Urteile aus der Kategorie „Domainrecht“

18. August 2009

Domainverpächter von Focus Online haftet nicht

Urteil des BGH vom 30.06.2009, Az.: VI ZR 210/08

Ein Beitrag des Nachrichtenmagazins Focus Online verletzte den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht. Der Verpächter der Domain focus.de haftet weder als Täter noch als Störer für Inhalte des Pächters der gegenständlichen Domain, soweit es die Grenzen der zumutbaren Prüfungspflichten übersteigt. Nach eingegangenen Hinweisen müsse der Domaininhaber jedoch die Beiträge unterbinden und Vorsorge treffen, dass es zu keinen weiteren Rechtsverletzungen kommen kann.
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25. März 2009

Haftung für Suchmaschinenergebnisse

Urteil des LG Berlin vom 08.07.2008, Az.: 27 O 536/08

Ein Webseitenbetreiber hat dafür zu sorgen, dass persönlichkeitsverletzende Äußerungen vollständig aus seinem Internetangebot verschwinden. Somit ist er auch verpflichtet, etwaige Suchmaschinentreffer zu blocken und nicht anzuzeigen.
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26. März 2010

Betreiber einer Plattform zum „Domain-Parking“ haftet erst ab Kenntnis

Urteil des OLG München vom 13.08.2009, Az.: 6 U 5869/07

Wer eine Plattform zum Domain-Parking betreibt, kann nicht für die Kosten einer Abmahnung in Anspruch genommen werden, die ihn auf eine Rechtsverletzung durch eine geparkte Domain hinweist, da die Prüfungspflicht und damit die Verantwortlichkeit als Störer dadurch erst begründet wird. Der Betreiber hat sich die Inhalte nicht zu eigen gemacht, da der Domainname sowie das Keywort Vorgaben des Domaininhabers sind und die angezeigten Werbelinks aufgrund der Vergabe des Keywortes mittels softwaremäßiger Verknüpfung von Google eingebunden werden. Eine durch das Keywort begangene Kennzeichenverletzung ist dem Betreiber nicht zurechenbar, da er weder bei der Auswahl mitwirkt noch diese später überprüft.
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22. April 2009

„raule.de“

Urteil des BGH vom 23.10.2008, Az.: I ZR 11/06 Als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen - einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.
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01. Dezember 2005

Priorität eines geschäftlichen Zeichens

Urteil des LG Düsseldorf vom 23.11.2005, Az.: 34 O 218/04 Das Landgericht Düsseldorf klärte in diesem Urteil die streitige Domain-Frage, ob sich der Inhaber von confetti.de gegen ein in England ansässiges Unternehmen, das die Domain confetti.co.uk innehat durchsetzen kann.
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02. September 2009

Geringe Kennzeichnungskraft beschreibender Domainnamen

Urteil des LG Hamburg vom 16.07.2009, Az.: 327 O 117/09

Umschreibt der Domainname das Thema des betriebenen Portals, dann ist die Zusammensetzung mit der Endung ".de" lediglich ein Hinweis auf die Internetpräsenz und kein Herkunftshinweis. Auch eine hohe Anzahl von Nutzern des Portals lässt nicht darauf schließen, dass diese in dem Namen einen Herkunftshinweis sehen. Wird eine ähnliche Internetseite mit ähnlichem Domainnamen, dem "www" vorangestellt ist, um eine Domain mit hinweisenden beschreibenden Inhalt zu erhalten, angeboten und besteht zwischen den Dienstleistungen Ähnlichkeit, ist der Abstand durch die jeweils gewählten Domainnamen ausreichend.
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20. Dezember 2011 Kommentar

Und die DENIC haftet doch

Kommentar zur Pressemitteilung Nr. 172/2011 zum Urteil des BGH vom 27.10.2011, Az.: I ZR 131/10

Wenn eine Internetadresse mit der Top-Level-Domain „.de“ eingetragen wird, ist hierfür die DENIC zuständig und verantwortlich. Allerdings ist die DENIC in der Regel nicht haftbar zu machen, wenn bereits die Eintragung der Domain gegen die Rechte Dritter verstößt. Daher ist es regelmäßig erforderlich gegen den Domaininhaber und unter Umständen gegen den Admin-C vorzugehen, wenn man sich in seinen Rechten verletzt sieht. In einem aktuellen Fall wurde die DENIC nun erfolgreich in Anspruch genommen.

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28. Dezember 2009

Anspruchsvoraussetzungen für Domainfreigabe

Urteil des LG Hamburg vom 26.03.2009, Az.: 315 O 115/08

Die Denic kann nicht verpflichtet werden, eine Domain freizugeben, auch wenn bereits zwei aufeinanderfolgende Versuche einer Zustellung an den Admin-C gescheitert sind. Um als Störein verpflichtet werden zu können müsste es der Denic zweifelsfrei möglich sein, die Namensrechtsverletzung festzustellen. Dies ist aber insbesondere bei generischen Namen, welche unter Umständen beschreibenden Charakter haben, nicht ohne weiteres zu entscheiden sondern überschreitet regelmäßig die Erkenntnismöglichkeiten des Sachbearbeiters.
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09. September 2004

Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Namensträgers – mho.de

Urteil des BGH vom 09.09.2004, Az. I ZR 65/02 Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Domainnamens einer - für sich genommen rechtlich unbedenklichen - Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht (im Anschluß an BGHZ 149, 191, 199 - shell.de und BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de).
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17. November 2011 Kommentar

baslerhaarkosmetik.de – Und der Admin-C haftet doch

Kommentar zur Pressemitteilung Nr. 180/2011 zum Urteil des BGH vom 09.11.2011, Az.: I ZR 150/09

Nach über 10 Jahren der Domainrechtsprechung hat sich nun erstmals der Kennzeichensenat des Bundesgerichtshofs mit der heftig umstrittenen Thematik der Haftung des Admin-C befasst. Der administrative Ansprechpartner (sog. Admin-C) haftet unter bestimmten Umständen als Störer für die Verletzung von Rechten Dritter durch die Domain. Eine solche Haftung kommt dann in Betracht, wenn freigewordene Domains automatisch ermittelt und registriert werden, ohne dass der Anmelder prüft, ob eine Verletzung von Rechten Dritter stattfindet.

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