Urteile aus der Kategorie „Markenanmeldung“

06. März 2018

„Fack ju Göthe“ zu anstößig für Markeneintragung

Ältere Frau zeigt MIttelfinger
Urteil des EuG vom 24.01.2018, Az.: T-69/17

Das Wortzeichen „Fack Ju Goethe" kann nicht als Marke eingetragen werden, weil es gegen die guten Sitten verstößt. Der Durchschnittsverbraucher betrachtet die einzelnen Wortbestandteile des Wortzeichens und schließt von „fack ju" auf das diesem ähnliche „fuck you". Selbst wenn man „fuck you" nicht in seiner ursprünglichen - sexuellen - Bedeutung sieht, ist der Ausdruck durch eine ihm innewohnende Vulgarität geprägt. Unerheblich ist, dass ein Teil des maßgeblichen Verkehrskreises eine solche derbe Ausdrucksweise für akzeptabel hält, weil diese Wahrnehmung nicht automatisch als die maßgebliche anzusehen ist.

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15. November 2017

Anforderungen an markenrechtliche Unterscheidungskraft

Schokosticks mit Knusperreis liegen übereinander
Beschluss des BGH vom 06.04.2017, Az.: I ZB 39/16

a) Bei der Prüfung, ob eine dreidimensionale Marke, die in der Form einer Ware besteht, Unterscheidungskraft aufweist, weil ihre Gestaltung erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweicht, ist auf ihren Gesamteindruck abzustellen.

b) Die Frage, ob der Vertrieb einer Ware Auswirkungen darauf hat, ob und in welcher Weise der Verkehr eine Warenform im Zeitpunkt der Markenanmeldung oder der Schutzerstreckung als branchenüblich ansieht, ist nach den gesamten Gegebenheiten des betroffenen Marktsegments - etwa den dort bestehenden Marktanteilen, den erzielten Umsätzen, der räumlichen und zeitlichen Ausdehnung des Vertriebs und sonstigen Vertriebsumständen - zu beantworten.

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25. Juli 2017

„Hopfentraum“ ist schutzfähig

Hopfen
Beschluss des BPatG vom 12.10.2016, Az.: 26 W (pat) 516/16

Das Wort "Hopfentraum" ist als Marke u.a. für Mineralwasser und Fruchtsäfte schutzfähig. Die Wortverbindung aus Hopfen und Traum ist sprach- und werbegebräuchlich. Ein beschreibender Charakter ist zu verneinen, da bei diesen Getränken weder Hopfen noch Hopfenaromen erlaubt sind. Auch eine Irreführung kann ausgeschlossen werden. Der verständige Durchschnittsverbraucher ist sich bewusst, dass weder Mineralwasser, noch Fruchtsäfte Hopfen oder dessen Aromen enthalten.

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16. Mai 2017

Markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen „Weinstein“ und „WeinStein ums Eck“

Wein mit Käseplatte, Trauben und Apfel
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 23.02.2017, Az.: 6 U 86/16

Zwischen der für die Dienstleistung "Verpflegung von Gästen" eingetragenen Wortmarke "Weinstein" und dem den Verkauf von Weinen einschließlich deren Verkostung benutzten Zeichen "WeinStein ums Eck" besteht aufgrund der hohen Zeichenähnlichkeit Verwechslungsgefahr. Da nicht dargelegt wurde, ob unter der Bezeichnung "WeinStein ums Eck" tatsächlich auch die Dienstleistung "Bewirtung von Gästen" betrieben wurde, besteht auch kein Auskunftsanspruch.

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30. September 2016

Standardklingelton „PLIM PLIM“ kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden

Smartphone mit abgebildeter Glocke, die auf einen Klingelton hinweist
Pressemitteilung Nr. 93/16 des EuG zum Urteil vom 13.09.2016, Az.: T-408/15

Ein Alarm- oder Telefonklingelton kann grundsätzlich als Unionsmarke eingetragen werden, wenn er sich grafisch darstellen lässt. Allerdings kann ein Hörzeichen dann nicht markenrechtlich geschützt werden, wenn es sich bei diesem um einen allgemein üblichen Klingelton handelt, der nicht auffällt, dem Verbraucher nicht im Gedächtnis bleibt und dessen einzige besondere Eigenschaft die Wiederholung der Note ist. Ein solcher Klingelton ist banal und dient daher nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft, er weist keine Unterscheidungskraft auf.

