Urteile aus der Kategorie „IR-Marke“

23. September 2013

Duff Beer

Urteil des BGH vom 05.12.2012, Az.: I ZR 135/11 a) Die allgemeinen Grundsätze der rechtserhaltenden Benutzung durch eine von der Eintragung abweichende Form gelten auch für eine Marke, die einen fiktionalen Ursprung hat (hier: Lieblingsbier der Hauptfigur einer Zeichentrickserie) und im Wege der „umgekehrten Produktplatzierung“ für reale Produkte verwendet wird. b) Danach ist der für die Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung maßgebende Verkehrskreis nicht auf denjenigen Teil der Verbraucher beschränkt, der die fiktive Marke aus der Zeichentrickserie kennt.
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23. August 2013

Schokoladenstäbchen II

Beschluss des BGH vom 28.02.2013, Az.: I ZB 56/11 a) Die graphische Darstellbarkeit und die für die Bejahung der Markenfähigkeit erforderliche hinreichende Bestimmtheit einer Marke im Sinne von Art. 2 MarkenRL gehören zu den wesentlichen Grundlagen des harmonisierten Markenrechts und fallen daher unter den Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 6 quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 3 PVÜ, Art. 5 Abs. 1 MMA. b) Den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Zeichens im Sinne von Art. 2 MarkenRL, § 3 Abs. 1 MarkenG genügt es nicht, wenn sich der Gegenstand einer Anmeldung auf unterschiedliche Erscheinungsformen erstreckt. c) Die wegen Unbestimmtheit fehlende Markenfähigkeit ist nicht nur im Eintragungsverfahren relevant, sondern kann auch zur Schutzentziehung einer bereits eingetragenen Marke führen.
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25. April 2013

„HOT“ – Mangelnde Schutzfähigkeit der Markenbezeichnung

Beschluss des BPatG vom 09.10.2012, Az.: 27 W (pat) 49/11 Der Wort-/Bildmarke "HOT" fehlt es nach Ansicht des Bundespatentgerichts (BPatG) an Unterscheidungskraft. So kann dem Wort "hot" regelmäßig in der Werbung ein vielfältiger Sinngehalt zugesprochen werden. Als Konsequenz daraus und mit dem Hintergrund der einfachen graphischen Ausgestaltung der Wort-/Bildmarke fehlt es an ihrer Schutzfähigkeit.
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14. Januar 2013

VERDEO oder VERDEJO

Beschluss des BPatG vom 19.09.2012, Az.: 26 W (pat) 66/12 Grundsätzlich kann einer Wortmarke keine für die Anmeldung notwendige Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn es sich um einen Begriff der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, der etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als solcher und nicht als Mittel zur Unterscheidung verstanden wird. Die Wortmarke "VERDEO" für alkoholische Getränke (außer Bier) unterscheidet sich sowohl schriftbildlich, also auch klanglich von der Rebsortenbezeichnung "Verdejo" und weist daher die nötige Unterscheidungskraft auf. Zudem fehlt dem Begriff in seiner Bedeutung als "Ernte der grünen unreifen Oliven" auch nicht das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Aus diesen Gründen genießt die international registrierte Marke nun auch Schutz in Deutschland.
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18. Dezember 2012

Castell/VIN CASTEL

Urteil des BGH vom 31.05.2012, Az.: I ZR 112/10

a) Solange die nicht abgekürzte Firmenbezeichnung verwendet wird und geschützt ist, kann der Prüfung, ob sich einer ihrer Bestandteile als Schlagwort eignet, nicht allein eine daneben in Gebrauch genommene abgekürzte Firmenbezeichnung zugrunde gelegt werden.

b) Werden Bestandteile einer Firma sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Verbindung vom Verkehr als beschreibende Sachbezeichnung verstanden, so kann ihnen aus originärer Kennzeichnungskraft kein kennzeichenrechtlicher Schutz als Firmenschlagwort zugebilligt werden.
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29. Oktober 2012

BE WHAT YOU ARE AND EVERYTHING YOU WANT TO BE

Beschluss des BPatG vom 26.09.2012, Az.: 26 W (pat) 548/12 Der Wortfolge "BE WHAT YOU ARE AND EVERYTHING YOU WANT TO BE" fehlt für die Ware Tabak- und Tabakerzeugnisse nicht jegliche Unterscheidungskraft. Die Wortfolge "BE WHAT YOU ARE AND EVERYTHING YOU WANT TO BE" besitzt keinen beschreibenden Sinngehalt für die begehrten Waren und Dienstleistungen. Es ist auch kein (im Vordergrund stehender) enger sachlicher Bezug zu erkennen. Die Wortfolge hat für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen eindeutigen Begriffsinhalt, ist vielmehr vage und unklar.
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24. Oktober 2012

Orion

Urteil des BGH vom 25.04.2012, Az.: I ZR 156/10 a) Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls kann auch ein einziger Liefervertrag mit einem einzelnen Kunden für eine ernsthafte Benutzung der Marke ausreichen, wenn der Vertrag einen nach den Verhältnissen des Markeninhabers erheblichen Umfang hat. b) Wird mit der Marke gekennzeichnete und für einen deutschen Empfänger bestimmte ausländische Ware auf dessen Weisung in einem deutschen Lager ausgeliefert, steht es einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke in Deutschland nicht entgegen, dass der Empfänger die Ware nicht in Deutschland in den Handel bringt, sondern entsprechend einer schon ursprünglichen Absicht in andere Staaten ausführt, damit sie ausschließlich dort an Endverbraucher verkauft werden.
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26. März 2012

Volkswagen AG unterliegt im Streit um die Marke „GTI“

Urteil des EuGH vom 21.03.2012, Az.: T-63/09

Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „GTI“ und „Suzuki Swift GTi". Die Volkswagen AG hat nicht nachweisen können, dass ihre eingetragene Marke "GTI" vom Publikum ausschließlich mit der Marke VW in Verbindung gebracht wird. Vielmehr wird die Kennzeichnung "GTI" von verschiedenen Herstellern zur Kennzeichnung ihrer Modelle verwendet. „GTI“ ist weitgehend beschreibend für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen, sodass dieser Bestandteil eine geringe Unterscheidungskraft besitzt. Unterscheidungskräftig ist vielmehr der Phantasiebegriff „Swift“.
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19. März 2012

„EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg“

Beschluss des BPatG vom 12.03.2012, Az.: 26 W (pat) 570/10

Die Wortfolge "EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg" ist nicht eintragungsfähig, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Wortfolge besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und der geographischen Herkunft der beanspruchten Dienstleistung dienen und erschöpft sich damit in der beschreibenden Angabe des Erbringungsortes der angemeldeten Dienstleistungen.
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13. März 2012

„BIOVERDE“ vs. „VINHO VERDE PORTUGAL“

Beschluss des BPatG vom 17.02.2012, Az.: 26 W (pat) 578/10

Die Wortmarke BIOVERDE kann neben der Wort-/Bildmarke VINHO VERDE PORTUGAL bestehen. Eine Verwechslungsgefahr besteht nicht, da der Bestandteil "VERDE" nicht prägend ist.
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