Urteile aus der Kategorie „Domainrecht“

22. September 2014 Kommentar

VG Hamburg – Auch Domaininhaber kann Anbieter von jugendgefährdenden Telemedien sein

Kommentar zum Urteil des VG Hamburg vom 21.08.2013, Az.: 9 K 507/11

Für den Betrieb von sog. jugendgefährdenden Angeboten im Internet (wie z.B. Erotik- und Pornografie-Seiten) bestehen besondere gesetzliche Voraussetzungen. Wird gegen diese gesetzlichen Vorgaben verstoßen, ist hierfür der Anbieter des Telemediums verantwortlich. Doch wer ist dies im Falle eines solchen Portals? Das VG Hamburg hatte in einem Urteil von August 2013 zu entscheiden, ob hierunter auch der Domaininhaber verstanden werden kann.

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25. Juli 2017 Kommentar

Fall des Reverse Domain Name Hijacking im Hinblick auf mehrere „dermarose“-Domains: Beschwerde wegen einer Markenrechtsverletzung zurückgewiesen

Cremetiegel mit Rose
Kommentar zum UDRP-Verfahren vom 28.06.2017, Case No. D2017-0756

Die Inhaberin mehrerer „dermarose“-Domains wurde der Verletzung der eingetragenen Marke „DERMAROSE“ bezichtigt. Auf den ersten Blick eine klare Markenrechtsverletzung. Allerdings ändert sich dies mit der Zusatzinformation, dass die Registrierung bereits zwei Jahre vor der Markeneintragung und auch bevor die Marke überhaupt erstmals genutzt wurde, erfolgte. Damit sieht die Bejahung einer Markenrechtsverletzung schon wieder gänzlich anders aus, womit sich nun die Frage stellt: berechtigte Beschwerde oder aber gar eine unmögliche Beschwerde? Das Gremium im UDRP-Verfahren ist klar der Meinung: Hier handelt es sich um einen Fall des Reverse Domain Name Hijacking!

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09. Januar 2019

Hinweis auf Kompatibilität ist milderes Mittel als Verwendung der Marke

Hand tippt auf Link
Urteil des BGH vom 28.06.2018, Az.: I ZR 236/16

a) Die Verwendung einer bekannten Marke in der Domainbezeichnung eines Wiederverkäufers, der neben mit der Marke gekennzeichneten Produkten auch mit diesen kompatible Produkte anderer Hersteller vertreibt, weist zwar im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG auf die Bestimmung der Ware hin. Angesichts der dem Wiederverkäufer zur Verfügung stehenden schonenderen Möglichkeiten, auf die Kompatibilität seiner Produkte hinzuweisen, verstößt eine solche Verwendung der gegen die guten Sitten, weil sie auch dazu dient, potentielle Kunden auf das unter der Domainbezeichnung erfolgende Warenangebot aufmerksam zu machen, und sie somit für Werbezwecke eingesetzt wird, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen.

b) Macht sich der Wiederverkäufer durch die Verwendung der bekannten Marke im Rahmen der Domainbezeichnung die aus deren Bekanntheit folgende Werbewirkung bei der Anpreisung seines Online-Shops in einer Weise zunutze, die das für den Hinweis auf den Vertrieb von Markenwaren erforderliche Maß übersteigt, so liegt hierin eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke, die den Markeninhaber gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG berechtigt, sich der Markenverwendung zu widersetzen.

c) Verwendet ein Wiederverkäufer eine Marke auf einer Internetseite, auf der neben mit dieser Marke gekennzeichneten Produkten auch Konkurrenzprodukte angeboten werden, ist der für eine Erschöpfung im Sinne des § 24 Abs. 1 MarkenG erforderliche Produktbezug gegeben. Der Markeninhaber kann sich allerdings gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG einer irreführenden Verwendung widersetzen, mittels derer Kunden zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden oder eine wirtschaftliche Verbindung mit dem Markeninhaber suggeriert wird.

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18. Januar 2018 Kommentar

Porsche AG abermals in UDRP-Verfahren erfolgreich: „porschecloud.com“ muss übertragen werden

silberner Porsche
Kommentar zum UDRP-Verfahren vom 16.11.2017, WIPO Case No. D2017-1847

Zum wiederholten Male sah sich die Porsche AG durch die Verwendung ihres Markennamens durch einen unberechtigten Dritten in ihren Rechten verletzt. Gegenstand des Verfahrens war die Nutzung der Domain „porschecloud.com“ durch den Beschwerdegegner. Doch auch wenn dieser in dem Verfahren durchaus kreative Ansätze ins Spiel brachte, um ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zu begründen, damit er diese nicht verliert, hatte Porsche die besseren Argumente zur Hand.