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13. September 2016

Marke „CUP GUMS“ weist keine hinreichende Unterscheidungskraft auf

Schüssel mit Fruchtgummi und Kind, das darauf schaut
Beschluss des BPatG vom 09.08.2016, Az.: 24 W (pat) 43/16

Wortmarken, die lediglich Sachangaben hinsichtlich der Beschaffenheit des anzumeldenden Produkts beinhalten und keine betrieblichen Herkunftshinweise aufweisen, sind nicht im Markenregister einzutragen. Denn diesen Marken fehlt es an der notwendigen Unterscheidungskraft, die Voraussetzung für eine Eintragung ist. Die Wortfolge „CUP GUMS“, die zu Deutsch wohl als „Fruchtgummitasse“ übersetzt werden kann, enthält keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern ist vielmehr als bloßer Sachhinweis auf die Beschaffenheit des Produkts zu verstehen und damit nicht eintragungsfähig.

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18. August 2016

Sportschuh mit zwei Streifen: adidas geht erfolgreich gegen Unionsbildmarke eines Mitbewerbers vor

verschiedene Designs für Schuhe
Pressemitteilung Nr. 17/16 des EuGH zum Beschluss vom 17.02.2016, Az.: C-396/16 P

Zwischen der von adidas eingetragenen Bildmarke eines Schuhs mit den bekannten drei Streifen, welche seitlich im gleichmäßigen Abstand von unten links nach oben rechts aufgebracht sind und der Bildmarke eines Schuhs, die lediglich zwei seitliche Streifen zeigt, hierbei allerdings von unten links nach oben rechts führen, besteht trotz unterschiedlicher Anzahl und eines anderen Winkels der aufgebrachten Streifen Verwechslungsgefahr. Denn eine relevante Zuordnungsverwirrung setzt nicht zwingend Markenidentität voraus, Ähnlichkeit kann sich vielmehr auch durch den Gesamteindruck ergeben.

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12. Juli 2016

„Du bist, was du erlebst.“ kann nicht als Marke eingetragen werden

Eine Hand hält ein Megaphon vor einer Tafel
Urteil des EuG vom 31.05.2016, Az.: T-301/15

Das Wortzeichen „Du bist, was du erlebst.“ stellt einen grammatikalisch korrekten Satz dar, der keine sprachlich unüblichen Bestandteile enthält und bei den angesprochenen Verkehrskreisen keinen Denkprozess auslöst. Damit erschöpft sich die Funktion des Slogans in seiner rein anpreisenden Botschaft. Er soll den Verbraucher zum Konsum auffordern und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung dienen. Damit fehlt dem Zeichen die Unterscheidungskraft, es kann nicht als Marke eingetragen werden.

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04. Juli 2016

Keine rechtserhaltende Benutzung der Unionswortmarke „PICCOLO“

Sektflasche mit Piccologlas
Urteil des EuG vom 14.04.2016, Az.: T-20/15

Voraussetzung einer rechtserhaltenden Benutzung einer Marke ist, dass sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Ware gibt. Die ernsthafte Benutzung einer Marke kann nur festgestellt werden, wenn sie verwendet wird, um die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren. Wenn neben dem Begriff „Piccolo“ ein anderer Begriff, der sowohl auf der Ware als auch auf der Verpackung angebracht ist, aufgrund seiner Größe und Positionierung dominiert, hat der Begriff „Piccolo“ im Gesamtbild nur sekundären und ergänzenden Charakter. Dementsprechend wird der andere Begriff mehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware wahrgenommen, während der Begriff „Piccolo“ nur eine beschreibende Funktion für die Flaschengröße hat.

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17. Juni 2016 Top-Urteil

Nachträglicher Wechsel von Individual- zu Kollektivmarke ist unzulässig

Männerhand, die einen Stift hält und mit dem Zeigefinger auf ein Dokument deutet
Beschluss des BPatG vom 20.04.2016, Az.: 26 W (pat) 37/14

Der Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke besagt, dass die Marke von ihrem Anmeldetag an eine unveränderliche und unteilbare Einheit darstellt. Daraus folgt, dass die Markenkategorie einer bereits angemeldeten Marke nachträglich nicht mehr gewechselt werden kann. Da einer Kollektivmarke besondere Eigenschaften anhaften, die einer Individualmarke fremd sind, ist auch der Wechsel von Individual- zu Kollektivmarke unzulässig. Eine angemeldete Gemeinschaftsindividualmarke kann damit nur in eine nationale Individualmarke umgewandelt werden, nicht jedoch in eine nationale Kollektivmarke.

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