Urteile aus der Kategorie „Markenanmeldung“

18. Dezember 2009

„EM 2012“ fehlt Unterscheidungskraft als Marke

Beschluss des BPatG vom 25.11.2009, Az.: 25 W (pat) 35/09
Der Begriff "EM 2012" wird im Verkehr nicht als Herkunftsangabe, sondern als Hinweis auf die Fußball- Europameisterschaft 2012 verstanden und nicht als Herkunftsangabe für das entsprechend ausgezeichnete Produkt. Desweiteren werden einige Warengruppen derart beworben und designt, dass sie einen Bezug zu diesem Ereignis herstellen, wodurch der Begriff weiter an Identifikationswirkung in diesen Bereichen verliert und als Marke nicht geeignet ist.
Hierzu verweisen wir auch auf den gleichlautenden Beschluss zur Marke "WM 2010"
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18. Dezember 2009

Mehrdeutigkeit kann zu Markeneignung führen

Beschluss des BPatG vom 25.06.2009, Az.: 30 W (pat) 11/08 Sind Markenbestandteile nicht eindeutig sondern mehrdeutig beschreibend, und kann ihnen somit keine spezifische beschreibende Wirkung zugeschrieben werden, so gilt kein Freihaltungsbedürfnis. Desweiteren ist der Markennahme in seiner Gesamtheit zu betrachten, da der Verkehr ihn auch i.d.R. vollständig und nicht nur bruchstückhaft wahrnimmt. Er schafft somit eine eigenen Marken-Identifikationswirkung.
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17. Dezember 2009

Markenname „My World“

Beschluss des BPatG vom 14.10.2009, Az.: 29 W (pat) 134/05 Das Bundespatentgericht sieht die Wortfolge "My World" als hinreichend unterscheidungskräftig an und lässt daher eine Eintragung dieses Markennamens für die Dienstleistungsbereiche "Werbung" (insbesondere Fernsehwerbung,...) und "Marktforschung und -analyse" zu. Leistungen einer Werbeagentur werden nicht durch das beworbene Produkt charakterisiert. Daher kann die Wortfolge "My World" in ihrem Marktauftritt als betrieblicher Herkunftshinweis dienen. Zudem kann man "My World" nicht als allgemeine Werbebotschaft oder als Sachhinweis auf ein individuelles Themenangebot einordnen. Daher besteht nach dem BPatG bei "My World" die Möglichkeit die Wortfolge als schlagwortartigen Hinweis auf einen bestimmten Dienstleistungserbringer und als Mittel zur Unterscheidung von anderen Dienstleistungserbringern aufzufassen.
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17. Dezember 2009

Kein „WEIHNACHTS-ZAUBER“ bei Lindt

Beschluss des BPatG vom 29.10.2009, Az.: 25 W (pat) 72/09

Das Bundespatentgericht entschied, dass die Wortmarke "WEIHNACHTS-ZAUBER", welche in erster Linie die besondere Ausstrahlung und Atmosphäre von Weihnachtsmärkten beschreibt, mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig ist. Der Bestandteil "WEIHNACHTS" weist einen engen Bezug zu Schokoladenwaren mit weihnachtstypischen Geschmacksrichtungen auf. Die Verbindung mit dem Bestandteil "ZAUBER" stellt laut BPatG lediglich eine werbeübliche Anpreisung, und damit keine Wortneuschöpfung, dar.
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16. Dezember 2009

