Urteile aus der Kategorie „Markenanmeldung“

14. Januar 2010

Keine Aussagekraft bei „INFOLIVE“

Beschluss des BPatG vom 10.11.2009, Az.: 24 W (pat) 50/08
Das BPatG hob die Anmeldung der Marke "INFOLIVE" vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mangels hinreichender Unterscheidungskraft auf. Die Richter erkannten zwar, dass das englischsprachige Element "LIVE" ohne Mühe vom deutschsprachigen Publikum verstanden wird. Jedoch war die allgemein fehlende Aussage- und Kennzeichnungskraft der Marke für die beanspruchten Klassen ausschlaggebend für die Markenbeschlussaufhebung.
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13. Januar 2010

Kein Spiel mit „FreeLotto“

Beschluss des BPatG vom 08.12.2009, Az.: 33 W (pat) 135/07

Die Inhaberin der Marke "FreeLotto" hat erfolglos Beschwerde gegen die Löschung der Marke erhoben. Der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft und sie habe eine beschreibende Funktion, so das BPatG. Der Markenname, der aus geläufigen Begriffen besteht und eine verständliche Gemeinaussage vermittelt, begründe eine Schutzfähigkeit auch nicht durch die verwendete Binnengroßschreibung der Marke. Des Weiteren ist der Markenname aufgrund der gewissen Unschärfe und des allgemeinen Sinngehalts schutzunfähig. Die Argumentation der Markeninhaberin, "FreeLotto" sei aufgrund seiner Eigenschaft als Fantasiebegriff nicht beschreibend und außerdem mehrdeutig, teilte das BPatG nicht. Unter dem Begriff der Unterscheidungskraft ist zu verstehen, dass die Marke geeignet sein muss, Waren oder Dienstleistungen einem Unternehmen zuzuordnen und sie von anderen Unternehmen zu differenzieren.
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13. Januar 2010

„Inavigation“ – Marke oder nicht?

Beschluss des BPatG vom 10.12.2009, Az.: 30 W (pat) 22/09

Nachdem die Anmeldung der Marke "Inavigation" vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen mangelnder Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses abgelehnt wurde, kam es nach Beschwerde der Markenanmelderin aber dennoch zur Markeneintragung. Die Zusammensetzung aus "I" und "navigation" habe als Gesamtwort "Inavigation" keine beschreibende Funktion und somit fehle es auch nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft, so der 20. Senat des Bundespatentgerichts. Von der Eintragung ausgeschlossen sind solche Marken, die aussschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Voraussetzungen sind bei der Marke "Inavigation" allerdings nicht ersichtlich.
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13. Januar 2010

Bösgläubige Markenanmeldung

Beschluss des BPatG vom 22.12.2009, Az.: 25 W (pat) 224/03

Wer ein Marke anmeldet nur um diese für Lizensierung oder Veräußerung an Dritte anstatt für den eigenen Vertrieb zu gebrauchen, kann bei der Markenanmeldung als bösgläubig angesehen werden. Nach der Meinung des Bundesgerichtshofes ist es gerechtfertigt das Handeln des Markenanmelders als Zuwiderhandlung gegen die anständigen Gepflogenheiten des Gewerbes und als rechtsmissbräuchlich zu klassifizieren, wenn er die Marke lediglich dazu anmeldet, um Dritte zum Erwerb der Markenrechte zu veranlassen. Es entspricht nicht der Funktion des Markenrechts, eine Markenanmeldung durchzuführen um die Marke dann nicht zu benutzen, sondern mit ihr Geld zu verdienen. Bei einem Markenbeschwerdeverfahren hat normalerweise jeder Beteiligte die Kosten selbst zu tragen; bei einer bösgläubigen Anmeldung ist es aber im Regelfall billig, dem Anmelder die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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12. Januar 2010

Begriffsreihenfolge in Markennamen kann eignen Identifiationwirkung entfalten

Beschluss des BPatG vom 28.12.2009, Az.: 30 W (pat) 57/08 Wenn eine Marke aus mehreren Begriffen besteht und diese selbst nur geringe Unterscheidungskraft entfalten, kann ein signifikanter Anteil der Markenwirkung aus der spezifischen Kombination der Begriffe entstehen.
Dies kann eine Unterscheidungswirkung selbst bei identischen Einzelworten wie in diesem Fall "planet sun" und "Sun-Planet" begründen und damit auch eine Verwechslungsgefahr ausschließen.
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11. Januar 2010

„Living surface“ ist eine beschreibende Angabe

Beschluss des BPatG vom 02.07.2009, Az.: 30 W (pat) 6/07

Der Eintragung der Wortfolge "living surface" stehen fehlende Unterscheidungskraft und die Einordnung als freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe entgegen. Eine mögliche Übersetzung, lebendige Oberfläche, veranschaulicht, was die Wortfolge, die als Fachbegriff von verschiedenen Anbietern vielfältig verwendet wird, im Bereich des beweglichen Bildschirmbildes an Technik beschreibt. Daher ist eine Eintragung ausgeschlossen.
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11. Januar 2010

Käse in Blütenform III

Beschluss des BPatG vom 28.10.2009, Az.: 28 W (pat) 213/07

1. Eine bösgläubige Anmeldung setzt zwingend voraus, dass die fragliche Marke mit dem Zeichen, für das ein schutzwürdiger Besitzstand geltend gemacht wird, gleich oder jedenfalls zum Verwechseln ähnlich ist. Anderenfalls kann eine Sperrwirkung von vornherein nicht eintreten. Übereinstimmungen in funktionsbedingten und damit schutzunfähigen Gestaltungselementen von Formmarken können eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit nicht begründen.

2. Die Verwendung von Phantasiebegriffen, mit der funktionsbedingte Produktformen der Anschein einer willkürlichen und charakteristischen Gestaltung vermittelt werden soll, bleibt ohne Einfluss auf die Beurteilung ihrer Schutzfähigkeit.
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08. Januar 2010

„kicker“ ohne Fußball erfolgreich

Beschluss des BPatG vom 16.12.2009, Az.: 29 W (pat) 52/06 Das Wort "kicker" ist im allgemeinen Sprachgebrauch nicht derart gebräuchlich, dass ein Freihaltungsbedürfnis von Seiten der Allgemeinheit besteht. Die Hauptverwendung des Wortes besteht in Verbindung mit Fußball oder dem gleichnamigen Magazin.
Deswegen hat der Begriff für generell Sportartikel und andere Warengruppen Markeneignung.

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08. Januar 2010

„kicker“ ohne Fußball erfolgreich

Beschluss des BPatG vom 16.12.2009, Az.: 29 W (pat) 96/06 Das "kicker"-Logo ist generell als Markenkennzeichnung für Sportartikel und andere Warengruppen geeignet.
Im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff "kicker" nicht derart gebräuchlich, dass ein Freihaltungsbedürfnis von Seiten der Allgemeinheit besteht. Die Hauptverwendung des Wortes besteht in Verbindung mit Fußball oder dem gleichnamigen Magazin.
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08. Januar 2010

„medi“ kein prägender Markenbestandteil

Beschluss des BPatG vom 23.12.2009, Az.: 30 W (pat) 79/07 Im medizinischen Bereich ist der Wortbestandteil "medi" als Kurzhinweis auf das Medizinische zu sehen und damit kennzeichnungschwach. Somit prägen andere Aspekte einer Marke diese maßgeblich, während "medi" nur wenig Beachtung findet. Vor allem bei einer graphischen Ausgestaltung tritt diese in den Vordergrund und ein derartiger Kurzhinweis in den Hintergrund.
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