Urteile aus der Kategorie „Markenanmeldung“

03. November 2011

„GOLDENE SCHALLPLATTE“

Beschluss des BPatG vom 18.08.2011, Az.: 27 W (pat) 559/10

Die Marke „GOLDENE SCHALLPLATTE“ besitzt nicht die notwendige Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen. Die seit langem bekannte und gebräuchliche Bezeichnung versteht der Verkehr als Hinweis auf einen besonders häufig verkauften und daher mit einer Goldenen Schallplatte ausgezeichneten Tonträger.
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02. November 2011

„Morgan Park“ ist eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 16.08.2011, Az.: 28 W (pat) 35/10

Die Wortmarke „Morgan Park“  ist für den Bereich der Fahrzeuge eintragungsfähig. Die Marke „Morgan“ ist der Name eines britischen Sportwagenherstellers, so dass die Bezeichnung „Morgan“ zur Herkunftsbezeichnung geeignet ist. Die Wortfolge „Morgan Park“ erschöpft sich nicht in einer ausschließlich beschreibenden Angabe, da die Hauptbedeutung des Wortes „Park“ als „Anlage mit Bäumen, Sträuchern etc.“ nicht ernsthaft als Verkaufsort für hochwertige Fahrzeuge in Betracht kommt. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Bezeichnung „Park“ eine Abkürzung des Begriffs „Fuhrpark“ darstellt.
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02. November 2011

„Mediascore“ ist eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 17.10.2011, Az.: 30 W (pat) 28/10 Da die Bezeichnung "Mediascore" keinen engen beschreibenden Bezug bzw. keine unmittelbar beschreibende Sachangabe im Hinblick auf die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen darstellt (Schreibwaren und Ton- und Bildempfangsgeräte sowie Geschäftsführung und Erziehung), ist sie hinreichend unterscheidungskräftig.
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02. November 2011

„Business Consults 24“ ist nicht schutzwürdig

Beschluss des BPatG vom 20.09.2011, Az.: 33 W (pat) 529/10 Da die Wort-/Bildmarke "Business Consults 24" geeignet ist, die beanspruchten Dienstleistungen zu beschreiben, werden weder Unternehmen noch Endverbraucher darin einen Herkunftshinweis erkennen. Die Wortkombination wird lediglich als beschreibender Sachhinweis dahingehend verstanden, dass es sich bei den beanspruchten Dienstleistungen um beratende Tätigkeiten für oder von Geschäftsleuten und Wirtschaftsunternehmen handelt. Auch der Zahlbestandteil  des Zeichens „24“ und die Internetadresse vermögen der Marke keine Unterscheidungskraft zu verleihen.
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28. Oktober 2011

„QM-System-Navi“ nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 21.07.2011, Az.: 30 W (pat) 83/10

Die Marke „QM-System-Navi“ besitzt nicht die erforderliche Unterscheidungskraft für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, welche alle i.w.S. zum Bereich des Qualitätsmanagements zählen. Die Abkürzung „QM“ steht für Qualitätsmanagement und die Abkürzung „Navi“ steht für Wegweiser oder Leitsystem. Daher versteht der relevante Verkehr die Zeichen lediglich als Sachhinweis auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen i.S.e. Wegweisers oder Leitsystems zur Einführung oder Durchführung eines Qualitätsmanagementsystems.
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27. Oktober 2011

„Einfach“ fehlt einfach die Unterscheidungskraft

Beschluss des BPatG vom 13.07.2011, Az.: 29 W (pat) 90/10

Bei der Marke „Einfach“ handelt es sich aufgrund der vielfältigen Verwendung in der Werbebranche lediglich um eine bloße Werbeaussage, die von den angemeldeten Dienstleistungen unproblematisch in Anspruch genommen wird. Da der Verkehr das Zeichen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird, fehlt dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft. Darüber hinaus besteht für das Zeichen ein Freihaltebedürfnis.
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24. Oktober 2011

„Cayenne“ ist (zum Teil) eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 06.07.2011, Az.: 26 W (pat) 546/10 Die Wortmarke „Cayenne“ besitzt für die „Klasse 32: Mineralwasser, Fruchtsäfte“ das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft und es besteht kein Freihaltebedürfnis, da Cayennepfeffer nicht zu den zulässigen Inhaltsstoffen gehört. Im Übrigen besteht für „Cayenne“ im Bereich von Getränken ein zumindest künftiges Freihaltebedürfnis.
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24. Oktober 2011

„ICK BIN ‚NE JUTE“

Beschluss des BPatG vom 19.09.2011, Az.: 27 W (pat) 534/10 Die Wort-/Bildmarke "ICK BIN 'NE JUTE" besitzt lediglich im Bezug auf Schirme und Verpackungen aus Leder  hinreichende Unterscheidungskraft, da die Wortfolge hier als Hinweis auf die Herkunft dieser Waren verstanden werden kann. Soweit die beanspruchten Waren aus Jute hergestellt werden können, fehlt es an der erforderlichen Unterscheidungskraft, da hier lediglich das Material beschrieben wird.
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24. Oktober 2011

„Ecoferm“

Beschluss des BPatG vom 27.09.2011, Az.: 33 W (pat) 70/10 Bei der Wortmarke "Ecoferm" handelt es sich nicht um lediglich einen beschreibenden Sachhinweis im Hinblick auf die beanspruchten Waren, selbst wenn „Ecoform“ als Kurzform für ökologische Fermente bzw. ökologische Fermentation dienen kann. Vom angesprochenen Verkehr wird dies nicht als gebräuchliche Wortkombination verstanden und ist daher hinreichend unterscheidungskräftig.
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24. Oktober 2011

Freihaltebedürfnis für „Escapulario“

Beschluss des BPatG vom 26.07.2011, Az.: 27 W (pat) 36/10 Der Eintragung der Wortmarke "escapulario.com" steht das Schutzhindernis des Freihaltungsbedürfnisses entgegen. Es besteht ein Allgemeininteresse des Fachhandels an der freien Verwendung der Bezeichnung beim Im- und Export, da der Begriff "Escapulario" als beschreibende Gattungsbezeichnung für aus Brasilien stammende Schmuckwaren mit Heiligenbildern verwendet wird und mittlerweile als Oberbegriff für diverse Ausgestaltungen des ursprünglichen Glücksarmbändchen "escapulario" verwandt wird. Dem Bestandteil „com“ kommt keine schutzbegründende Eigenschaft zu.
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