Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“

25. November 2019 Top-Urteil

Der Goldfarbton des Goldhasen ist eine Benutzungsfarbmarke

AdGoldene Lindt-Osterhasen nebeneinander
Urteil des LG München I vom 15.10.2019, Az.: 33 O 13884/18

Die goldene Verpackung des Schokoladenhasen verfüge aufgrund der Benutzung im geschäftlichen Verkehr und jahrelanger intensiver Bewerbung über eine gesteigerte hohe Kennzeichnungskraft. Eine markenmäßige Verwendung des Zeichens – das heißt des Farbtons – wurde insofern bejaht.

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25. Februar 2019 Top-Urteil

Zu schottisch – Glen Buchenbach ist irreführend

Barkeeper schenkt Whiskey in vier Gläser mit Eiswürfel
Urteil des LG Hamburg vom 07.02.2019, Az.: 327 O 127/16

Ob die Bezeichnung „Glen“ irreführend ist hängt allein davon ab, ob die Gefahr besteht, dass der Verbraucher bei einem derart bezeichneten Whisky an einen Scotch Whisky denkt. Beim Verbraucher wird durch den Begriff der Eindruck erweckt, dass der so benannte Whisky ein Scotch Whisky sei. Hinzu kommt, dass es sich bei Whiskys, welche mit „Glen“ bezeichnet sind, fast ausschließlich um Scotch Whisky handelt. Die Verwendung des Zeichens „Glen Buchenbach“ für einen in Deutschland hergestellten Whisky ist demzufolge in jedem werblichen Umfeld irreführend.

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24. Juli 2018 Top-Urteil

Christian Louboutin: Zum markenrechtlichen Schutz roter Schuhsohlen

Pumps mit roter Schuhsohle
Urteil des EuGH vom 12.06.2018, Az.: C-163/16

Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Zeichen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das aus einer auf der Sohle eines hochhackigen Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, nicht ausschließlich aus der „Form“ im Sinne dieser Bestimmung besteht.

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19. Juli 2018 Top-Urteil

Amazon-Suche: Ergebnisse dürfen auch vom Marken-Suchbegriff abweichende Produkte anzeigen

Laptop-Symbol, auf dessen Bildschirm eine Lupe abgebildet ist
Urteil des BGH vom 15.02.2018, Az.: I ZR 138/16

a) Derjenige, der eine Internetseite technisch betreibt und für die dort vorgehaltene seiteninterne Suchmaschine verantwortlich ist, benutzt Marken als Schlüsselwörter im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation, wenn er die Auswahl der in einer Trefferliste angezeigten Suchergebnisse aufgrund einer automatisierten Auswertung des Kundenverhaltens veranlasst und die Anbieter der in den Ergebnislisten angezeigten Waren auf den Inhalt der Trefferliste keinen Einfluss nehmen können.

b) Kann ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer bei einer Trefferliste, die von einer seiteninternen Suchmaschine nach Eingabe eines mit einer Marke identischen Zeichens als Suchwort erzeugt wird, nicht oder nur schwer erkennen, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt.

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08. September 2017 Top-Urteil

Verfall der Marke Testarossa

roter Sportwagen, der durch das Bild fährt
Urteil des LG Düsseldorf vom 02.08.2017, Az.: 2a O 166/16

Ferrari muss in die Löschung der Marke Testarossa einwilligen. Das Unternehmen vermochte es nicht darzulegen, dass es die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren benutzt hat. Das Argument, die Wartung, Reparaturen und das Ausstellen von Echtheitszertifizierungen seien rechtserhaltend, wies das Gericht in diesem Falle aufgrund des geringen Umfangs zurück. Der Vertrieb von Ersatzteilen, als einzige hier in Betracht kommende Benutzungshandlung, erwies sich letztlich auch nicht als Rettungsanker, da der Umfang des Ersatzteilgeschäfts nicht ausreiche und somit die Ernsthaftigkeit der Benutzung verneint wurde.

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30. September 2016 Top-Urteil

BGH entgegen dem BPatG: Sparkassen-Rot muss nicht gelöscht werden

rotes Schild mit der Aufschrift "BANK" in weißen Buchstaben
Beschluss des BGH vom 21.07.2016, Az.: I ZB 52/15

a) Im Rahmen einer Befragung zur Erstellung eines demoskopischen Gutachtens zur Verkehrsdurchsetzung ist mit der Eingangsfrage zu ermitteln, ob der Befragte das in Rede stehende Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen schon einmal wahrgenommen hat. Erst im Anschluss daran kann bei dem Personenkreis, der das Zeichen kennt, nachgefragt werden, ob er es als Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen sieht. Dabei darf die Eingangsfrage den herkunftshinweisenden Charakter des Zeichens nicht bereits suggerieren.

