Urteile aus der Kategorie „Markenanmeldung“

01. Oktober 2009

! ist keine eintragungsfähige Marke

Urteil des EuG vom 30.09.2009, Az.: T-75/08
Aufgrund einer Klage des Unternehmens JOOP! hat das europäische Gericht erster Instanz entschieden, dass ein Ausrufezeichen nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann. Bereits das HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) lehnte die Anmeldung mit der Begründung ab, dass die Marke keine Unterscheidungskraft besitze. Für den Verbraucher ist ein einfaches Ausrufezeichen, das in keiner außergwöhnlichen Schriftgestaltung dargestellt ist, lediglich eine Anpreisung oder ein Blickfang.
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23. September 2009

Obstland: Eintragungsfähige Marke oder fehlende Unterscheidungskraft

Beschluss des BPatG vom 31.08.2009, Az.: 28 W (pat) 134/08

Unterscheidungskräftig im Sinne des § 8 MarkenG ist eine Marke dann, wenn die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens im Unterschied zu anderen Unternehmen wahrgenommen werden und damit eine eindeutige betriebliche Zuordnung dieser Waren und Dienstleistungen ermöglichen. Die Bezeichnung "Obstland" ist jedoch eine allgemeine geografische Angabe, mit der lediglich auf die Herkunft der Waren aus einer Region hingewiesen wird und somit wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig ist.
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17. September 2009

Versäumte Prioritätsfristen beim Bundespatentamt

Beschluss des BPatG vom 03.08.2009, Az.: 27 W (pat) 75/09

Nach § 91 Abs. 1 MarkenG kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, sofern ein Verfahrensbeteiligter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
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09. September 2009

Kostentragung im Widerspruchsverfahren

Beschluss des BPatG vom 30.06.2009, Az.: 24 W (pat) 37/07 Wer eine Marke in bösgläubiger wettbewerbswidriger Absicht anmeldet, hat die Kosten des Widerspruchsverfahren zu tragen, sofern dagegen Beschwerde eingereicht wird. Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, der siegenden Partei die ihr entstandenen Kosten zu erstatten.

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08. September 2009

„Bollywood macht glücklich!“ nicht schutzfähig

Beschluss des BPatG vom 15.06.2009, Az.: 27 W (pat) 36/09

"Bollywood macht glücklich!" wird die Markeneintragung verwehrt, da es sich hierbei nur um eine sloganartige Wortfolge handele, die als Werbeaussage allgemeiner Art aufgefasst wird und lediglich leichte Assoziationen mit der indischen Filmproduktion in Mumbay herstellt. Dies allein - auch zusammen mit der nicht besonders ausgefallenen grafischen Gestaltung des Schriftzugs - begründet keine ausreichende Unterscheidungskraft. Vielmehr müsste eine Wortfolge mehr als nur beschreibende Angaben oder Anpreisungen von Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, um als Marke geschützt werden zu können.
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28. August 2009

Porträtfotos als Herkunftshinweis nicht üblich

Beschluss des BPatG vom 13.05.2009, Az.: 29 W (pat) 147/03

Porträtfotos oder naturgetreue Abbildungen bekannter Personen sind keine in den beanspruchten Branchen zu findende, übliche Art der markenmäßigen betrieblichen Herkunftskennzeichnung. Somit ist bei den Verbrauchern keine Gewöhnung eingetreten, solche Zeichen naheliegend als Herkunftshinweis wahrzunehmen. Es gibt keine praktisch bedeutsame Verwendungsmöglichkeit dieses Zeichentyps als betrieblichen Herkunftshinweis. Eine Eintragung unter Berücksichtigung der besonderen Position der Marke kann eintragungsfähig sein.
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27. August 2009

Doppel-Klick öffnet keine Marke

Beschluss des BPatG vom 06.05.2009, Az.: 29 W (pat) 96/07

Der Wort-Bildmarke "Doppel-Klick" fehlt es an Unterscheidungskraft. Der Begriff ist ein lexikalisch nachweisbarer Fachausdruck, der breiten inländischen Verkehrskreisen geläufig ist. Die Bezeichnung ist als beschreibende Aussage dahingehend zu betrachten, dass die betreffenden Waren per Doppel-Klick aufgerufen werden können, also meist in elektronischer Form angeboten werden und auf diese Weise Zugang möglich ist. Des weiteren kann der Begriff eine Bezeichnung des inhaltlichen Gegenstands der Waren sein, die sich u.a. mit EDV beschäftigen.
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27. August 2009

Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände – Schwäbisch Hall

Beschluss des BPatG vom 14.07.2009, Az.: 33 W (pat) 121/07

Die Wortfolge " Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände - Schwäbisch Hall" ist als Wortmarke eintragungsfähig. Der erste Bestandteil des Slogans lässt beim Verkehrteilnehmer den Gedanken aufkommen, dass die Bausparkasse sich als Marktführer bezeichnet. Um in der Wortfolge Merkmalsbezeichnungen zu finden, müssten nicht nur Gedankenschritte, sondern auch Spekulationen getätigt werden. Eine benötigte Beschreibung der Dienstleistung innerhalb des Slogan entfällt daher. Die Angabe Schwäbisch Hall wird als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter und nicht als geographische Angabe verstanden.
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17. August 2009

Flaggennachahmung nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 15.06.2009, Az.: 27 W (pat) 115/09

Nicht nur Flaggen und und andere Hoheitszeichen sondern auch deren nachempfundene Bildmarken sind von der Anmeldung als Marke ausgeschlossen. Bei Nachahmungen kommt es nicht darauf an, ob sie in geometrischer Form mit dem originalen Staatssymbol identisch sind. Vielmehr ist auf heraldische Merkmale der Hoheitszeichen abzustellen. Weißt eine Bildmarke alle charakteristischen Merkmale des Staatssymbols ungeachtet der Geometrie auf, so ist sie nach § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 1 S. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig.
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28. Juli 2009

NATURLICH ist zu natürlich

Beschluss des BPatG vom 08.07.2009, Az.: 28 W (pat) 154/08

Unter Unterscheidungskraft versteht man die einer Marke innewohnende, konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens im Unterschied zu solchen anderer Unternehmen wahrgenommen werden. Die Bezeichnung "NATURLICH" unterscheidet sich vom Adjektiv natürlich nur durch die fehlenden Punkte auf dem Vokal der 2. Silbe und der Schreibweise in Versalien. Eine Eintragung der Bezeichnung würde sich auch auf eine Wiedergabe in Kleinschreibung erstrecken, die keinen erkennbaren Unterschied zur glatten Beschreibung darstellen würde.
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