Urteile aus der Kategorie „Markenanmeldung“

11. Oktober 2010

„WER KENNT WEN“ als Marke eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 14.07.2010, Az.: 26 W (pat) 110/09

Für die Eintragung als Marke ist es unerheblich, dass die Wortfolge „WER KENNT WEN“  sowohl Werbeslogan, als auch Marke ist. Sie ist eine originelle und prägnante Bezeichnung, die dem Verkehr keine sachbeschreibende Bedeutung nahe legt, sondern einen Hinweis auf die Herkunft der Waren darstellt. Folglich verfügt die Marke auch über genug Unterscheidungskraft und kann somit eingetragen werden.
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05. Oktober 2010

„Comfort Fit“ keine Marke für Windeln

Beschluss des BPatG vom 22.07.2010, Az:: 25 W (pat) 231/09

Die Eintragung der Wortfolge „Comfort Fit“ als Marke für Windeln scheitert daran, dass sie vom Verkehr lediglich warenbeschreibend wahrgenommen werde. Der Verbraucher assoziiere damit Tragekomfort, wohingegen eine hinreichende Unterscheidungskraft fehle. Folglich scheide die Eintragung als Marke aus.
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13. September 2010

Slogan „KEEP THE CHANGE“ als Marke eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 20.07.2010, Az.: 33 W (pat) 65/09

Der Werbeslogan "KEEP THE CHANGE" ist als Marke für Dienstleistungen im Finanzwesen und Bankgeschäft eintragungsfähig. Die erforderliche Unterscheidungskraft liegt vor, da die Wortfolge zwar einen Ausdruck des englischen Grundwortschatzes darstellt, aber hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen nicht rein beschreibend sondern vielmehr interpretationsbedürftig und -fähig ist.
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07. September 2010

Kein Markenschutz für ungenaue und lange Slogans

Beschluss des BGH vom 01.07.2010, Az.: I ZB 35/09

Längere Wortfolgen entbehren in der Regel jeglicher Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit
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06. September 2010

Marke „Klassik4Kids“ nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 13.07.2010, Az.: 27 W (pat) 188/09

Die Marke "Klassik4Kids" ist aufgrund fehlender Unterscheidungskraft nicht für die Bereiche Tonträger eintragungsfähig. Der normal informierte Durchschnittsverbraucher wird den Begriffsinhalt nicht als Marke sondern lediglich als beschreibenden Hinweis "Klassik für Kinder" auf das Thema und die Zielgruppe der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verstehen.

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27. August 2010

„Speicherstadt“ keine eintragungsfähige Marke

Beschluss des BPatG vom 04.05.2010, Az.: 24 W (pat) 76/08 Die Wortmarke "Speicherstadt" ist als geographische Bezeichnung nicht schutzfähig. Es besteht ein berechtigtes Interesse an einer ungehinderten Verwendung der Bezeichnung und aufgrund der Bekanntheit der Speicherstadt ist auch nicht davon auszugehen, dass die unter der Marke "Speicherstadt" angebotenen Waren und Dienstleistungen vom angesprochenen Publikum nur einem einzigen Unternehmen zugeordnet würden.
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27. August 2010

Unterscheidungskraft dank Gestaltung

Beschluss des BPatG vom 21.06.2010, Az.: 27 W (pat) 184/09

Trotz seines klaren Bedeutungsgehaltes ist die Wort-/Bildmarke "ANONVIOLENTWORLD" wegen ihrer graphischen Ausgestaltung unterscheidungskräftig genug, um markenfähig zu sein. Die konkrete Farbgestaltung in zwei unterschiedlichen Blautönen mit einer vorangestellten Erdkugel ist noch hinreichend eigentümlich, um ein betriebliches Unterscheidungsmittel darzustellen.
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25. August 2010

„Golden Toast“ nicht als Gemeinschaftsmarke

Urteil des EuG vom 19.05.2010, Az.: T-163/08 Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichts kann die Wortmarke "Golden Toast" nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Der Eintragung steht das Hindernis der rein beschreibenden Qualität des Begriffs entgegen. Hierzulande möge "Golden Toast" zwar als betrieblicher Herkunftsnachweis verstanden werden. Jedoch werde im englischsprachigen Raum der Begriff nur dahingehend verstanden, dass das Produkt lediglich "zum Toasten geeignet" sei und sich goldfarben färben werde. Eine Eintragungshindernis in nur einem Teil des Gemeinschaft verhindert die Markeneintragung insgesamt.
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12. August 2010

„amazing discoveries“ entdeckt Eintragungshindernis

Beschluss des BPatG vom 01.12.2009, Az.: 27 W (pat) 220/09

Für Waren und Dienstleistungen im Bereich der Unterhaltung und Fortbildung ist die Marke "amazing discoveries" nicht eintragungsfähig, da sie einen für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat, der aus - für einen maßgeblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise verständlichen - einfachen Wörtern des englischen Grundwortschatzes besteht. Für die Schutzunfähigkeit reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage.
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12. August 2010

Kein Markenschutz für „Dynamic“

Beschluss des BPatG vom 12.07.2010, Az.: 28 W (pat) 83/09

Das englische Wort "Dynamic", das u.a. für Waren der Klassen 19 (u.a. Baumaterialien) und 27 (u.a. Bodenbeläge) beim DPMA als Marke angemeldet wurde, ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da es dazu dienen kann, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben. Angaben, die zwar in der jeweils einschlägigen Fachterminologie noch nicht nachweisbar sind, deren beschreibender Aussagegehalt aber so eindeutig und unmissverständlich hervortritt, dass sie zur Produktbeschreibung dienen können, sind nicht eintragungsfähig; auch dann nicht, wenn sie in ihrem Aussagegehalt eine gewisse Unschärfe aufweisen oder noch keine exakten begrifflichen Konturen erlangt haben.
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