Urteil des OLG Köln vom 08.04.2011, Az.: 6 U 158/10
Zwischen der internationalen Wortmarke "DAS GESUNDE PLUS" – eingetragen für Gesundheitsprodukte - und dem Zeichen "GESUNDHEIT PLUS+" – unter dem nicht apothekenpflichtige Markenprodukte dritter Hersteller angeboten werden - besteht keine Verwechslungsgefahr. Die Kennzeichnungskraft, Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit und die Zeichenähnlichkeit ist als durchschnittlich zu bewerten. Daher fällt die Gesamtabwägung zu Lasten der Klägerin aus, die es sich gefallen lassen muss, dass die beschreibenden und gängigen Elemente ihres Zeichens in anderer Zusammensetzung auch von Konkurrenten benutzt werden.
Beschluss des BGH vom 30.11.2011, Az.: I ZB 56/11 a) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die Akteneinsicht Dritter in Verfahren in Markenangelegenheiten keine Anwendung.
b) Für die Akteneinsicht in die Verfahrensakten über einen Antrag auf Schutzentziehung einer IRMarke braucht ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht zu werden.
Beschluss des BPatG vom 13.10.2011, Az.: 30 W (pat) 41/10 Der IR-Marke „NUCTECH“ fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren. Nachdem die IR-Markeninhaberin für den deutschen Teil der Marke auf Produkte aus dem Bereich der Nukleartechnologie verzichtete, kann der IR-Marke kein unmittelbar beschreibender Bedeutungsgehalt für die übrigen Waren- und Dienstleistungsklassen entnommen werden.
Urteil des LG Köln vom 30.06.2011, Az.: 31 O 478/10 Milka darf Tafelschokolade nicht weiter in einer länglichen Verpackung, die mittig getrennt werden kann, sodass zwei Quadrate daraus entstehen, vertreiben. Die entstehende Quadratform lässt die farbliche Gestaltung in den Hintergrund rücken und verletzt das Markenrecht von Ritter Sport, wo seit den 1930er Jahren Tafelschokolade in dieser Form produziert und stark beworben wird.
Update: Die Entscheidung wurde im Berufungsverfahren vom OLG Köln gekippt, inzwischen ist das Verfahren beim BGH anhängig.
Pressemitteilung Nr. 144/2011 zum Urteil des BGH vom 22.09.2011, Az.: I ZR 69/04
In dem seit mittlerweile fast einem Jahrzehnt andauernden Rechtsstreit zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und einer niederländischen Brauerei über die Marke "BAVARIA HOLLAND BEER" deutet sich ein Ende an. Die IR-Marke "BAVARIA HOLLAND BEER" ist prioritätsälter (1995) als die geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. geographische Angabe „Bayerisches Bier“ (2001). Bei Anmeldungen im verkürzten Verfahren i.S.d. früheren Art. 17 VO 2081/92 existierte keine Vorveröffentlichung des Eintragungsantrags, deshalb kommt es auf die erste tatsächliche Veröffentlichung an. Daher ist nunmehr zu prüfen, ob das Zeichen „Bayerisches Bier“ die §§ 126, 127 MarkenG in Anspruch nehmen kann.
Eine nach dem Klang zu bejahende Identität oder Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen kann allenfalls dann durch Abweichungen im Bild in einem Maße neutralisiert werden, dass eine Zeichenähnlichkeit und damit eine Verwechslungsgefahr ausscheidet, wenn die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren regelmäßig nur auf Sicht gekauft werden.
Beschluss des BPatG vom 08.04.2011, Az.: 26 W (pat) 65/04
Die Wort-/Bildmarke "Geo Post" ist mit den Wortmarken "POST" und „Deutsche Post“ sowie der Wort-/Bildmarke "Deutsche Post" mit Posthorn nicht verwechselungsfähig. Der Wortbestandteil "Post" stellt für die bezeichneten Dienstleistungen eine beschreibende Sachangabe dar, was die Kennzeichnungskraft der Marken schwächt. Der Verkehr nimmt zudem den Begriff in seiner Gesamtheit wahr, sodass keine Gefahr eines gedanklichen In-Verbindung-Bringens vorliegt. Der erforderliche Markenabstand gegenüber den Widerspruchsmarken wird jeweils gewahrt.
Urteil des BGH vom 18.11.2010, Az.: I ZR 155/09 Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt.
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 26.05.2010, Az.: 5 U 33/09
An sich ist die Marke "UNIRAK" aufgrund der mehrdeutigen Vorsilbe "Uni" durchschnittlich kennzeichnungsstark. Die Reduktion der Bezeichnung "UNIQA Total Return" auf den Zeichenbestandteil "UNIQA" ist verkehrsüblich. Der Verbraucher ordnet diese Bezeichnung dem Inhaber der Marke "UNIRAK" zu, da sämtliche Waren des Inhabers der Marke "UNIRAK" die Vorsilbe "UNI" als wesensgleichen Stamm haben. Daher reiht sich diese Bezeichnung in die Zeichenserie der Marke "UNIRAK" ein. Sowohl der beschreibende Zusatz "Total Return" als auch ein Unterschied in der Groß- und Kleinschreibung können die markenrechtliche Verwechslungsgefahr nicht beseitigen.
Beschluss des BPatG vom 09.06.2010, Az.: 28 W (pat) 8/10
Der Widerspruch gegen die Marke ALLFAcolor aus der Marke Alpha ist unbegründet, da trotz identischer Warenklasse zwischen beiden Marken keine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht. Allein die klangliche Übereinstimmung des Bestandteiles ALLFA und Alpha ist nicht ausreichend, da bei einer Abwägung nicht einzelne, sondern alle Bestandteile der Marke zu beurteilen sind. Klanglich wie schriftbildlich führt die unterschiedliche Zeichenlänge der einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen jedoch lediglich zu einer geringen Markenähnlichkeit, so dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ausscheidet.
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