„SEEWEISSE“ vs. „Schneeweiße“

Beschluss des BPatG vom 27.11.2009, Az.: 26 w (pat) 108/08 In einem Verfahren vor dem BPatG legten die Inhaber der Marke "Schneeweiße" gegen die ebenfalls für Biere, Biermischgetränke, etc. eingetragene Marke "SEEWEISSE" Beschwerde ein, da sie der Ansicht waren, dass sich die beiden Marken nicht ausreichend voneinander unterscheiden würden. Als Begründung wurde insbesondere angeführt, dass diese Getränke vorwiegend mündlich bestellt würden und sowohl in Gaststätten, als auch in Getränkemärkten häufig ungünstige Übermittlungsbedingungen herrschen, was schnell zu einer Verwechslung führen könnte. Diese Ansicht teilte das BPatG jedoch nicht und stellte vielmehr darauf ab, dass bei korrekter Aussprache beide Begriffe von einander zu unterscheiden sind und es folglich nicht an der Unterscheidungskraft fehlt.
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15. Dezember 2009

Gegenstandswert geografische Herkunftsangabe

Beschluss des BPatG vom 02.10.2009, Az.: 30 W (pat) 78/06

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren über die beantragte Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe beträgt im Regelfall 20.000 €. Bei mehreren Einsprüchen gegen die Eintragung kann ein Gegenstandswert von 25.000 € angemessen sein.
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02. Dezember 2009

Ist „flow“ gleich „FlowNow“? – Unterscheidungskraft von Marken

Beschluss des BPatG vom 25.05.2009, Az.: 27 W (pat) 55/09

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat entschieden, dass der Zusatz des Wortes "Now" in der Marke "FlowNow" genügend Unterscheidungskraft zu der Marke "flow" aufweist. Die Inhaberin der Marke "flow" begehrte durch Klage die Löschung der Marke "FlowNow" mit der Begründung, dass eine unmittelbare Verwechlsungsgefahr zwischen den beiden Marken bestehe. In seinem Beschluss sah das BPatG dies mangels Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken anders. Die Löschung einer Marke ist zu vollziehen, wenn zwischen beiden Zeichen hinsichtlich Waren und Zeichen eine so große Identiät oder Ähnlichkeit besteht, dass die Gefahr einer Verwechslung oder die Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht.

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01. Dezember 2009

Bezeichnende Marken in anderen Bereichen eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 18.11.2009, Az.:29 W (pat) 111/06

Eine Marke muss nur in dem Bereich, für den sie eingetragen ist, markenrechtliche Schutzhindernisse befürchten. In anderen Bereichen freizuhaltende oder beschreibende Markenbezeichnungen gelten nur in diesen.
Im vorliegenden Fall ist die Marke "SchwabenBus" in den Bereichen Geschäftsleitung, Unternehmensberatung und Veranstaltung von sportlichen und kulturellen Aktivitäten eintragungsfähig, auch wenn diese nahe an Tätigkeitsbereichen liegen können, in denen "SchwabenBus" nicht eintragungsfähig wäre.

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01. Dezember 2009

Gestalterische Freiheit bei der Markennutzung

Urteil des EuGH vom 30.11.2209, Az.: T-353/07 Wenn eine Wortmarke durch gestalterische Elemente erweitert wird, diese aber von ihrer Bedeutung hinter der Wortmarke zurücktreten, verringert dies nicht die Unterscheidungskraft der Wortmarke.
Im diesem Fall wurde die Wortmarke "Coloris" durch einen Globus sowie die Worte "global coloring concept", "gcc" und "colorants & technologies" in kleinerer Schrift untermalt.
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30. November 2009

Zucker- und Konditorwaren für „Small Kids“

Beschluss des BPatG vom 22.10.2009, Az.: 25 W (pat) 25/09

Der Name "Small Kids" wurde 2006 für Waren wie Zuckerwaren, Back- und Konditorenwaren und nicht medizinische Kaugummis ordnungsmäß eingetragen. Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt: Es wurden Bedenken geäußert, die deutsche Übersetzung des Namens "kleine Kinder" könnte den Eindruck erwecken, dass Zucker- und Konditorwaren für kleine Kinder eher ungesund seien und deshalb dieser Markenname vielmehr ungeeignet sei. Das Markenamt teilte diese Bedenken jedoch nicht und wies die Beschwerde zurück.
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