Urteile aus der Kategorie „Markenanmeldung“

13. Mai 2016

„SPEZOOMIX“ unterliegt „Spezi“

Glas voll Cola mit Eiswürfeln und Zitronen
Urteil des EuG vom 01.03.2016, Az.: T-557/14

Zwischen der Wortmarke „SPEZOOMIX“ und der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke „Spezi“ für colahaltige Mischgetränke besteht Kennzeichenähnlichkeit. Da „Mix“ vom Verbraucher lediglich als rein beschreibendes Wortbestandteil für „Mischung“ wahrgenommen wird, kommt es bei einer Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken in erster Linie auf den Bestandteil „SPEZOO“ an. Der hierbei prägende gemeinsame Anfangsbestandteil „spez“ ist identisch und in der Gesamtbetrachtung dabei klang- und bildähnlich, wodurch eine Verwechslungsgefahr begründet wird.

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31. März 2016

Zur markenrechtlichen Unterscheidungskraft einfacher geometrischer Formen

Geometrische Fromen
Urteil des EuGH vom 03.12.2015, Az.: T-695/14

Einem Zeichen, das aus einer einfachen geometrischen Form (hier: ein schwarzes Quadrat, in dessen Mitte sich ein weißer Kreis befindet, der unten in ein kleineres weißes Quadrat übergeht) fehlt die markenrechtliche Unterscheidungskraft hinsichtlich Waren des täglichen Bedarfs, die typischerweise in Supermärkten oder Drogerien vertrieben werden, da der Verbraucher davon ausgeht, dass es sich lediglich um ein dekoratives Beiwerk, ein maschinenlesbares Zeichen oder ein Warensicherungsetikett handelt, nicht aber um einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren.

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03. März 2016

Keine rechtserhaltende Benutzung einer Marke für Arzneimittel durch Durchführung einer klinischen Studie

Im Rahmen einer klinischen Studie werden die Nebenwirkung eines Arzneimittels ermittelt
Urteil des LG München vom 22.12.2015, Az.: 33 O 18890/14

Wird eine Marke, die für „pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege“ eingetragen ist, lediglich im Rahmen einer klinischen Studie verwendet, so stellt diese Verwendung keine rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26 MarkenG dar, weil die Benutzung lediglich innerhalb des betreffenden Unternehmens und nicht auf dem jeweiligen Absatzmarkt stattfindet. Im Gegensatz zur Durchführung eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens ist eine solche klinische Studie dem Einfluss des Markeninhabers außerdem zugänglich, sie stellt damit keinen berechtigen Grund für eine Nichtbenutzung dar.

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25. Januar 2016

Wortkombination „Air Solution“ kann für Desinfektionsmittel nicht als Marke eingetragen werden

Graue Hand fängt blauen Wassertropfen auf.
Urteil des BPatG vom 16.12.2015, Az.: 25 W (pat) 15/13

Die Bezeichnung „Air Solution“, die aus den Worten „Air“ und „Solution“ besteht, ist für die Waren Desinfektionsmittel, Lüftungsgeräte und Luftreinigung beschreibend. Die Wortkombination wird vom angesprochenen Verkehrskreis ohne Weiteres als Luft-/Klimalösung bzw. Luft-/Klimalösungskonzept verstanden, insbesondere bedarf es weder einer analysierenden Betrachtungsweise noch eines vertieften Nachdenkens, um den sachlichen Bezug zwischen der Bezeichnung und den Produkten zu erkennen.

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17. Dezember 2015

„Impulse“ ist als Marke für Farben und Lacke eintragungsfähig

Farbdosen mit verschiedenen Farben, die aus den Dosen spritzen, darunter Gelb, Rot, Blau und Grün
Beschluss des BPatG vom 19.11.2015, Az.: 25 W (pat) 521/13

Die Bezeichnung „Impulse“ ist im Hinblick auf Farben und Lacke nicht beschreibend im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zwar besteht die Möglichkeit, dass von Farben Impulse auf Menschen ausgehen, dass die Bezeichnung jedoch gerade auf diese Wirkung anspielt, liegt nicht nahe und es bedarf erst mehrerer gedanklicher Schritte um zu einer solchen Bedeutung zu gelangen. Ferner stellt das Wort „Impulse“ im Inland keine gebräuchliche Werbeaussage dar, weil sich die Werbung mit dem Wort „Impulse“ zumindest in Alleinstellung nicht nachweisen lässt. Die Bezeichnung kann somit als Marke eingetragen werden.

