Gebrauchsmusterschutz für Luftliege aus Nylon
Für eine aus einem langen, mittig geknickten Luftschlauch bestehenden Liege aus Nylon kann Geschmacksmusterschutz bestehen. Erscheinungsmerkmale, die nicht ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind, begründen einen Unterlassungsanspruch des Inhabers des eingetragenen und veröffentlichten Geschmacksmusters aus Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Abs 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV gegen Nachahmer. Eine Liege muss zwar stets Ausmaße haben, die es erlauben auf ihr liegen zu können. Dennoch sind für diese unterschiedlichste Formen denkbar, ebenso verschiedene Liegeflächen oder Kopfenden. Entsprechend ist die konkrete Formgebung eine geschützte gestalterische Leistung.