Urteile aus der Kategorie „Markenanmeldung“

08. Januar 2010

Keine selbstlose Markenanmeldung

Beschluss des BPatG vom 30.12.2009 Az.: 25 W (pat) 76/05

Eine Werbeagentur handelt bösgläubig, wenn sie eine ausländische Marke im Inland in der Absicht registriert, Parallelimporteuren das Nutzen dieser Marke zu untersagen. Hier darf unterstellt werden, dass die Marke nicht als Teil einer Vorratsregistierung, sondern mit dem Grundgedanken des Weiterverkaufs an einzelne Dritte erworben wurde. Die Aussage der altruistischen Reservierung des Markennamens um den Wettbewerb zu fördern kommt nicht gegen die Vermutung an, dass mit der Registrierung wirtschaftliches Interesse verfolgt wird.
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08. Januar 2010

„Best Buy“ ist nur ein Slogan

Urteil des EuG vom 15.12.2009, Az.: T-476/08

Der angemeldeten Gemeinschaftsmarke "Best Buy" fehlt es an Unterscheidungskraft, daher kann sie nicht ins Markenregister eingetragen werden. Die Beurteilung der angemeldeten komplexen Marke richtet sich nach der Gesamtwahrnehmung des Zeichens. Der durchschnittliche Verbraucher schließt bei dem englischen Wortzeichen auf ein offensichtlich günstiges Verhältnis zwischen dem Preis der Ware und ihrem Verkehrswert. Zudem sehen maßgebende Verkehrskreise darin bloß eine Werbeformel oder einen Slogan.
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07. Januar 2010

Wortmarke „my choice“ teilweise unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 14.10.2009, Az.: 29 W (pat) 35/07

Die Wortfolge "my choice" ist lediglich für die Dienstleistungsbereiche "Werbung, Durchführung und Produktion von Hörfunk- und Fernsehwerbung sowie Print- und Internetwerbung (...)" hinreichend unterscheidungskräftig und somit als Wortmarke eintragbar. Aufgrund der deutschen Bedeutung "Meine (Aus-)Wahl, Auslese" fasst der angesprochene Verkehrskreis die Wortfolge als Sachhinweis auf ein umfassendes, den individuellen Interessen gerecht werdendes Angebot von Waren und Dienstleistungen, und damit nicht als Hinweis auf eine bestimmte Waren- oder Dienstleistungsgruppe auf. Insofern kommt "my choice" im Verkehr nicht die Bedeutung einer thematischen Sachangabe, sondern eines betrieblichen Herkunftshinweises zu.
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07. Januar 2010

„Crem“ und „Creme21“ nicht verwechslungsfähig

Beschluss des BPatG vom 31.03.2009, Az.: 27 W (pat) 58/08

Eine Verwechslungsgefahr besteht laut BPatG für die Wortmarken "Crem" und "Creme21" im Bereich der Datenverarbeitung nicht. Eine begriffliche Markenähnlichkeit wird mangels Sinngehalts der beiden Marken in Bezug auf die in Rede stehenden Waren verneint. Zudem grenzt sich die Wortmarke "Creme21" durch den Bestandteil "21" dergestalt ab, dass sowohl eine schrifbildliche als auch klangliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wird.
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07. Januar 2010

AWODIS neben WODIS

Beschluss des BPatG vom 5.10.2009, Az.: 27 W (pat) 95/08

Die Wort- Bildmarken "WODIS" und "AWODIS" sind nicht verwechslungsfähig. Bei Wort- Bildmarken kommt es sowohl auf den Markentext als auch auf die bildliche Gestaltung an. Der Wortbestandteil der Wort- Bildmarke "AWODIS" ist bereits durch das vorangestellte "A" prägnant. Zudem wird die Wort- Bildmarke "WODIS" mit einer auffälligen Darstellung eines Hochhauses kombiniert, wohingegen bei "AWODIS" der Schriftzug im Vordergrund steht.
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05. Januar 2010