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15. Dezember 2015

Die Wappenumrisse des FC Barcelona sind als Marke nicht eintragungsfähig

Beispielhaftes Logo eines Fußballclubs, blaues Emblem auf dem ein Fusball zu sehen ist, so wie die Jahreszahl "1874" und der Schriftzug "Soccer Club"
Pressemitteilung Nr. 144/15 zum Urteil des EuG vom 10.12.2015, Az.: T-615/14

Ein Bildzeichen, das aus den Umrissen des Wappens des FC Barcelona besteht, kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, da es keine hervorstechenden Elemente enthält. Damit ist es demnach nicht als Herkunftshinweis geeignet. Ferner werden Wappen im Geschäftsleben regelmäßig lediglich als Dekoration verwendet, ihnen kommt daher grundsätzlich keine markenrechtliche Funktion zu.

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14. Dezember 2015

Wortzeichen „AppOtheke“ kann nicht markenrechtlich geschützt werden

Apotheken-App für Smartphones
Beschluss des BPatG vom 09.02.2015, Az.: 27 W (pat) 73/14

Das Wortzeichen „AppOtheke“ kann nicht als Marke geschützt werden, da es eine Sachaussage darstellt und somit den Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht genügt. Daran ändert auch die Schreibweise nichts, da das Wort klangmäßig mit dem Begriff „Apotheke“ übereinstimmt, das Doppel-p vom angesprochenen Verkehrskreis als Schreibfehler verstanden wird und die Verwendung von Klein- oder Großbuchstaben bei der Beurteilung einer Wortmarke irrelevant ist.

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04. Dezember 2015

Schutzfähigkeit der Buchstabenfolge „i-PIN“ als Wortmarke

Entriegeltes Vorhängeschloss
Beschluss des Bundespatentgericht vom 21.10.2015, Az.: 28 W (pat) 502/13

Dem Zeichen „i-PIN“ kann die Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren „Schlösser für Schließfachschränke“ aus Metall oder nicht aus Metall, ausgenommen elektrische, nicht abgesprochen werden. Die Bedeutung „Internet“ für „i“ vor dem nachgestellten Begriff PIN ist die nächstliegende. Ein unmittelbarer Bezug zum Internet oder einem sonstigen „intelligenten“ Schließsystem ist jedoch nicht gegeben und wird auch vom Kunden nicht erwartet, da in dem Zeichen keine Sachangabe für derartige Waren erkannt wird.

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02. Dezember 2015

Bekanntheit einer Gemeinschaftsmarke in einem wesentlichen Teil des Gebiets der EU

Schwarze Lupe auf einer Karte von Europa.
Urteil des EuGH vom 03.09.2015, Az.: C-125/14

1. Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass, sofern die Bekanntheit einer älteren Gemeinschaftsmarke in einem wesentlichen Teil des Gebiets der Europäischen Union erwiesen ist, das gegebenenfalls mit dem Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats zusammenfallen kann, der nicht notwendigerweise der sein muss, in dem eine Anmeldung der jüngeren nationalen Marke erfolgt ist, davon auszugehen ist, dass diese Marke in der Europäischen Union bekannt ist. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien betreffend die ernsthafte Benutzung der Gemeinschaftsmarke sind als solche für den Nachweis des Vorliegens einer „Bekanntheit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie nicht maßgebend.

2. Der Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke kann, sofern die ältere Gemeinschaftsmarke bereits in einem wesentlichen Teil des Gebiets der Europäischen Union Bekanntheit erlangt hat, nicht aber bei den maßgeblichen Verkehrskreisen des Mitgliedstaats, in dem die Anmeldung der jüngeren nationalen Marke erfolgt ist, gegen die Widerspruch erhoben wurde, nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95 Schutz genießen, wenn sich herausstellt, dass ein wirtschaftlich nicht unerheblicher Teil dieser Verkehrskreise diese Marke kennt, sie mit der jüngeren nationalen Marke gedanklich verbindet und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles entweder eine tatsächliche und gegenwärtige Beeinträchtigung der Gemeinschaftsmarke im Sinne dieser Bestimmung vorliegt oder, wenn es daran fehlt, die ernsthafte Gefahr einer solchen künftigen Beeinträchtigung besteht.

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