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12. Juni 2014 Kommentar

LG Düsseldorf: Webdesign einer Internetseite kann geschmacksmusterrechtlich geschützt sein

Kommentar zum Urteil des LG Düsseldorf vom 26.06.2013, Az.: 12 O 381/10

Oftmals wird großer Wert auf das Webdesign einer Internetseite oder eines Online-Shops gelegt. Umso ärgerlicher ist es für den Inhaber des Designs, wenn er darauf aufmerksam wird, dass das für seine Internetseite entwickelte Webdesign von einem Dritten einfach übernommen wird, ohne dass dieser dafür eine Erlaubnis eingeholt hat. In diesem Fall stellt sich oftmals die Frage, ob gegen den Dritten, der das Webdesign einfach ohne Erlaubnis kopiert hat, Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend gemacht werden können.

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27. Mai 2019 Kommentar

Rosetta Stone erstreitet rosettastone.app – doch die Entscheidung ist umstritten

Rosetta Stone zur Dechiffrierung ägyptischer Hyroglyphen
Kommentar zum UDRP-Verfahren vom 27.02.2019, WIPO Case No. D2018-2322

Im UDRP-Verfahren vor der Word Intellectual Property Organisation (WIPO) hat die Rosetta Stone Ltd. die Übertragung der Domain „rosettastone.app“ verlangt. Was auf den ersten Blick wie eine Routine-Entscheidung aussieht, entfachte große Uneinigkeit zwischen den drei zur Entscheidung beauftragten Juristen. Schlussendlich fühlte sich der renommierte Rechtsanwalt Neil Anthony Brown dazu verpflichtet, seine von den Ansichten der anderen Panelisten abweichende Meinung bemerkenswert umfassend darzustellen. Aufgrund der Mehrheits-Entscheidung gegen ihn änderte dies jedoch nichts am Ausgang des Verfahrens, die Rosetta Stone Ltd. bekam Recht.

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23. Mai 2017 Kommentar

Nutzung der Domain „berlin.com“ durch eine Mediengruppe verletzt nicht das Namensrecht des Landes Berlin

Ortsschild Berlin vor weißem Hintergrund
Kommentar zum Urteil des LG Berlin vom 27.02.2017, Az.: 3 O 19/15

Was verbirgt sich wohl hinter der Domainadresse „berlin.com“? Wir in Deutschland und vermutlich auch in Europa würden wohl ganz klar sagen: Natürlich die deutsche Bundeshauptstadt Berlin! Dass dies aber tatsächlich nicht der Fall ist, mag da auf den ersten Blick ein wenig verwundern. Tatsächlich wird die Webseite von einer internationalen Mediengruppe betrieben. Dem Land Berlin schmeckt dies jedenfalls so gar nicht und möchte die Nutzung der Domain untersagen. Doch kann sich das Land Berlin im Hinblick auf die länderübergreifende Top-Level-Domain „.com“ durchsetzen? Das Landgericht Berlin bezog dazu Stellung und ist der klaren Meinung: „Nein, kann es nicht!“.

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20. April 2016 Kommentar

UDRP: FC Bayern München gewinnt Rechtsstreit um Domain thebayernmunichsoccershop.com

Fanshop-Taste auf Tastatur
Kommentar zum UDRP-Verfahren des Schiedgericht vom 07.03.2016, WIPO Case No. D2016-0060

Während sich der FC Bayern München sportlich in allen Wettbewerben noch im Titelrennen befindet, hat der Münchner Erfolgsverein zugleich um den Schutz seiner Kennzeichenrechte zu streiten. Kürzlich hat der Verein dabei erst wieder den Kampf auf Übertragung einer unzulässig registrierten Domain im Streit vor der WIPO gewonnen.

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04. März 2016

Verwendung einer fremden Marke als Schlüsselwort in einer Werbeanzeige begründet nicht unbedingt eine Markenverletzung

Eine Lupe auf dem Wort "Keyword" mit bunten Zahnraedern im Hintergrund
Beschluss des OLG Hamburg vom 13.07.2015, Az.: 3 W 52/15

Die Nutzung einer fremden Marke (hier: "Matratzen C...") in einer Werbeanzeige (Keyword-Advertising) begründet nicht unbedingt eine Markenverletzung, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst ein Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Auch der fehlende ausdrückliche Hinweis auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zum Markeninhaber rechtfertigt nicht die Annahme einer Markenverletzung.

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05. September 2017

Pfändung von Forderungen gegenüber einer Vergabestelle

Pfändung
Urteil des BFH vom 20.06.2017, Az.: VII R 27/15

Schuldrechtliche Ansprüche eines Domain-Inhabers gegenüber der Vergabestelle können der Pfändung unterliegen. Denn auch wenn eine Internetdomain an sich zwar kein absolutes pfändbares Recht ist, stellt sich die Gesamtheit der im Rahmen des Registrierungsvertrags bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche als Vermögensrecht dar. Überdies ist die Vergabestelle auskunftspflichtig, da sie als Vertragspartner Drittschuldner sein kann. Vor der Pfändung muss jedoch im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geprüft werden, ob durch die Verwertung ein Überschuss über die Kosten der Vollstreckung zu erwarten ist, da sonst möglicherweise gegen das Verbot der zwecklosen Pfändung verstoßen würde.

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