Urteile aus der Kategorie „Markenanmeldung“
„easy homepage“ – „homepage easy“
„Transformers Energon“ durchaus verwechselbar mit „Enercon“
Bei einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Marke kann es für die Verwechslungsgefahr ausreichend sein, wenn der prägnante Teil der Marke dem anderen Kennzeichen ähnlich ist.
„ladiesfirst.tv“ ist eintragungsfähige Marke
Beschluss des Bundespatentgerichts vom 16.12.2009, Az.: 29 W (pat) 57/08
Das Bundespatentgericht hat beschlossen, dass der Begriff "ladiesfirst.tv" ausreichende Unterscheidungskraft als Marke für Fernseh- und Onlinesendungen aufweist. Die Redewendung "Ladies first" ist im Alltag gebräuchlich und wird von der Allgemeinheit als Höflichkeitsfloskel qualifiziert. Das BPatG begründet die Unterscheidungskraft damit, dass der Verbraucher erst gedankliche, analytische Zwischenschritte vornehmen muss, um den Begriff mit der Ausstrahlung von Fernseh- und Onlinesendungen in Verbindung zu bringen.„it.wood“ doch eintragungsfähig
Beschluss des BPatG vom 19.01.2010, Az.: 27 W (pat) 105/09
Die farbige (rot/grau) Wort- Bildmarke "it.wood" ist unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig. Man verneint nicht automatisch bei jeder Kombination der Abkürzung "it" mit einem Produkt die Unterscheidungskraft in Bezug auf Computer-Software. "wood" (Holz) hat keinen Bezug zur Computer-Software, so dass die Wort- Bildmarke "it.wood" unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig ist, so das BPatG.Lateinischer Begriff „PROVISUS“ nicht eintragungsfähig
Beschluss des BPatG vom 27.01.2010, Az.: 30 W (pat) 41/08
Die Bezeichnung "PROVISUS" ist als lateinischer Begriff in der Bedeutung "Sehkraft, Vor-/Fürsorge" eine beschreibende Angabe für "Dienstleistungen eines Arztes, Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen,..." und damit für diese Dienstleistungen nicht eintragungsfähig. Ein Kennzeichen ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Fage stehenden Waren/ Dienstleistungen bezeichnet. Für ein Freihaltebedürfnis kommt es hinsichtlich ärztlicher Dienstleistungen nicht darauf an, ob weite Teile der Endabnehmer den beschreibenden Charakter eines lateinischen Begriffs verstehen, da Latein in diesem Bereich nach wie vor Fremdsprache ist. Ähnliche Voreintragungen führen nicht zu einer Selbstbindung der Eintragungsstelle, da die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens- sondern eine Rechtsfage ist.„weg.de“ und „mcweg.de“
Urteil des OLG Köln vom 22.01.2010, Az.: 6 U 141/09
Bei den Wort-Bildmarken "weg.de" und "mcweg.de" besteht, trotz geringer Ähnlichkeit der Zeichen, keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Insbesondere liegt bei "weg.de", trotz dekorativen Bildelements, keine erhöhte Kennzeichnungskraft vor.„Wurzellockstoff“
Beschluss des BPatG vom 15.12.2009, Az.: 33 W (pat) 1/08
Die Wortmarke "Wurzellockstoff" ist mangels Unterscheidungskraft für die Bereiche "Düngemittel" und "land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse" nicht eintragungsfähig. Bereits die Zusammensetzung der Einzelelemente "Wurzel-", "-lock-" und "-stoff" wird vom Verkehr nicht als Marke, sondern als beschreibender Sachbegriff verstanden, so das BPatG.Neue Wortmarke „IDEAL Versicherung“
Beschluss des BPatG vom 16.09.2009, Az.: 29 W (pat) 24/09
Die Markenstelle hatte die Anmeldung des Wortzeichens "IDEAL Versicherung" zurückgewiesen. Der Verkehrskreis würde die Wortfolge mit "ideale Versicherung" gleichsetzen. Daher weise sie als beschreibende Sachaussage nicht die notwendige Unterscheidungskraft auf. Das Bundespatentgericht wies diesen Beschluss zurück und bejahte die Eintragungsfähigkeit von "IDEAL Versicherung". Aufgrund der Verwendung von Großbuchstaben und dem fehlenden "E" dränge sich eine Gleichsetzung mit "ideale" nicht auf. Insoweit sei vielmehr davon auszugehen, dass der Verkehrskreis das Element "IDEAL" als Substantiv ansehen. Auch lässt sich die Wortfolge nicht als gebräuchlich nachweisen, so dass eine ausreichende Unterscheidungskraft vorliegt.„FIX FOTO digital“-Slogan nicht markenfähig
Der Markenbeschwerdesenat entschied, dass es dem Wort-Bild-Slogan "FIX FOTO digital" an der für eine Markeneintragung erforderlichen Unterscheidungskraft mangelt. Bei einem derartigen Werbespruch erschöpft sich die Marke in einem bloßen Hinweis auf das betreffende Waren- und Dienstleistungsangebot. Die angesprochenen Verkehrskreise sehen nach Ansicht des Senats deshalb die Wortkombination nur als beschreibenden Sachhinweis an, nicht aber als den für die Unterscheidungskraft erforderlichen betrieblichen Herkunftshinweis. Infolge dessen war die Eintragung abzulehnen.