b) Steht fest, dass mehrere Dienstleistungen unterschiedlicher Art typischerweise von einem einzigen Unternehmen erbracht werden (hier: Bankdienstleistungen für Privatkunden) und der angesprochene Verkehr erwartet, wenn er die wichtigste dieser Dienstleistungen in Anspruch nimmt (hier: Führung eines Girokontos), dass das Unternehmen auf Anfrage weitere Dienstleistungen (hier: Ausgabe von Debit- und Kreditkarten, Kredite, Geldanlagen usw.) anbietet, kann dieses Dienstleistungsbündel Gegenstand einer einzigen Befragung zur Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens sein, das hierfür Geltung beansprucht.

c) Ein demoskopisches Gutachten kann den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung erbringen, wenn es keine grundlegenden methodischen Mängel aufweist und nach Abschlägen einen Kennzeichnungsgrad von über 50% ergibt.

d) Ein demoskopisches Gutachten ist nicht geeignet, die Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens zu widerlegen, wenn auf sein Ergebnis wegen methodischer Mängel Aufschläge gemacht werden müssen, die dazu führen, dass für das in Frage stehende Zeichen ein Kennzeichnungsgrad von über 50% erreicht wird.

e) Ebenso wie größere Zeiträume zwischen Anmeldetag und Zeitpunkt der Erstattung eines demoskopischen Gutachtens regelmäßig die Annahme ausschließen, das Gutachtenergebnis könne auf den Anmeldetag zurückbezogen werden, stehen größere Zeiträume zwischen der Erstattung eines demoskopischen Gutachtens und der Entscheidung über den Löschungsantrag im Regelfall dessen Verwertung im Rahmen der Prüfung einer Verkehrs-durchsetzung im Entscheidungszeitpunkt entgegen.

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22. Juli 2016 Top-Urteil

Rote Farbmarke der Sparkasse wird nicht gelöscht

Rotes Schild an einem Gebäude, auf dem in weißer Schrift Bank steht
Pressemitteilung Nr. 129/2016 des BGH zum Beschluss vom 21.07.2016, Az.: I ZB 52/15

Die beim Patent- und Markenamt eingetragene Farbmarke Rot der Sparkassen ist nicht zu löschen. Hat sich eine abstrakte Farbmarke zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag infolge ihrer Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt, so kann die Marke gem. § 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG nicht gelöscht werden. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Farbmarken ist, dass der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen sieht, für die die Marke Geltung beansprucht.

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17. Juni 2016 Top-Urteil

Nachträglicher Wechsel von Individual- zu Kollektivmarke ist unzulässig

Männerhand, die einen Stift hält und mit dem Zeigefinger auf ein Dokument deutet
Beschluss des BPatG vom 20.04.2016, Az.: 26 W (pat) 37/14

Der Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke besagt, dass die Marke von ihrem Anmeldetag an eine unveränderliche und unteilbare Einheit darstellt. Daraus folgt, dass die Markenkategorie einer bereits angemeldeten Marke nachträglich nicht mehr gewechselt werden kann. Da einer Kollektivmarke besondere Eigenschaften anhaften, die einer Individualmarke fremd sind, ist auch der Wechsel von Individual- zu Kollektivmarke unzulässig. Eine angemeldete Gemeinschaftsindividualmarke kann damit nur in eine nationale Individualmarke umgewandelt werden, nicht jedoch in eine nationale Kollektivmarke.

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15. Juni 2016 Top-Urteil

Zur Verletzung eines Namensrechts durch ausländische Top-Level-Domain

Verschiedene Top-Level-Domains sind vor buntem Hintergrund angeordnet
Urteil des BGH vom 28.04.2016, Az.: I ZR 82/14

Auf § 12 Satz 1 BGB gestützte Ansprüche eines Namensträgers (hier: ProfitBricks GmbH), die gegen den Inhaber von Domainnamen mit auf das Ausland bezogenen länderspezifischen Top-Level-Domains (hier: profitbricks.es und profitbricks.us) gerichtet sind, setzen die Feststellung voraus, dass konkrete schutzwürdige Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines Namens unter der fremden länderspezifischen Top-Level-Domain beeinträchtigt werden.

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29. Januar 2016 Top-Urteil

Werktitelschutz für Smartphone-Apps möglich – nicht aber für „wetter.de“

Smartphone wird in den Händen gehalten
PM Nr. 26/2016 BGH vom 28.01.2016, Az.: I ZR 202/14

Die Bezeichnung „wetter.de“ als Domainname und Name einer App genießt keinen Werktitelschutz im Sinne von § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG.

Grundsätzlich können Domainnamen von Internetseiten sowie Apps von Mobilgeräten titelschutzfähige Werke sein. Der Bezeichnung „wetter.de“ kommt jedoch keine hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu, da sich der Name hinsichtlich Wortwahl, Gestaltung und der vom Verkehr zugemessenen Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft. Die Überwindung der fehlenden Unterscheidungskraft durch die Verkehrsgeltung beim angesprochenen Verkehrskreis läuft hier ebenfalls ins Leere. Es müssten demnach mehr als die Hälfte des angesprochenen Verkehrskreises bei „wetter.de“ einen Hinweis auf eine bestimmte Internetseite mit Wetterinformationen sehen, was vorliegend nicht der Fall ist.

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