Urteile aus der Kategorie „IT-Recht“

22. April 2009

Zulässigkeit von „internetbasierten“ Videorekordern

Pressemitteilung Nr. 84/2009 des BGH vom 22.04.2009, Az.: I ZR 216/06

Das Angebot eines "internetbasierten" Videorekorders kann Leistungsschutzrechte, die den Rundfunkunternehmen nach dem Urhebergesetz zustehen, verletzen. Dies ist in der Regel unzulässig, denn entweder greift die Abspeicherung im Auftrag des Kunden in das Recht des Rundfunkunternehmens ein, Sendungen aufzunehmen, oder verletzt im vollständig automatisierten Verfahren durch die Weiterleitung an mehrere Kunden das Recht des Rundfunkunternehmens, die Sendungen weiterzusenden.

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03. August 2006

Weiterverkauf von gebrauchter Downloadsoftware unzulässig

Anmerkungen zum Urteil des OLG München vom 03.08.2006 (Az.: 6 U 1818/06) und zum Urteil des LG München I vom 15.02.2006 (Az.:7 O 23237/05) Zentraler Punkt im Urteil des OLG München ist die Entscheidung über die Anwendbarkeit des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes auf zum Download angebotene Software. ...
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06. April 2009

Relevanz der Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen bei der Gebührenfrage

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12.03.2009, Az.: I-10 W 11/09

Für Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG fällt nur eine Festgebühr nach § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO a.F. an, wenn dasselbe urheberrechtlich geschützte Werk unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist; auf die Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen kommt es nicht an.
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11. April 2011

Autobingooo-Software stellt keinen Eingriff in das urheberrechtliche Datenbankrecht von „autoscout24.de“ dar

Urteil des HansOLG Hamburg vom 18.08.2010, Az.: 5 U 62/09

Eine Software, welche durch eine Eingabemaske automatisch sämtliche Autobörsen im Internet durchsucht, ohne, dass der Nutzer die einzelnen Seiten besucht, verstößt nicht gegen das Datenbankrecht von "autoscout24".de. Zwar handelt es sich bei den von "autoscout24.de" bereitgestellten Informationen um eine Datenbank. Jedoch wird von den Nutzern kein wesentlicher Teil derselben entnommen. Auch eine wettbewerbswidrige Behinderung ist nicht gegeben.
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12. März 2009

Haftung von eBay bei Markenrechtsverstößen

Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.02.2009, Az.: I-20 U 204/02 Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Firma eBay-GmbH im konkreten Fall nicht als Störerin für beanstandete Markenrechtsverletzungen hafte, weil es nach erfolgter Anzeige von Verstößen nicht mehr zu gleichartigen Markenverletzungen gekommen sei. Der BGH bejahte am 19.04.2007 in dieser Sache eine grundsätzliche Haftung des Portalbetreibers bei Markenrechtsverstößen durch Verkäufer. Es sei aber nicht zumutbar jedes Angebot einzeln vor Veröffentlichung auf Rechtsverstöße zu überprüfen.
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03. Dezember 2009

Betrug im Internet durch Spam-Mail-Kampagnen

Urteil des LG Göttingen vom 17.08.2009, Az.: 8 KLs 1/09

In seinem Urteil hat das Landgericht Göttingen drei Angeklagte wegen mittäterschafltichen Betrugs bzw. Beihilfe zum Betrug für schuldig befunden.  Die Angeklagten gelangten an Datensätze von 600.000 Personen mit Namen, Anschriften und Email-Adressen. Daraufhin verschickten sie Lock-(Spam)-Mails und brachten die Adressaten der Mails dazu, auf eine bestimmte Internetseite zu klicken, um daraufhin Gebühren zu verlangen und vermeintliche Verträge abzuschließen. Insgesamt haben die Angeklagten durch ihre Spam-Mail-Kampagne über 130.000 € eingenommen; sie wurden zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.
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02. April 2012 Top-Urteil

Rapidshare haftet als Störer

"Hosting" in silbernen Buchstaben in einem hell gefließten Raum.
Urteil des HansOLG Hamburg vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09

Der Filehoster Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner User als Störer auf Unterlassung. Das Werk ist nicht bereits mit dem Upload öffentlich zugänglich gemacht, sondern erst mit der Verbreitung der Links, die auf das Werk verweisen. Das Geschäftsmodell von Rapidshare ist nicht rechtswidrig. Allerdings birgt das Geschäftsmodell von Rapidshare strukturell die Gefahr von massenhaften Urheberrechtsverletzungen in sich, sodass ihm gleichwohl gesteigerte Prüfungs- und Handlungspflichten aufzuerlegen sind.

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21. März 2012 Kommentar

Haftet Rapidshare für seine User?

Kommentar zum Urteil des HansOLG Hamburg vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09

Nicht erst seit der Inhaftierung von Kim Schmitz (Megaupload) stellt sich die Frage, ob sogenannte Filehoster für den urheberrechtswidrigen Content verantwortlich gemacht werden können, die User einstellen. Das schweizerische Unternehmen Rapidshare ist ein Filehoster der ersten Stunde. Dementsprechend führt das Unternehmen seit Jahren Gerichtsverfahren wegen der urheberrechtlichen Relevanz seines Geschäftsmodells. Nunmehr hat das OLG Hamburg eine Haftung des Filehosters Rapidshare erneut bejaht (OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09).

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18. Juni 2009

Facebook scheitert mit Unterlassungsklage gegen StudiVZ

Pressemitteilung des LG Köln zum Urteil vom 16.06.2009, Az.: 33 O 374/08

Die für Wettbewerbssachen zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat in einer aktuellen Entscheidung die Klage von Facebook gegen den Konkurrenten StudiVZ abgewiesen. Nach Auffassung der zuständigen Richter liegt trotz nicht zu übersehender Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten der beiden Internetseiten keine unlautere Nachahmung vor, da es an der hierfür erforderlichen Herkunftstäuschung fehle.

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26. November 2009

Eingeschränkte Störerhaftung für Verkausplattformen im Internet

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 30.07.2009, Az.: 3 U 214/07

Ein Internet-Auktionshaus ist nicht allein schon deshalb haftbar, weil Anbieter auf der Plattform markenrechtsverletzende Angebote einstellen. Eine Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn trotz bestehender zumutbarer Kontrollmöglichkeiten und dem Wissen um Markenrechtsverletzungen nichts zur Unterbindung seitens des Diensteanbieters erfolgt. Wenn Markenverstöße unmittelbar durch diverse Anbieter noch nicht einmal nachgewiesen werden können, scheidet eine mittelbare Störerhaftung des Plattforminhabers erst recht aus.
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