist angesichts der im Lauterkeits-, Marken- und Designrecht vorhandenen Schutzmöglichkeiten nicht geboten.

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23. Mai 2016

Werbung für Nachahmungen ist in Deutschland unzulässig

Original statt Plagiat auf Schild ähnlich dem Ortsende-Schild
Urteil des BGH vom 05.11.2015, Az.: I ZR 76/11

a) Wer seine Werbung für den Erwerb von Vervielfältigungsstücken eines Werkes auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und diese Mitglieder der Öffentlichkeit durch ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungsstücke des Werkes liefern zu lassen, bringt die an diese Mitglieder der Öffentlichkeit gelieferten Vervielfältigungsstücke des Werkes in diesem Mitgliedstaat im Sinne von § 17 Abs. 1 Fall 2 UrhG in Verkehr.

b) Der Testamentsvollstrecker, dem der Urheber gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 UrhG durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts übertragen hat, bleibt neben einem Dritten, dem der Urheber ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat.

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12. Juli 2016

Wettbewerblich eigenartige Sportschuhsohle kann nicht nachgeahmt werden

Schuhsohle eines Sportschuhs ist beim Laufen zu sehen
Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.04.2016, Az.: I-20 U 143/15

Wettbewerbliche Eigenart kann grundsätzlich für ein einer Sportschuhreihe anhaftendes übereinstimmendes Merkmal, wie etwa die Schuhsohle, begründet sein. Ausgeschlossen ist die Eigenart jedoch für technisch zwingende Merkmale, so z.B. die besondere Oberflächenstruktur einer aus eTPU bestehenden Sohle. Unabhängig davon, ob die Sohle im Einzelfall wettbewerbliche Eigenart entfaltet, ist eine Nachahmung zu verneinen, da kein Hersteller oder Endverbraucher die Sohle als Unterscheidungsmerkmal bzw. Hinweis auf die betriebliche Herkunft ansieht. Letzterer wird vielmehr durch die auf den Schuh aufgedruckte Marke offenkundig.

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29. April 2016

Zum designrechtlichen Schutzumfang einer Handyhülle

Handyhüllen_schwarz_rot_weiß
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 03.03.2016, Az.: 6 U 34/15

Der Schutzumfang des Designs einer Handyhülle bestimmt sich neben dem Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs, auch nach dem vorbekannten Formenschatz an Handyhüllen. Aus der zwangsweise vorhandenen Ähnlichkeit verschiedener Schutzhüllen zum gleichen Handytyp ergibt sich gegenüber dem Entwickler eines neuen Designs ein nur geringer Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Handyhülle, welcher den Schutzbereich bestehender Designs insoweit reduziert, dass bereits geringfügige Unterschiede beim informierten Benutzer einen anderen, vom Designschutz nicht mehr gedeckten Gesamteindruck hervorrufen können.

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26. März 2015

Gemeinschaftsmarke des Zauberwürfels (Rubik’s Cube) gültig

Bunter Rubik-Würfel auf weißem Hintergrund
Pressemitteilung des EuG Nr. 158/14 zum Urteil vom 25.11.2014, Az.: T-450/09

Das EuG hat die Gemeinschaftsmarke des sog. Zauberwürfels oder Rubiks's Cube für gültig und die Klage des deutschen Spielzeugherstellers Simba Toys als unbegründet abgewiesen. Der Argumentation, dass die Marke eine in der Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte und eine solche Lösung nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden könne, folgten die Richter nicht. Dies deshalb, weil der Drehmechanismus im Inneren des Würfels auf der dreidimensionalen EU-Marke selbst nicht zusehen ist. Markenbestandteil sei lediglich ein Würfel als solcher und eine Gitterstruktur auf jeder Würfelseite; eine technische Funktion stelle dies aber nicht dar. Aus der Gültigkeit der Marke folge jedoch kein Vertriebsverbot jeglicher Art dreidimensionaler Geduldsspiele für Dritte. Es beschränke sich auf dreidimensionaler Geduldsspiele in Form eines Würfels, dessen Seiten eine Gitterstruktur aufweisen.

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06. Februar 2020

Comicfigur „Galupy“ ist nur Ware und kein Werk

Boom-Schriftzug in Comic-Art vor mehrfarbigen Hintergrund.
Urteil des LG Hamburg vom 09.07.2019, Az.: 312 O 301/18

In einem Streit über das Bestehen eines Werktitels im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG zwischen dem Zeichner der Comicfigur „Galupy“ und einer Spielzeugherstellerin, entschied das LG Hamburg gegen den Zeichner. Der Einschätzung des Gerichts nach, fehle es der Comicfigur „Galupy“, trotz vielfacher Auftritte in Magazinen und anderen Medien, an einer hinreichenden Bindung an ein Werk im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG. Ohne diese Bindung sei „Galupy“ dem Gericht nach, als Ware, nicht jedoch als schützenswertes Werk einzustufen und somit vom Werktitelschutz ausgenommen.

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30. September 2014

Zur Beurteilung der Eigenart eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Urteil des EuGH vom 19.06.2014, Az.: C-345/13

Im Rahmen einer Verletzungsklage ist ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster als rechtsgültig anzusehen, wenn dessen Inhaber angibt, inwiefern das Geschmacksmuster Eigenart aufweist, d.h. wenn er das oder die Elemente benennt, die diesem Eigenart verleihen. Eine Nachweispflicht besteht dagegen nicht. Ob Eigenart vorliegt, ist durch Vergleich des Geschmacksmusters mit einem oder mehreren genau bezeichneten, der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmustern zu bestimmen.

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