Urteile aus der Kategorie „Markenanmeldung“

30. November 2011

„Das ist meine Apotheke“ nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 09.06.2011, Az.: 30 W (pat) 547/10

Dem Werbeslogan "Das ist meine Apotheke" fehlt für die angemeldeten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Wortfolge „Das ist meine Apotheke“ nicht als auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Zeichen auffassen, sondern lediglich als einen werbemäßigen Sachhinweis. Die angemeldete Wortfolge vermittelt für sämtliche angemeldeten Dienstleistungen eine rein werblich anpreisende Sachaussage, denn diese Dienstleistungen werden von Apothekern angeboten oder betreffen die berufliche Betätigung von Apothekern oder stehen in engem Bezug hierzu. 
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30. November 2011

„Frühstückskreis“ ist nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 27.10.2011, Az.: 30 W (pat) 523/11 Dem Zeichen „Frühstückskreis“ fehlt für die beanspruchte Dienstleistung „Ernährungsberatung“ jegliche Unterscheidungskraft. Die Wortkombination wird zum einen als ein Begriff für eine Personengruppe, die sich zusammenfindet, um gemeinsam zu frühstücken, verstanden. Zum anderen wird die Bezeichnung vom Verkehr als grafische Darstellung geeigneter Lebensmittel für ein gesundes und ausgewogenes Frühstück verwendet. Der angesprochene Verkehr versteht die Bezeichnung nicht als Marke, sondern als einen beschreibenden Sachhinweis auf die Tätigkeit eines Ernährungsberaters.
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30. November 2011

„Kapital€s Vertrauen“ ist nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 25.10.2011, Az.: 33 W (pat) 88/10 Dem Zeichen  „Kapital€s Vertrauen“ fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, da der Verkehr darin nicht den Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern lediglich eine inhaltliche Präzisierung der Dienstleistung erblickt. Es handelt sich hierbei lediglich um eine beschreibende Sachangabe, die die angebotenen Dienstleistungen dahingehend beschreibt, dass diese ein besonders großes Vertrauen verdienen oder ein solches schaffen und einen Bezug zu Finanzangelegenheiten aufweisen.
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25. November 2011

Maalox/Melox-GRY

Beschluss des BGH vom 01.06.2011, Az.: I  ZB 52/09 a) Gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen sowohl Fachkreise (Ärzte und Apotheker) als auch das allgemeine Publikum (Endverbraucher), kann der Gesamteindruck, den die verschiedenen Verkehrskreise von den Marken haben, unterschiedlich ausfallen. Kann aufgrund der gespaltenen Verkehrsauffassung nur bei einem der verschiedenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bejaht werden, reicht dies für die Verwirklichung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich aus.
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22. November 2011

„Insel der Kraft und Stärke“ ist nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 18.10.2011, Az.: 25 w (pat) 515/11 Die Wortfolge „Insel der Kraft und Stärke“ beschreibt lediglich einen unbekannten Ort mit den positiven Charakteristika der „Kraft und Stärke“, vermittelt jedoch keine Informationen in Bezug auf die Herkunft, Zutaten oder Geschmacksrichtungen der beanspruchten Waren. Da der angesprochene Verkehr der Wortfolge nur ein anpreisendes Werbeversprechen und keine individualisierende Unterscheidungskraft zumesse, ist die Wortfolge nicht eintragungsfähig.
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21. November 2011

„NETBOOM“ nicht unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 13.10.2011, Az.: 30 W (pat) 557/10 Die Wortmarke „NETBOOM“ ist in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig.  Die aus „NET“ als Kurzform für „Internet“ und „Boom“ als gebräuchliche Bezeichnung für eine sehr gute Konjunkturphase gebildete Gesamtbezeichnung „NETBOOM“, wird vom Verkehr im Sinne von „Internethochkonjunktur“ und somit als Sachhinweis bzw. als allgemeine Angabe mit beschreibendem Bezug verstanden, jedoch nicht als Herkunftshinweis.
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21. November 2011

„CARDIOLOGICUM HAMBURG“ nicht unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 29.09.2011, Az.: 30 W (pat) 518/10 Die aus den Wörtern „CARDIOLOGICUM“ und „HAMBURG“  sowie dem Bild eines grafisch gestalteten Herzens bestehende Wort-/Bildmarke "CARDIOLOGICUM HAMBURG" fehlt bzgl. der beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Das Zeichen „CARDIOLOGICUM“ wird vom relevanten Verkehr ohne Weiteres als „Einrichtung für die Erkennung/Behandlung von Herzerkrankungen“ verstanden. Deshalb handelt es sich um eine beschreibende Sachangabe zu Art, Erbringungsstätte oder Bestimmung der so gekennzeichneten Dienstleistungen.
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17. November 2011

„Insel des wohltuenden Genusses“ nicht eintragungsfähig!

Beschluss des BPatG vom 18.10.2011, Az.: 25 W (pat) 512/11

Die Wortfolge "Insel des wohltuenden Genusses" ist nicht eintragungsfähig, da der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Der angesprochene Verkehrskreis versteht die Wortfolge in Verbindung mit den beanspruchten Waren lediglich als eine werbliche Anpreisung der Waren. Denn damit wird suggeriert, dass der Genuss der beanspruchten Waren oder von Zubereitungen mit diesen Produkten als Zutat eine wohltuende, also angenehme, erquickende oder lindernde Wirkung hat und zugleich als besondere Freude und Annehmlichkeit empfunden wird, die dem Konsumenten zumindest kurzzeitig Entspannung und Ruhe von Stress und Anstrengungen verschafft.
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17. November 2011

„Insel des Ausgleichs“ nicht unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 18.10.2011, Az.: 25 W (Pat) 513/11 Die Wortfolge „Insel des Ausgleichs“ besitzt keine Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren. Die Wortfolge "Insel des Ausgleichs" suggeriert, dass der Genuss der beanspruchten Waren oder von Zubereitungen mit diesen Produkten als Zutat eine ausgleichende Wirkung hat, die dem Konsumenten zumindest kurzzeitig Entspannung und Ruhe von Stress und Anstrengungen verschafft. Angesichts dieser unmittelbar auf der Hand liegenden Bedeutung der Wortfolge mit einem zumindest engen beschreibenden Bezug zu allen beanspruchten Waren wird der Verkehr hierin gerade keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so gekennzeichneten Produkte erkennen.
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17. November 2011

„Insel der Balance“ nicht unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 18.10.2011, Az.: 25 W (pat) 514/11 Die Wortfolge "Insel der Balance" suggeriert, dass der Genuss der beanspruchten Waren oder von Zubereitungen mit diesen Produkten als Zutat eine das Gleichgewicht wiederherstellende Wirkung hat, welche dem Konsumenten Entspannung und Ruhe verschafft. Die Wortfolge weist daher einen engen beschreibenden Bezug zu allen beanspruchten Waren auf. Darüber hinaus wird der Verkehr in der Wortfolge keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so gekennzeichneten Produkte erkennen.
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