ROCHER-Kugel: Zur Durchsetzung einer Formmarke

Beschluss des BGH vom 09.07.2009, Az.: I ZB 88/07

Eine Marke ist nicht eintragungsfähig, wenn sie ausschließlich aus einer Form besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist. An den Durchsetzungsgrad einer Formmarke, die jedoch eine von den typischen Merkmalen der Produkte dieser Warengattung abweichende Gestaltung aufweist, sind zur Eintragungsfähigkeit keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall ordneten 62 % aller Befragten "eine kugelförmige Praline mit raspeliger Oberfläche" einer ROCHER-Kugel zu. Ein solcher Bekannheitsgrad ist für eine Markeneintragung ausreichend.
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05. Januar 2010

Erstbegehungsgefahr schon bei Einreichung der Markenanmeldung

Urteil des LG Hamburg vom 24.02.2009, Az.: 312 O 668/08

Bereits mit Einreichung der Anmeldung beim DPMA wird eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr begründet, auf eine tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Die Verletzung eines Kennzeichens ist dabei auch dann zu befürchten, wenn nur eine Verwechslungsgefahr im weiten Sinne des § 14 II Nr. 2 2.HS MarkenG besteht. Dies ist dann der Fall, wenn prioritätsältere Marken den Charakter einer Zeichenserie haben und das neu angemeldete Zeichen vom angesprochenen Verkehrskreis damit in Verbindung gebacht wird.
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05. Januar 2010

„Motor ist unser Antrieb“ – nur ein Werbeslogan?

Beschluss des BPatG vom 25.11.2009, Az.: 25 W (pat) 123/09 Die Markenstelle legte beim BPatG gegen die eingetragene Marke "Motor ist unser Antrieb" Beschwerde ein. Sie war der Ansicht, der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft und vielmehr nur eine werbesloganartige Aussage mit "werbeüblicher motivationsbetonenden Bezeichnung", keinesfalls aber eine Marke. Dies bestätigt das BPatG: Zwar sind Slogan grundsätzlich eintragungsfähig. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Verkehr Wortmarken in Form von Slogans nicht notwendig in gleicher Weise wahrnimmt wie andere Arten von Marken. So auch in diesem Fall: In "Motor ist unser Antrieb" sieht das BPatG lediglich eine anpreisende Werbeaussage und  keine betriebliche Herkunftsfunktion.
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05. Januar 2010

Kein Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Bundesrepublik

Beschluss des BPatG vom 01.12.2009, Az.: 33 W (pat) 75/07 Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, hatte beim BPatG Beschwerde gegen die Marke "KONTIV" eingelegt, welche für die Klassen Marketing, Werbung und Forschung eingetragen ist. Das Ministerium für Verkehr führe regelmäßig Studien zum Verkehrsverhalten durch, welche es mit der Abkürzung "KONTIV" (kontinuierliche Erhebung zum Verkehrsverhalten) betitelt. Aufgrunddessen war es der Ansicht, ihm stünde an dieser Marke ein Freihaltungsbedürfnis zu, da "KONTIV" im allgemeinen Sprachgebrauch stets mit den Verkehrsgepflogenheit gebraucht würde. Das BPatG wies das jedoch zurück: Verkehrsstudien werden nicht üblicher Weise als "KONTIV" bezeichnet, so dass die Bundesrepublik keinen Anspruch auf Löschung dieser Marke zu ihren Gunsten hat. "KONTIV" verbleibt bei der ursprünglichen Markeninhaberin.

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05. Januar 2010

„MALTESERS“ vs. „Maltinos“

Beschluss des BPatG vom 03.12.2009, Az.: 25 W (pat) 98/09 Die Inhaber der Marke "MALTESERS", die für die Waren Konfekt, Knabbererzeugnisse und Schokoladewaren eingetragen ist, legten vor dem BPatG gegen die für Schokolade- und Zuckerwaren eingetragene Marke "Maltinos" Beschwerde ein, da sie der Ansicht waren, "Maltinos" sei mit "MALTESERS" leicht zu verwechseln und würde sich daher nicht ausreichend von der bereits 1982 eingetragenen Marke "MALTESERS" unterscheiden. Dies unterstützt das BPatG jedoch nicht: Beide Begriffe beginnen zwar mit "Mal", jedoch unterscheidet sich das Gesamtklangbild beider Marken, so dass eine Verwechslung nicht zu befürchten sei. Folglich wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
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