Urteile aus der Kategorie „Markenanmeldung“

04. März 2014

Grill meister – Keine Markeneintragung mit „R im Kreis“

Beschluss des BGH vom 17.10.2013; Az.: I ZB 11/13

a) Auch wenn das Bundespatentgericht sich bei der Prüfung von Schutzhindernissen auf eine Begründung für Gruppen oder Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, beschränken kann, muss die Entscheidung erkennen lassen, dass sämtliche in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in die Prüfung einbezogen worden sind.

b) Eine Marke kann im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zur Täuschung geeignet sein, wenn sie das Symbol "R im Kreis" enthält und dieses nur einem Bestandteil der Marke zugeordnet ist, für den kein gesonderter markenrechtlicher Schutz besteht.

c) Eine Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und eine Zurückverweisung der Sache sind nicht erforderlich, wenn zwar nicht das vom Bundespatentgericht angenommene Eintragungshindernis vorliegt, das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen aber ein anderes Schutzhindernis annehmen kann.

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04. März 2014

Kein Markenschutz für die Bezeichnung „Bachblüten“

Beschluss des BPatG vom 20.01.2014; Az.: 25 W (pat) 587/12

Mangels Unterscheidungskraft ist die Bezeichnung „Bachblüten“ für die beanspruchten Waren nicht eintragungsfähig. Die Marke „Bachblüten“ ist geeignet dazu für die bekannte Bachblüten-Therapie des Edward Bach und dessen alternativ medizinisches Verfahren beschreibend zu sein und angesichts des nicht unerheblichen Bekanntheitsgrades dieser Therapie spricht einiges dafür, dass relevante Teile des allgemeinen Verkehrs diesen Zusammenhang erkennen.

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28. Februar 2014

Eintragung der Marke „Knut – Der Eisbär“ wegen Verwechslungsgefahr mit „Knud“ abgelehnt

Urteil des EuG vom 16.09.2013, Az.: T-250/10

Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass das HABM die Eintragung von „Knut – Der Eisbär“ zu Recht aufgrund der älteren Marke „Knud“ abgelehnt hat. Zum einen sind die Waren- und Dienstleistungen teilweise identisch, zum anderen bestehen zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen keine hinreichenden Unterschiede auf klanglicher, bildlicher und begrifflicher Ebene, so dass eine Verwechslungsgefahr gegeben ist. Auch der Zusatz "DER EISBÄR" hinter "KNUT" ist nicht unterscheidungskräftig, da der Durchschnittsverbraucher sein Augenmerk auf den Wortanfang legt. Der angesprochene Personenkreis stellt keine Unterschiede dieser beider Marken fest.

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25. Februar 2014

Fehlende Unterscheidungskraft bei „Richard Wagner – Barren“

Beschluss des BPatG vom 12.12.2013; Az.: 25 W (pat) 560/12

Mangels Unterscheidungskraft ist die Bezeichnung „Richard Wagner – Barren“ nicht eintragungsfähig. Die Marke setzt sich aus dem Namen einer weltberühmten Persönlichkeit der Zeit- und Musikgeschichte und dem Begriff Barren, der für eine bestimmte Produktform steht, zusammen. Mit  den in Deutschland stattfindenden Großveranstaltungen wie die Richard-Wagner-Festspiele in Bayreuth werden die angesprochenen Verkehrskreise die beanspruchten Waren  ohne weiteres als Hinweis auf eine Veranstaltung sehen. 

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25. Februar 2014

H 15

Urteil des BGH vom 30.01.2014, Az.: I ZR 107/10

a) Auf den außerkennzeichenrechtlichen Löschungsanspruch nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG wegen unlauterer Behinderung aufgrund einer bösgläubigen Anmeldung einer Marke findet die Vorschrift des § 52 Abs. 2 MarkenG entsprechende Anwendung.

b) Auch ohne ausdrückliche Anordnung in der Urteilsformel kann sich eine Rückwirkung der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung einer Marke aus einer Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben.

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17. Februar 2014

„TIME RELEASE“ freihaltebedürftig

Beschluss des BPatG vom 21.01.2014, Az.: 24 W (pat) 532/12

Die Marke "TIME RELEASE" hat in ihrer Bedeutung bzw. dem deutschen Äquivalentbegriff "Depotwirkung" keine Unterscheidungskraft bei Kosmetikprodukten. Außerdem besteht für den Markt ein Freihaltebedürfnis an diesem Begriff, da es sich hierbei um eine weit verbreitete Produkteigenschaft handelt.

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12. Februar 2014

„Apocheck“ nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 16.01.2014, Az.: 30 W (pat) 55/12

Mangels Unterscheidungskraft ist das Wortzeichen „Apocheck“ für Dienstleistungen nicht eintragungsfähig, die auf eine medizinische Dienstleistungen oder Gesundheitsberatungen hinweisen. Gleiches gilt für Medizinprodukte wie Teststreifen oder Computerprogramme für medizinische Zwecke. Die Zusammensetzung aus „Apo“ und „check“ weist einen beschreibenden Sinngehalt auf; so kann ein normal informierter und verständiger Durchschnittsverbraucher darunter eine Art „Apotheken-Überprüfung“ verstehen. Somit ist die Bezeichnung „Apocheck“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dazu geeignet auf deren Bestimmung hinzuweisen.

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06. Februar 2014

„Südsee-Camp“ ist nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 21.01.2014; Az.: 27 W (pat) 543/12

Die Wortmarke „Südsee-Camp“ ist mangels Unterscheidungskraft für die beanspruchten Dienstleistungen nicht eintragungsfähig. Die Wortmarke ist ein sprachübliches Kompositum, gebildet aus dem Kernbegriff „Camp“ und dem zur näheren Bestimmung vorangestellten Substantiv „Südsee“. Dadurch verstünden die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen im Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ausschließlich als Sachangabe im Sinne eines Camps, das Südsee-Atmosphäre vermittelt oder auf den Ort verweise. Auch konnte die Durchsetzung des Zeichens im Verkehr nicht glaubhaft gemacht werden.

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20. Januar 2014

EU-Markenschutz für Steiff mit dem „berühmten Knopf im Ohr“ abgelehnt

Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Az.: T-434/12

Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke als sog. Positionsmarke des Stofftier-Herstellers Steiff mit dem „berühmten Knopf im Ohr“ wurde abgelehnt, da es dieser an Unterscheidungskraft fehle. Mit der Markenanmeldung wurde Schutz für ein rechteckiges, längliches Stofffähnchen beansprucht, welches durch einen glänzenden oder matten, runden Metallknopf im mittleren Bereich eines Stofftierohres angebracht ist.

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23. Dezember 2013

„H. I. Tec – Dr. Iglseder“ ist nicht mit „HYDAC“ zu verwechseln

Beschluss des BPatG vom 01.08.2013, Az.: 30 W (pat) 96/11 Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr, auch wenn sich einige Überschneidungen in der Konsonantenfolge ergeben, denn die klanglich markanten Unterschiede stechen stark hervor. Auch der Umstand, dass der Zusatz „Dr. Igleseder“ grafisch in besonderer Weise sehr klein gehalten ist, ändert daran nichts.
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