Urteil des LG Düsseldorf vom 03.09.2008, Az.: 2a O 40/08
Es ist einem Domainparking-Platform-Inhaber unzumutbar, ihm Prüfungspflichten zur Verhinderung einer Rechtsverletzung Dritter auf seinen Seiten aufzuerlegen, da durch den entstehenden Aufwand sein gesamtes Geschäftsmodell zum Erliegen käme. Schließlich müsste er jegliche Verlinkung auf den einzelnen von ihm geparkten Domains auf eventuelle Markenrechtsverletzungen überprüfen. Dies gilt erst recht für den administrativen Ansprechpartner für die eingetragenen Domains, da dieser nicht mehr Pflichten hat als der Domaininhaber selbst. Folglich haften beide nur dann, wenn sie aufgrund einer Abmahnung nicht reagieren und somit eine eventuelle Rechtsverletzung zumindest mit bedingtem Vorsatz zuließen.
Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu. Wer gegenüber einem Anbieter, der sein Produkt ausschließlich selbst vermarktet und seinen Abnehmern den gewerblichen Weiterverkauf verbietet, seine Wiederverkäufereigenschaft verschweigt, handelt nicht nur vertrags-, sondern unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs auch wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.
Pressemitteilung des BGH vom 20.02.2009, Az.: I ZR 135/06 Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird.
Kommentar von Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild zum Urteil des EuGH vom 19.07.2012, Az.: C‑376/11
Die Top-Level-Domain „.eu“ erfreut sich großer Beliebtheit: Seit ihrer Einführung im Jahr 2006 wurden bereits mehr als 3,5 Millionen Domains registriert. In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von Juli 2012 hatte das Gericht nun letztinstanzlich zu entschieden, wem überhaupt das Recht zusteht, eine solche Domain zu registrieren.
Kommentar zum Urteil des BGH vom 11.04.2002, Az.: I ZR 317/99
Mit seinem vierten Urteil zu Domain-Namen hat der BGH ein für viele Domaininhaber entscheidendes Urteil gesprochen. Viele Domaininhaber können aufatmen. Entscheidend bei Domainstreitigkeiten ist nicht mehr nur der Domainname selbst, wenn es auf Verwechslungen ankommt, sondern Verwechslungen kann mit einem Hinweis auf der Eingangsseite vorbeugt werden.
Kommentar zum Urteil des OLG Hamm vom 31.07.2003, Az.: 4 U 40/03
Der schwedische Domainname nobia.se ist mit der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin "Nobilia" verwechslungsfähig. Eine schwedische Domain kann deutsches Kennzeichenrecht verletzen, wenn die Webseiten bestimmungsgemäß in Deutschland abgerufen werden sollen. Eine Kennzeichenverletzung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte das schwedische Unternehemnskennzeichen "Nobia" nicht außerhalb des Internets verwendet.
Streiten ein Notar und die Notarkammer darüber, ob die Notarkammer dem Notar ihre allgemeinen Serviceleistungen vorenthalten darf (hier: im Internet bei der Notarkammer abrufbares Verzeichnis aller Notare des Kammerbezirks mit einer "Verlinkung" zum eigenen Internet-Portal des Notars), so ist der Rechtsweg zu den Notarsenaten gegeben.
Urteil des LG Erfurt vom 21.10.2004, Az.: 2 HK O /77/04 1. Eine aus Branchen- oder Gattungsbegriffen in Verbindung mit einer Herkunftsangabe zusammengesetzte Internetadresse genießt keinen kennzeichenrechtlichen Schutz.
2. Es liegt ein Behinderungswettbewerb vor, wenn ein Domainname verwendet wird, der dem eines Mitbewerbers außerordentlich ähnlich ist und eine automatisch Weiterverlinkung von diesem Domainnamen auf das eigene Angebot erfolgt.
Die Registrierungsstelle für DE-Domains – die Denic e.G. in Frankfurt – wurde mit Urteil vom 29.04.2008 durch den Kartellsenat des OLG Frankfurt a.M. verurteilt, dem Automobilhersteller Volkswagen die Domain www.vw.de zuzuteilen. Damit öffnet sich ein ganz neuer Markt für Domains.
Urteil des BGH vom 02.12.2004, Az.: I ZR 207/01 a) In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt in der Regel keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es naheliegt, daß ein Unternehmen diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte.
b) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen "weltonline.de" hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll.
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